Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. IV ZB 44/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2937

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[X.] [X.] 44/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ <[X.]r><[X.]r>ZPO §§ 91 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 Satz 1 Hal[X.]s. 2 Ü[X.]erlässt ein [X.]undesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsa[X.]-lehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäfts-[X.]eziehungen derartige Verfahren weiter [X.]ear[X.]eitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese [X.]etrie[X.]sorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des [X.]evollmächtigten [X.] als notwendi-ge Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senats[X.]eschluss vom 21. Januar 2004 - [X.] - [X.] 2005, 91). <[X.]r><[X.]r>[X.], [X.]eschluss vom 28. Juni 2006 - [X.] - OLG [X.] <[X.]r><[X.]r>LG [X.] - 2 - <[X.]r><[X.]r>[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 28. Juni 2006 [X.]eschlossen: Auf die Rechts[X.]eschwerde des [X.] wird der [X.]e-schluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. Okto[X.]er 2005 aufgeho[X.]en. Die sofortige [X.]eschwerde des Klägers gegen den Kosten-festsetzungs[X.]eschluss des [X.] vom 9. Septem[X.]er 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des [X.]eschwerde- und des [X.]. Der Gegenstandswert der Rechts[X.]eschwerde wird auf 1.046,78 • festgesetzt. <[X.]r><[X.]r>- 3 - <[X.]r><[X.]r>Gründe: [X.] Der Rechts[X.]eschwerdeführer verlangt im Kostenfestsetzungsver-fahren Erstattung fiktiver Reisekosten seines [X.]. 1 Im Ausgangsrechtsstreit stritt der Kläger vor dem [X.] mit seinem [X.]undesweit tätigen Krankenversicherer um die Er-stattungsfähigkeit entstandener Arztkosten. Der [X.], der seinen Sitz in [X.]hat, [X.]eauftragte mit der Prozessvertretung einen in [X.]<[X.]r><[X.]r>ansässigen Rechtsanwalt, dem er alle seine Fälle, [X.]ei denen es nach endgültiger Leistungsa[X.]lehnung zum Rechtsstreit kommt, zur weiteren weitgehend eigenständigen [X.]ear[X.]eitung ü[X.]erlässt. Die [X.]en [X.] nach drei Verhandlungsterminen einen Vergleich, wonach der Kläger 4/5, der [X.] 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Verhandlungstermine hatten für den [X.] [X.] aus [X.]wahrgenommen. 2 Deren Kosten in Höhe von 1.996,36 • setzte der Prozess[X.]evoll-mächtigte des [X.] in seinem Kostenfestsetzungsantrag an, hilfs-weise seine eigenen fiktiven Reisekosten von [X.] nach [X.] in Höhe von 1.308,48 •. Die Rechtspflegerin des [X.] erkannte nur letztere als erstattungsfähig an. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige [X.]eschwerde ho[X.] das [X.]eschwerdegericht den Kostenfestset-zungs[X.]eschluss auf und setzte die zu erstattenden Kosten des [X.] unter A[X.]zug (auch) dieser fiktiven Reisekosten fest. Mit seiner vom [X.]e-schwerdegericht zugelassenen Rechts[X.]eschwerde verfolgt der [X.] die Kostenerstattung unter [X.]erücksichtigung fiktiver Reisekosten weiter. 3 - 4 - <[X.]r><[X.]r>I[X.] Die nach § 574 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und auch im Ü[X.]rigen zulässige Rechts[X.]eschwerde ist [X.]egründet. 4 1. Nach Ansicht des [X.] hätte der [X.] einen Rechtsanwalt am Ort des [X.] [X.]evollmächtigen müssen. [X.] hätte durch die qualifizierten Mitar[X.]eiter des [X.] schriftlich in-struiert werden können, da der Ausgangsrechtsstreit - was unstreitig ist - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten ge[X.]oten ha[X.]e. Der [X.] könne sich nicht darauf [X.]erufen, dass sein Prozess-[X.]evollmächtigter [X.]esonders sachkundig gewesen sei, da es [X.]ei [X.] der rechtlichen Interessen weniger auf juristisches, als viel-mehr auf medizinisches Wissen angekommen sei. Die Rechtsprechung des [X.] zum so genannten "Outsourcing" ([X.], [X.] vom 11. Novem[X.]er 2003 - [X.]/03 - [X.], 352; vom 2. Dezem[X.]er 2004 - [X.], 294) sei nicht einschlägig, da es nicht um rechtliche Schwierigkeiten des Prozesses gehe, sondern um die Information und Instruktion eines Rechtsanwalts in einer Rechtsange-legenheit, die zum eigentlichen Unternehmensgegenstand des [X.] gehöre. Der [X.] verlagere mithin typische Sach[X.]ear[X.]eiteraufga[X.]en auf seinen Hausanwalt, um so Personal einzusparen. Allgemeiner Auf-wand [X.]ei der [X.]ear[X.]eitung eines Prozesses [X.]egründe jedoch keinen [X.]. 5 6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 5 - <[X.]r><[X.]r>a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unter[X.]evollmächtig-ten richtet sich nach § 91 A[X.]s. 1 Satz 1 ZPO ([X.], [X.]eschlüsse vom 9. Septem[X.]er 2004 - [X.] - [X.], 1454 unter 2; vom 11. No-vem[X.]er 2003 aaO unter 2 a; vom 16. Okto[X.]er 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 898 unter [X.]). Um dem [X.]edarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen [X.] und Anwalt Rechnung zu tra-gen, kann eine [X.] grundsätzlich die Kosten ihres [X.] auch dann erstattet verlangen, wenn dieser [X.]ei dem Prozessge-richt nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 6. Mai 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18. Dezem[X.]er 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 856 unter [X.]). Die - dann ggf. zusätzlich entstehenden - Kosten eines Unter[X.]evollmäch-tigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung a[X.]er nur notwendig - also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des [X.]n ersparten, erstattungsfä-higen Reisekosten des Haupt[X.]evollmächtigten nicht wesentlich ü[X.]erstei-gen (Senats[X.]eschluss vom 21. Septem[X.]er 2005 - [X.] - [X.], 136 unter 2 a aa; [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Dezem[X.]er 2004 aaO unter [X.]; vom 14. Septem[X.]er 2004 - [X.] 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter [X.]; vom 16. Okto[X.]er 2002 aaO unter [X.] [X.] a). 7 Maßsta[X.] für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Haupt-[X.]evollmächtigten wiederum ist § 91 A[X.]s. 2 Satz 1 Hal[X.]s. 2 ZPO ([X.] vom 21. Januar 2004 - [X.] - [X.] 2005, 91 unter 1; [X.], [X.]eschluss vom 11. Novem[X.]er 2003 aaO unter 2 [X.]). Danach ist die [X.]eauftragung des Haupt[X.]evollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des [X.] ansässiger Rechtsanwalt als Haupt[X.]evoll-mächtigter hätte [X.]eauftragt werden müssen ([X.], [X.]eschlüsse vom 8 - 6 - <[X.]r><[X.]r>2. Dezem[X.]er 2004 aaO unter [X.]; vom 9. Septem[X.]er 2004 aaO unter 2 a; vom 13. Mai 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1212 unter 1). Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn [X.]ereits zum Zeitpunkt der [X.]eauftragung des Haupt[X.]evollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes [X.] nicht erforderlich sein wird ([X.], [X.]eschlüsse vom 3. März 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 922 unter [X.] c; vom 2. Dezem[X.]er 2004 aaO unter II 3 [X.]; vom 9. Septem[X.]er 2004 aaO unter 3 [X.]; vom 23. März 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. Novem[X.]er 2003 aaO unter 2 [X.] ([X.])), wie [X.]eispielsweise [X.]ei einem Unternehmen, das ü[X.]er eine eigene, die Sache [X.]ear[X.]eitende Rechtsa[X.]teilung verfügt (Senats[X.]eschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Okto[X.]er 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 898 unter [X.] [X.] [X.] (2)). [X.]) Nach diesen Grundsätzen war der [X.] nicht gehalten, ei-nen [X.]evollmächtigten am Gerichtsort zu [X.]eauftragen. 9 aa) Unstreitig verfügt er zwar ü[X.]er qualifiziertes Personal, das auch zur schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte in der Lage ist. Allerdings erforderte eine solche [X.]ear[X.]eitung der jährlich anfallenden 120-150 Gerichtsverfahren seinen Anga[X.]en zufolge die Einstellung wei-terer Mitar[X.]eiter. Aus diesem - vom Kläger [X.]estrittenen - Grunde [X.]eauf-tragt der [X.] in allen Fällen streitig werdender Leistungsa[X.]lehnun-gen den auch hier mandatierten Hauptprozess[X.]evollmächtigten, indem er ihm regelmäßig ohne weitere Instruktionen lediglich die Mitgliedsakten zur sel[X.]stständigen [X.]ear[X.]eitung nach den ihm [X.]ekannten Geschäfts-grundsätzen seines Auftragsge[X.]ers ü[X.]erlässt. Diese interne [X.]etrie[X.]liche Organisation der A[X.]wicklung derartiger Prozessfälle hat der Kläger hin-10 - 7 - <[X.]r><[X.]r>zunehmen, ohne dass es auf die vorgenannte Frage vorhandener Perso-nalkapazität für schriftliche Instruktionen anstelle nicht erforderlicher Mandantengespräche ankommt. <[X.]r>[X.][X.]) Der [X.] muss sich nicht so [X.]ehandeln lassen, als sei sei-ne [X.]etrie[X.]sorganisation auf nicht-mündliche Unterrichtungen wechseln-der Rechtsanwälte am jeweiligen [X.] eingerichtet. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Un-ternehmens der [X.] an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (st. Rspr. Senats[X.]eschlüsse vom 21. Septem[X.]er 2005 - [X.] - [X.], 136 unter 2 [X.] aa; vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen [X.]). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Haupt-[X.]evollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsa[X.]teilung [X.]zw. [X.]esonders qualifizierter Facha[X.]teilungen nicht auf ihn a[X.]gewälzt werden könnten ([X.], [X.]eschlüsse vom 2. Dezem[X.]er 2004 aaO unter II 3 [X.] m.[X.]; vom 9. Septem[X.]er 2004 aaO unter 3 a [X.][X.]; vom 13. Mai 2004 aaO unter 2). Es [X.]esteht keine O[X.]liegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine [X.] Entscheidung, deren Kosten nicht a[X.]seh[X.]ar sind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen müsste, eine ent-sprechende interne Organisation vorzusehen [X.]zw. vorzuhalten. 11 cc) Die vom [X.] gewählte Organisationsform wird von sei-nem [X.]erechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt [X.] auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher [X.]edarf ist e[X.]enso gewichtig wie ein etwaiger [X.]edarf an [X.] Kontakt zwischen [X.] und Anwalt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12 - 8 - <[X.]r><[X.]r>2. Dezem[X.]er 2004 aaO unter II 3 a; vgl. auch [X.]eschlüsse vom 14. Septem[X.]er 2004 - [X.] 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter [X.]; vom 9. Septem[X.]er 2004 aaO unter 3 a; vom 11. März 2004 - VI[X.] - NJW-RR 2004, 858 unter [X.] a). Das Vertrauensverhältnis zwischen An-walt und Mandant dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.], Urteil vom 4. April 2005 - [X.] ([X.]) 19/04 - NJW 2005, 1711 unter II zu Fachanwalts[X.]ezeichnungen) und war ein entscheidender Grund für die Änderung des [X.] und der Singularzulassung (vgl. [X.]T-Drucks. 12/4993, [X.] und 53; [X.]VerfGE 103, 1, 16; [X.], [X.]eschlüsse vom 11. März 2004 aaO; vom 16. Okto[X.]er 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 898 unter [X.] [X.] [X.] (1)). Dem muss auch im Rahmen der [X.] getragen werden ([X.], [X.]eschluss vom 11. März 2004 aaO).<[X.]r><[X.]r>dd) Entgegen der Ansicht des [X.] lässt sich der Rechtsprechung des [X.] zum so genannten "Outsour-cing" ([X.]eschluss vom 11. Novem[X.]er 2003 aaO) nichts anderes entneh-men. Zu Recht weist die [X.]eschwerde daraufhin, dass die vom [X.]e-schwerdegericht daraus a[X.]geleitete Sonder[X.]ehandlung rechtlich minder schwerer Fälle erhe[X.]liche A[X.]grenzungspro[X.]leme mit sich [X.]rächte. Dies wäre [X.]ereits mit der im Kostenrecht ge[X.]otenen typisierenden [X.]etrach-tungsweise nicht zu verein[X.]aren ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. Dezem[X.]er 2002 - I Z[X.] 29/02 - [X.], 666 unter 2 [X.] aa; vom 2. Dezem[X.]er 2004 aaO unter [X.]; vom 9. Septem[X.]er 2004 aaO unter 2 [X.]; vgl. auch [X.] in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27). 13 14 c) O[X.] gege[X.]enenfalls auch höhere Kosten infolge der [X.]eauftra-gung eines - wie hier - an einem dritten Ort ansässigen Prozess[X.]evoll-- 9 - <[X.]r><[X.]r>mächtigten erstattungsfähig sein können, [X.]edarf keiner Entscheidung (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Septem[X.]er 2004 aaO unter [X.] c; vom 11. März 2004 aaO unter [X.] [X.] (2)). Der [X.] [X.]egehrt lediglich die Festsetzung der fiktiven Reisekosten des Prozess[X.]evollmächtigten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort. <[X.]r>Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 22 O 340/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 8 W 479/05 -

Meta

IV ZB 44/05

28.06.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. IV ZB 44/05 (REWIS RS 2006, 2937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2937

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