Bundespatentgericht, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 Ni 42/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 8693

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren - "Abdeckung für Spargelfelder" – zur Bedeutung von Zweckangaben


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 195 49 739

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2010 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden und des Richters [X.]. [X.] sowie der Richterinnen Dr. [X.], Prietzel-Funk und [X.]. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der [X.]eklagte ist eingetragener Inhaber des am 11. Januar 1995 beim [X.] angemeldeten und am 21. Dezember 2006 erteilten [X.] Patents [X.] 195 49 739. Das Patent ist aus einer Teilung der Stammanmeldung [X.] 195 00 635 hervorgegangen. Das Streitpatent betrifft eine „[X.]bdeckung für Spargelfelder“ und umfasst 12 Patentansprüche. Die unabhängigen, nicht rückbezogenen Patentansprüche 1 und 9 des Streitpatents [X.] 195 49 739 lauten:

2

„1. [X.]bdeckung für Spargelfelder, bestehend aus einer [X.] zum [X.]uflegen auf der Krone und den Seitenflächen eines Spargeldamms und gegebenenfalls auf Teilbereichen der beiderseitigen Dammfurchen, wobei die [X.] entlang ihrer beiden [X.] auf sich selbst umgefaltet ist, wobei der umgefaltete [X.]ereich (6) mit dem Hauptteil (4) der [X.] mindestens punktweise durch Verschweißen oder Verkleben verbunden ist, wobei [X.] (8), die in Längsrichtung der [X.] verlaufen, zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) der [X.] als Schweiß- oder Klebenähte ausgebildet sind, und wobei Querverbindungen (9) zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) der [X.] quer zur Längsrichtung der [X.] ausgebildet sind, so dass sich in Längsrichtung aufeinanderfolgende Taschen ergeben, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) nahe dem freien Rand (7) des umgefalteten [X.]ereiches (6) verlaufen und die Querverbindungen (9) ausgehend von der [X.] (8) in einem [X.]bstand ([X.]) vor dem Umfaltrand (5) enden, wobei der [X.]bstand ([X.]) mindestens 1 cm und höchstens 4 cm beträgt.

3

9. [X.]bdeckung für Spargelfelder, bestehend aus einer [X.] zum [X.]uflegen auf der Krone und den Seitenflächen eines Spargeldamms und ggf. auf Teilbereichen der beiderseitigen Dammfurchen, wobei die [X.] entlang ihrer beiden [X.] auf sich selbst umgefaltet ist, wobei der umgefaltete [X.]ereich (6) mit dem Hauptteil (4) der [X.] durch Verschweißen oder Verkleben verbunden ist und wobei mindestens punktweise Verbindungen (8) zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) zu der [X.] in Längsrichtung der [X.] ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass punktweise ausgebildete Verbindungen (9) zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) der [X.] quer zur Längsrichtung der [X.] ausgebildet sind, so dass sich in Längsrichtung aufeinanderfolgende Taschen ergeben, dass die in Längsrichtung verlaufenden Verbindungen (8) nahe dem freien Rand (7) des umgefalteten [X.]ereiches (6) verlaufen und die Verbindungen (9) quer zur Längsrichtung ausgehend von der [X.] (8) in einem [X.]bstand ([X.]) vor dem Umfaltrand (5) enden, wobei der [X.]bstand ([X.]) mindestens 1 cm und höchstens 4 cm beträgt.“

4

Die Klägerin, welche das Streitpatent hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 12 angreift, macht geltend, dass diese nicht patentfähig seien, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2010 hat sie die Klage ferner auf den [X.] der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der [X.]nmeldung gestützt.

5

Die Klägerin ist der [X.]uffassung, dass die in den Patentansprüchen 1 und 9 enthaltenen Merkmale - wonach die Querverbindung ausgehend von der [X.] in einem [X.]bstand [X.] von mindestens 1 cm und höchstens 4 cm endet - in den ursprünglichen [X.]nmeldungsunterlagen nur im Zusammenhang mit solchen [X.] offenbart seien, die sich beidseitig von einer Stelle [X.] nahe dem [X.]ußenrand des umgefalteten [X.]ereichs aus in Längsrichtung der Folie fortlaufend und damit bogenförmig dem Umfaltrand näherten. Da in den erteilten Patentansprüchen 1 und 9 die [X.] jedoch nicht auf solche mit einem bogenförmigen Verlauf begrenzt seien, sondern darin in generalisierter Weise angegeben würden, stelle die Kombination dieser Merkmale mit derart verallgemeinerten [X.] eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglichen [X.]nmeldungsunterlagen dar.

6

Ferner würde die in den rückbezogenen Patentansprüchen 3 und 11 angegebene Definition der Querverbindungen (vgl. Patentanspruch 3) bzw. [X.] (vgl. Patentanspruch 11) als Schweiß- oder Klebenähte dazu führen, dass die im übergeordneten Patentanspruch 1 bzw. 9 genannten Verbindungen im umgefalteten [X.]ereich nicht auf Schweiß- oder Klebenähte begrenzt seien, sondern diese auch in Form z. [X.]. von Nieten oder Schlaufen ausgestaltet sein könnten, wofür sich in den ursprünglichen [X.]nmeldungsunterlagen jedoch keine Offenbarung finde.

7

[X.]ls ursprünglich nicht offenbart sei auch die im Patentanspruch 9 genannte punktweise [X.]usgestaltung der Querverbindungen anzusehen.

8

[X.] gehe durch seinen Rückbezug auf die Patentansprüche 1 und 9 nicht nur wie ursprünglich offenbart von bogenförmigen [X.] aus wie in Figur 2 der [X.]nmeldungsunterlagen gezeigt, sondern von [X.] allgemeiner [X.]rt, die somit auch linear verlaufen könnten. Würden solche linearen [X.] entsprechend den Merkmalen des Patentanspruchs 12 durch dazwischen liegende verbindungslose [X.]bschnitte in aufeinanderfolgende [X.] unterteilt, entstünden daraus quasi „rechteckige“ Taschen. Derartige [X.]eschwerungstaschen seien den ursprünglichen Unterlagen allerdings nicht zu entnehmen. Darin würden, wie in Figur 2 gezeigt, lediglich Taschen mit einem bogenförmigen Verlauf offenbart. [X.]us diesem Grund stelle auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 12 eine unzulässige Erweiterung dar.

9

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf folgende Entgegenhaltungen und Dokumente:

NK1 [X.] 195 00 635 C2 ([X.])

NK2 [X.]eschluss des [X.]PatG vom 22. November 2002 in der [X.] betreffend das Patent [X.] 195 00 635

[X.] [X.] 295 00 393 (vom [X.] abgezweigtes Gebrauchsmuster des [X.]eklagten)

[X.] [X.]eschluss des [X.]PatG vom 26. Februar 2003 in der [X.]eschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster [X.] 295 00 393

NK6 Deutsche Übersetzung des [X.] Gebrauchsmusters

 ES 93 00 990

NK7 Deutsche Übersetzung des [X.] Gebrauchsmusters

ES 92 00 933

[X.] [X.] 73 12 231

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 195 49 739 im Umfang der [X.]nsprüche 1 bis 3 und 9 bis 12 für nichtig zu erklären.

Der [X.]eklagte beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Er verteidigt das Streitpatent in unverändertem Umfang. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2010 erklärten [X.] stimmt der [X.]eklagte nicht zu, da aus seiner Sicht das Verfahren bereits weit fortgeschritten sei und die [X.] zu einer Verzögerung führe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf den [X.]kteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf Nichtigerklärung des Streitpatents gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen, auch wenn aufgrund der als sachdienlich zugelassenen Erweiterung der Klage gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung in die nach §§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 [X.] gebotene Sachprüfung der von der Klägerin vorgebrachten Nichtigkeitsgründe einzubeziehen war.

I.

1. [X.] betrifft Abdeckungen für [X.]argelfelder (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).

Derartige Abdeckungen werden randseitig, z. [X.]. durch Aufwerfen von Sand, beschwert, um ein Wegfliegen der Abdeckungen bei Wind zu verhindern. Zum Ernten des [X.]argels muss die Abdeckung allerdings zurückgeschlagen und damit auch die [X.]eschwerung wieder entfernt werden. Da sich die [X.]argelernte über mehrere Wochen hinzieht, ist es erforderlich, dass die Abdeckung nach jedem Erntevorgang erneut auf den [X.]argeldamm aufgelegt und beschwert wird, was jedoch arbeitsintensiv und zeitaufwendig ist. Im Stand der Technik sind zwar [X.]argelabdeckungen mit einem von einem Zugseil durchzogenen Saum an der Längsseite der Folie bekannt, allerdings gestaltet sich auch bei diesen Folien das Einbringen des Zugseils in das Innere des Saums schwierig und arbeitsaufwendig. Auch andere im Stand der Technik bekannte Abdeckungen erweisen sich für den [X.]argelanbau als nachteilig, da sie entweder zu schwer sind und sich daher für ein wiederholtes Auf- und Abdecken von [X.]argeldämmen nicht eignen oder deren Ränder so konzipiert sind, dass diese ins Erdreich eingegraben werden müssen, was ein einfaches und leichtes Anheben und Auflegen der Folie ebenfalls unmöglich macht (vgl. Streitpatent, Abs. [0002] bis [0008]).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß den Angaben in der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Abdeckung für [X.]argelfelder zu schaffen, die in Vorbereitung des [X.]argelstechens leicht anhebbar und anschließend wieder [X.] ist, ohne hierbei lange Arbeitszeiten erforderlich zu machen (vgl. Streitpatent, Abs. [0009]).

3. Die Aufgabe wird durch zwei alternative Abdeckungen für [X.]argelfelder mit den in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 9 des Streitpatents genannten Merkmalen gelöst:

Patentanspruch 1:

1. Abdeckung für [X.]argelfelder, bestehend aus einer [X.] zum Auflegen auf der Krone und den Seitenflächen eines [X.]argeldamms und gegebenenfalls auf Teilbereichen der beiderseitigen Dammfurchen, wobei

2. die [X.]

2.1 entlang ihrer beiden [X.] auf sich selbst umgefaltet und

2.2 der umgefaltete [X.]ereich (6) mit dem Hauptteil (4) der [X.] mindestens punktweise durch Verschweißen oder Verkleben verbunden ist;

3. [X.] (8), die in Längsrichtung der [X.]

3.1 zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) der [X.]

3.2 nahe dem freien Rand (7) des umgefalteten [X.]ereiches (6) verlaufen,

sind

3.3 als Schweiß- oder Klebenähte ausgebildet;

4. Querverbindungen (9) sind quer zur Längsrichtung der [X.] ausgebildet,

4.1 so dass sich zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) der [X.] in Längsrichtung aufeinanderfolgende Taschen ergeben, wobei

4.2 die Querverbindungen (9) ausgehend von der Längsverbindung (8) in einem Abstand ([X.]) vor dem Umfaltrand (5) enden, wobei

4.2.1 der Abstand ([X.]) mindestens 1 cm und höchstens 4 cm beträgt.

Patentanspruch 9:

1. Abdeckung für [X.]argelfelder, bestehend aus einer [X.] zum Auflegen auf der Krone und den Seitenflächen eines [X.]argeldamms und ggf. auf Teilbereichen der beiderseitigen Dammfurchen, wobei

2. die [X.]

2.1 entlang ihrer beiden [X.] auf sich selbst umgefaltet und

2.2 der umgefaltete [X.]ereich (6) mit dem Hauptteil (4) der [X.] durch Verschweißen oder Verkleben verbunden ist;

3. in Längsrichtung der [X.] sind mindestens punktweise Verbindungen (8) ausgebildet,

3.1 die zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4)

3.2 nahe dem freien Rand (7) des umgefalteten [X.]ereiches (6) verlaufen;

4. punktweise ausgebildete Verbindungen (9) sind quer zur Längsrichtung der [X.]

4.1 zwischen dem umgefalteten [X.]ereich (6) und dem Hauptteil (4) der [X.] ausgebildet, so dass sich in Längsrichtung aufeinanderfolgende Taschen ergeben, wobei

4.2 die Verbindungen (9) ausgehend von der Längsverbindung (8) in einem Abstand ([X.]) vor dem Umfaltrand (5) enden, wobei

4.2.1 der Abstand ([X.]) mindestens 1 cm und höchstens 4 cm beträgt.

4. Fraglich erscheint hinsichtlich der zu prüfenden technischen Lehre zunächst, inwieweit den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung zu [X.]n folgend, vorliegend die [X.] „für [X.]argelfelder“ und „zum Auflegen auf…Dammfurchen“ die patentgemäße Lehre kennzeichnen und bei der Prüfung der Patentfähigkeit beachtlich sind, insbesondere also nicht nur dem erleichterten Verständnis und der Erläuterung einer Anwendungsmöglichkeit dienen, sondern der (mittelbaren) Umschreibung der funktionellen Zurichtung und räumlich-körperlichen Ausgestaltung im Hinblick auf die Dimensionierung und Materialauswahl, damit die Vorrichtung zu dem für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. zuletzt [X.], 837 - [X.]auschalungsstütze; [X.][X.] Urteil v. 20. August 2008 - 3 Ni 15/06). Wenn in diesem Fall auch nur die [X.]estimmungsangabe in einem Patentanspruch die Verwendung zum funktionellen Merkmal des Anspruchs selbst erhebt (vgl. hierzu [X.][X.] GRUR 2006, 1015, 1017 -Neurodermitis-[X.]ehandlungsgerät m. w. N), so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach den vorgenannten Grundsätzen jedenfalls insoweit die [X.] funktionelles Merkmal ist, als - wie im Agrarbereich und insbesondere auch für den [X.]argelanbau typisch - die aus einer [X.] bestehende Abdeckung den auch in der [X.]eschreibung des Streitpatents angesprochenen Erfordernissen einer ausreichenden Dimensionierung in Größe, Gewicht und Handhabbarkeit bei ausreichender Festigkeit und [X.]eschwerung genügen muss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die [X.] jedenfalls insoweit beachtlich ist, als sie der Abdeckung von Kulturpflanzen dient, welche - wie typisch beim [X.]argelanbau - der Abdeckung eines Hochbeets bedürfen. Da es im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Fachmann und Stand der Technik auf eine weitere [X.]ezifizierung nicht ankommt, kann dahinstehen, ob die [X.]n im Übrigen in ihrem noch konkreteren [X.]ezug auf „[X.]argelfelder“ nur eingeschränkt als kennzeichnend auszulegen und zu berücksichtigen sind oder nicht.

5. Zuständiger Fachmann ist danach ein Agrartechniker mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung landwirtschaftlich genutzter Folien und praktischen Erfahrungen im Pflanzenanbau, sowie bzgl. der Ernte der verschiedenen Kulturpflanzen.

II.

1. Die erteilten Patentansprüche 1, 9 und 12 enthalten entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keine unzulässige Erweiterung des Inhalts der ursprünglich eingereichten Anmeldung i. S. v. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.].

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei [X.]eschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene [X.]edeutung zukommt, wobei auch zum [X.] gehört, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann ([X.], 933 - [X.]). Der Patentanspruch darf deshalb nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche [X.] aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen ließ ([X.], 1023, 1024 - Einkaufswagen II; [X.], Urteil v. 22. Dezember 2009 - [X.] und [X.] - [X.] und II – zitiert nach Juris).

a) Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte technische Lehre ist gemäß den vorangegangenen Ausführungen nicht auf die in der [X.]ur 2 dargestellten Ausführungsformen begrenzt, bei denen seitliche [X.]eschwerungstaschen mit bogenförmig verlaufenden [X.] vorgesehen sind, von denen Querverbindungen abzweigen, die oberhalb des [X.] im Abstand [X.] enden (vgl. [X.] 195 00 635 [X.], [X.]. 3, [X.] 7 bis 10 i. V. m. [X.]ur 2). Zum [X.] der ursprünglichen Anmeldung gehören vielmehr auch die in der [X.]eschreibung genannten [X.]eschwerungstaschen, die ganz allgemein durch Verbindungen in Längsrichtung der [X.] sowie durch dazu quer verlaufende Verbindungen ausgebildet werden, um so Taschen zu erhalten, die sich nicht über die Gesamtlänge der [X.] erstrecken, sondern in Längsrichtung aufeinander folgen (vgl. [X.] 195 00 635 [X.], [X.]. 2, [X.] 7 bis 22). Für derart ausgebildete längsseitige [X.]eschwerungstaschen wird in der ursprünglichen [X.]eschreibung ferner angegeben, dass grundsätzlich alle in Richtung auf den Umfaltrand geführten Verbindungen in einem Abstand von 1 bis 4 cm vor dem [X.] enden (vgl. [X.] 195 00 635 [X.], [X.]. 3, [X.] 3 bis 6). Eine entsprechende Stütze für diese allgemeine technische Lehre findet sich auch in den Erstunterlagen auf Seite 2, Zeile 26 bis 37 und Seite 3, Zeile 37 bis Seite 4, Zeile 1. Demzufolge sind in den ursprünglichen Unterlagen außer den Ausführungsformen in [X.]ur 2 auch solche [X.]eschwerungstaschen offenbart, die durch [X.] beliebiger Formen und dazu quer verlaufende Verbindungen mit den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 gebildet werden. Aufgrund dessen wurden die Merkmale 4.2 und 4.2.1 in den erteilten Patentansprüchen 1 und 9 gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht auf unzulässige Weise generalisiert.

b) Die erteilten Patentansprüche 1 und 9 sind nach Ansicht des Senats gegenüber den ursprünglichen Unterlagen auch dadurch nicht unzulässig erweitert, dass im abhängigen [X.] bzw. 11 Quer- bzw. [X.] als Schweiß- oder Klebenähte definiert werden. Denn bereits das in den erteilten Patentansprüchen 1 und 9 enthaltene Merkmal 2.2 sieht vor, dass der umgefaltete [X.]ereich (6) mit dem Hauptteil (4) der [X.] durch Verschweißen oder Verkleben verbunden ist. Demzufolge müssen die für die [X.]ildung der Taschen erforderlichen Längs- und Querverbindungen nicht nur in diesem umgefalteten [X.]ereich liegen, sondern entsprechend dem Merkmal 2.2 auch als Schweiß- oder Klebenähte ausgebildet sein. Eine davon abweichende Gestaltung der Längs- und Querverbindungen schließt das in den erteilten Patentansprüchen 1 und 9 enthaltene Merkmal 2.2 somit aus. Es mag - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – zwar zutreffend sein, dass die Merkmale des abhängigen Patentanspruchs 3 bzw. 11 demnach die im übergeordneten Patentanspruch 1 bzw. 9 genannten Abdeckungen nicht weiter ausgestalten. Allein darin kann allerdings kein [X.]eleg dafür gesehen werden, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 9 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert sind.

c) Auch die im Merkmal 4 des erteilten Patentanspruchs 9 angegebene punktweise Ausgestaltung der Querverbindungen geht nicht über den [X.] der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Denn gemäß Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung soll der umgefaltete [X.]ereich (6) mit dem Hauptteil (4) der [X.] mindestens punktweise durch Verschweißen und Verkleben verbunden sein. In dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 4 werden die im umgefalteten [X.]ereich vorhandenen Querverbindungen angesprochen. Durch den Rückbezug des Anspruchs 4 auf Anspruch 1 sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen somit auch punktweise ausgebildete Querverbindungen offenbart. Eine entsprechende Stütze für diese [X.] findet sich auch auf Seite 1, Zeile 27 bis 30 und Seite 2, Zeile 32 bis 37 sowie in den Ansprüchen 1 und 4 der Erstunterlagen.

d) Die Auffassung der Klägerin, dass die im erteilten Patentanspruch 12 genannte Ausgestaltung der seitlichen [X.]eschwerungstaschen durch [X.] Abschnitte zwischen aufeinanderfolgenden Verbindungsabschnitten ursprünglich nur auf die in der [X.]ur 2 gezeigten Ausführungsformen mit bogenförmigen [X.] in den Taschen beschränkt gewesen und der erteilte Patentanspruch 12 daher unzulässig erweitert sei, teilt der Senat ebenfalls nicht. Denn hinsichtlich der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 12 wird in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ausgeführt, dass gerade die [X.]n Abschnitte zwischen zwei aufeinanderfolgenden Taschen dafür sorgen, dass das [X.]eschwerungsgut aus den Taschen problemlos entfernt und die beanspruchten Abdeckungen zu Lagerzwecken vollständig aufgerollt werden können (vgl. [X.] 195 00 635 [X.], [X.]. 4, [X.] 29 bis 35). Daraus ergibt sich, dass [X.] Abschnitte unabhängig davon, ob diese mit gemäß [X.]. 2 bogenförmigen oder anderweitig gestalteten [X.] kombiniert sind, dafür sorgen, dass das [X.]eschwerungsgut vollständig aus den Taschen entfernt werden kann. Demzufolge hat der Rückbezug des erteilten Patentanspruchs 12 auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9, in denen die [X.] nicht auf solche mit bogenförmiger Gestalt begrenzt sind, keine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zur Folge. Die zuvor zitierte [X.] in der ursprünglichen Anmeldung ist auch den Erstunterlagen zu entnehmen (vgl. Erstunterlagen, [X.], [X.] 35 bis [X.], [X.] 1).

e) Auch der Verweis der Klägerin auf die als [X.] vorgelegte Entscheidung 14 W (pat) 702/02 kann zu keiner anderen [X.]eurteilung des Sachlage führen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Patentanspruch 1 nicht auf Verbindungsmöglichkeiten wie Verschweißen oder Verkleben beschränkt war, obwohl in den ursprünglichen Unterlagen keine Fundstelle angegeben werden konnte, die eine andere Möglichkeit der Verbindung offenbarte und damit – anders als im vorliegenden Fall - eine unzulässige Erweiterung festzustellen war (vgl. [X.], [X.], letzter Abs.).

2. Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche sind auch patentfähig i. S. v. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents sind neu, da keines der vorliegenden Dokumente Abdeckungen mit sämtlichen Merkmalen der angegriffenen Patentansprüche beschreibt und die Abdeckungen somit nicht zum Stand der Technik gehören. Dies wurde von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

Die beanspruchte Lehre der angegriffenen Patentansprüche ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.

a) Für die Frage der [X.]ewertung der erfinderischen Tätigkeit ist allerdings zunächst hervorzuheben, dass insoweit entscheidend ist, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet ([X.] GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger), wobei verschiedene Ausgangspunkte in [X.]etracht zu ziehen sein können ([X.][X.] GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung; [X.], 382 - Olanzapin; [X.], 1039 - Fischbissanzeiger) und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], 746 - [X.]etrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik [X.]ekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das [X.]ekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.], Urteil v. 8. Dezember 2009 - [X.]/05 - einteilige Öse – zitiert nach Juris).

b) An einer diesbezüglichen Anregung, eine verbesserte Abdeckung für Kulturpflanzen, insb. für den in einem Hochbeet angebauten [X.]argel zu entwickeln, fehlt es aber vorliegend für den angesprochenen Fachmann, der auf der Suche nach einer Lösung des Problems die Druckschrift [X.] als mögliches [X.]rungbrett zur Problemlösung verwenden wird. Die [X.] betrifft für den Anbau von [X.]argel geeignete Abdeckfolien, die an ihren longitudinalen Rändern schlauchförmige Abschnitte aufweisen, in welche [X.] zur [X.]eschwerung der Folie eingefüllt wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 14 bis 34 i. V. m. [X.], [X.] 19 bis 31). Die schlauchförmigen Abschnitte entstehen durch Umfaltung der freien Folienränder auf die Folienwand, mit der die Ränder durch unterbrochene Elektroschweißnähte verbunden werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 14 bis 25). Aus der [X.] ist dem Fachmann somit die [X.]ildung von nach oben offenen [X.]eschwerungstaschen an den longitudinalen Rändern von [X.]argelabdeckfolien bekannt, wie sie auch die in den Patentansprüchen 1 und 9 definierten Abdeckungen aufgrund der darin genannten Merkmale 1 bis 3 aufweisen. Weitergehende Anregungen, die in Richtung von Querverbindungen mit den in den Patentansprüchen 1 und 9 genannten Merkmalen 4 bis 4.2.1 weisen, finden sich in der [X.] jedoch nicht. Denn entgegen dem Streitpatent liegt der [X.] die Aufgabe zugrunde, das Einfüllen des [X.]eschwerungsmaterials in die seitlichen Taschen über die Öffnungen in den schweißnahtlosen [X.]ereichen der Elektroschweißnähte zu erleichtern (vgl. [X.], [X.], [X.] 20 bis 31 und [X.], [X.] 1 bis 18). Die in der [X.] vermittelte technische Lehre ist folglich darauf ausgerichtet, die in den unterbrochenen Elektroschweißnähten üblicher Weise schmal ausgelegten Öffnungen breiter anlegen zu können, ohne jedoch zugleich die Stabilität der Elektroschweißnaht dabei zu erniedrigen. Dies lässt sich den Angaben in der [X.] zufolge dadurch erreichen, dass [X.] oberhalb und parallel zu der Elektroschweißnaht vorgesehen werden (vgl. [X.], Anspruch 1). Denn zum einen dienen die [X.] als Verstärkung für die Öffnungen und ermöglichen damit breitere Einfüllöffnungen für das [X.]eschwerungsmaterial und zum anderen leiten die [X.] das an der Folienwand abfließende Wasser in Richtung der Öffnungen und damit in die [X.]eschwerungstaschen, wo es zur Kompaktierung der darin enthaltenen [X.] beiträgt (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 bis 8 und 19 bis 31). Anregungen dahingehend, die seitlichen [X.]eschwerungstaschen einer [X.]argelabdeckfolie mit Querverbindungen auszugestalten, die in einem Abstand von 1 bis 4 cm oberhalb der Umfaltkante enden und so eine flexible Verteilung des in den einzelnen Taschen enthaltenen [X.]eschwerungsmaterials in Längsrichtung der Taschen ermöglichen, werden dem Fachmann in der [X.] damit jedenfalls nicht gegeben.

c) Eine entsprechende Lehre wird dem Fachmann auch nicht durch eine Zusammenschau der [X.] mit den weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen vermittelt.

Die [X.] betrifft flexible Abdeckfolien, die aufgrund eines wasserdichten [X.] an den [X.]n der Folien den Anbau von Kulturpflanzen in Trockengebieten ermöglichen (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 bis 3 i. V. m. [X.], [X.] 16 bis 22 und [X.], [X.] 5 bis 9). Gebildet wird dieser Saum durch Faltung des Randes und Fixierung der Faltung mittels einer ununterbrochenen Elektroschweißnaht entlang der jeweiligen [X.] der Folie, wobei der Saum an seinen Enden durch Verschlußdeckel flüssigkeitsdicht abgeschlossen wird (vgl. [X.], Anspruch 1). Der Saum kann ferner durch zusätzliche, in [X.] Richtung verlaufende Schweißnähte unterteilt werden (vgl. [X.], [X.]. 1 i. V. m. [X.], [X.] 14 bis 24). Die transversalen Schweißnähte, die den in der Streitpatentschrift genannten Querverbindungen entsprechen, sind, wie die longitudinalen Elektroschweißnähte, durchgängig ausgebildet, so dass aufeinanderfolgende flüssigkeitsdichte Kammern in den [X.]n der Abdeckfolien entstehen (vgl. [X.], [X.]. 1). Unterbrechungen, welcher Art auch immer, sind in diesen transversalen Schweißnähten allerdings weder vorgesehen, noch finden sich in der [X.] Hinweise, die Unterbrechungen in den Schweißnähten nahelegen würden. Denn zum Ein- bzw. Auslassen von Flüssigkeit in den bzw. aus dem Reservoirsaum weisen die Folienränder der [X.] verschließbare Ventile auf (vgl. [X.], [X.], [X.] 10 bis 18).

Diese befinden sich jedoch nicht in den Schweißnähten, sondern in der [X.] (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.]ezugsziffer 4). Daher entnimmt der Fachmann der [X.] allenfalls die Lehre, dass Öffnungen in einem Reservoirsaum - der nicht nur als Flüssigkeitsspeicher, sondern auch als [X.]eschwerungstasche für die Folie dient (vgl. [X.], [X.], [X.] 19 bis 28) - stets verschließbar sein müssen, was jedoch im diametralen Gegensatz zur streitpatentgemäßen Lehre steht, die gerade darauf abzielt, dass die aufeinanderfolgenden Abschnitte in den seitlichen [X.]eschwerungstaschen durch offene [X.]ereiche in den Querverbindungen miteinander verbunden bleiben. Eine derartige Verbindung der einzelnen, flüssigkeitsdichten Kammern ist in der [X.] allerdings weder vorgesehen noch erwünscht, da durch die Verbindung der einzelnen Kammern untereinander die [X.]eschädigung einer einzigen Kammer ausreichen würde, dass sämtliche Kammern unkontrolliert leer laufen, was jedoch mit dem Sinn und Zweck eines Flüssigkeitsreservoirs nicht vereinbar ist. Auch die in Verbindung mit den transversalen Schweißnähten in [X.] genannten „Öffnungen“, die mit einer Öse zum Durchführen von Schnüren versehen sind, stellen keine Unterbrechungen in den transversalen Schweißnähten dar, die zu einer Durchlässigkeit dieser Verbindungen im streitpatentgemäßen Sinn führen, sondern sind lediglich Teil einer Haltevorrichtung für die [X.]efestigung des [X.] im Erdboden (vgl. [X.], [X.], [X.] 12 bis 17).

Demzufolge ist auch die Entgegenhaltung [X.] nicht dazu geeignet, dem Fachmann zur Lösung der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe, in einer Zusammenschau mit der [X.] Abdeckfolien für in einem Hochbeet kultivierte Pflanzen bzw. für [X.]argelfelder nahe zu legen, welche in ihren seitlichen [X.]eschwerungstaschen Querverbindungen mit den in den Patentansprüchen 1 und 9 genannten Merkmalen 4.2 und 4.2.1 aufweisen.

d) Die weitere von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit in die Diskussion miteinbezogene Entgegenhaltung [X.] ist gleichfalls nicht dazu geeignet, zu einer anderen [X.]eurteilung der Sachlage zu führen.

So wird in der [X.] zwar eine Abdeckfolie beschrieben, an deren seitlichen Rändern Hohlräume oder Taschen angeordnet sind, die mit festem oder flüssigem Material zur [X.]eschwerung der Folie befüllt werden (vgl. [X.], [X.]

e) Angesichts dieses Standes der Technik musste der Fachmann somit erfinderisch tätig werden, um die in den Patentansprüchen 1 und 9 beschriebenen [X.]argelabdeckungen mit längsseitigen [X.]eschwerungstaschen, die durch Querverbindungen mit den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 gebildet werden, bereitstellen zu können. Die Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 1 und 9 werden daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die angegriffenen, auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 3 sowie die auf den Patentanspruch 9 rückbezogenen Patentansprüche 10 bis 12 werden bereits von dem jeweils übergeordneten Patentanspruch getragen und haben daher ebenfalls [X.]estand.

IV.

[X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin als unterlegene [X.] die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 42/08

09.03.2010

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 Ni 42/08 (REWIS RS 2010, 8693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8693

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