Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. 1 StR 6/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:210218B1STR6.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 6/18

vom
21. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§
46, 346 Abs.
2 [X.] am 21.
Februar 2018 beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 18.
September 2017, mit dem seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Mai 2017 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 9.
Mai 2017 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 18.
Sep-tember 2017 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen, weil [X.] nicht innerhalb der Revi-sionsbegründungsfrist angebracht worden seien. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 5.
Oktober 2017, mit dem er die [X.]
-
3
-
scheidung des [X.] beantragt. Das Schreiben ist zugleich als [X.] auf Wiedereinsetzung in die [X.] auszulegen, weil der Angeklagte geltend macht, er habe seinen Verteidiger mit der Revisionsein-legung beauftragt und wisse nicht, warum dieser gegebenenfalls die Frist habe
verstreichen lassen.
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil entgegen §
45 Abs.
2 Satz
2 [X.] die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht innerhalb
der Antragsfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] nachgeholt wurde. Eine Revisionsbegründung ist auch danach nicht eingegangen, so dass auch eine Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht in Betracht kommt.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] ist zwar zulässig, aber unbegründet. Da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen §
344 Abs.
1 [X.] nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] rechtsfehlerfrei gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzuläs-sig verworfen. Die bloße Erklärung der [X.] genügte nicht. [X.] hätte es innerhalb der Monatsfrist des §
345 Abs.
1 [X.] einer gesonder-ten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers oder einer Revisionsbegrün-dung zu Protokoll der Geschäftsstelle bedurft (§
345 Abs.
2 [X.]). Diese Frist begann mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 26.
Juni 2017 (Bd.
II Bl.
513 d.A.) und endete am 26.
Juli 2017.
2
3
-
4
-

3.
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§
473 Abs.
7 [X.]) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des [X.] keine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenent-scheidung durch den Senat nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom
28.
Juli 2006

2
StR
194/06).
Raum
Jäger
Radtke

Fischer
Bär
4

Meta

1 StR 6/18

21.02.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. 1 StR 6/18 (REWIS RS 2018, 13526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.