Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 270/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8031

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717B5STR270.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5
StR 270/17

vom
13. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13.
Juli 2017
gemäß §
46 Abs.
1 StPO
beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des [X.] vom 4.
November 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 4.
November 2016 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Rechtsanwalt Q.

am 11.
November 2016 form-
und fristgerecht Revision
eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Deswegen hat das [X.] des Angeklagten mit Beschluss vom 22.
Februar 2017 gemäß §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen.
Der
Verteidiger hat mit am 4.
Mai 2017 eingegangenem Schreiben [X.] in den vorigen Stand beantragt und die Revision begründet. Es
1
2
-
3
-
sei zu vermuten, dass er einen am 5.
Januar 2017 gefertigten Schriftsatz zur t nicht versandt habe.
2.
Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach §
346 Abs.
2 Satz
1 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Entscheidung des [X.] nach §
346 Abs.
2 Satz
1 StPO beantragt. Der Erreichung seines [X.] steht dies aber nicht zwin-gend entgegen, weil die Bewilligung der Wiedereinsetzung bezüglich der [X.] der [X.] dem Verfahren nach §
346 StPO die Grundlage entzieht (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
August 2013

1
StR
245/13 Rn.
3 mwN).
3.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch un-zulässig. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
21.
Juni 2017 ausgeführt:

[X.] zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 StPO); innerhalb dieser
Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeit-punkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. [X.], [X.] vom 29.
November 2016

3
StR
444/16, [X.], 66, 67). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das [X.] enthält keine Angaben dazu, wann der Antragsteller

3
4
-
4
-
Dem tritt der Senat bei. Es verbleibt daher bei dem Beschluss des Land-gerichts
vom 22.
Februar 2017.
Mutzbauer
Dölp
König

Berger
Mosbacher
5

Meta

5 StR 270/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 270/17 (REWIS RS 2017, 8031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8031

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