Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 248/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8086

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B5STR248.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5
StR 248/17

vom
13. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Juli 2017 gemäß §
46 Abs.
1,
§
346 Abs.
2, §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16.
November 2016 sowie der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des [X.] gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des [X.] vom 9.
März 2017
und der Antrag auf Ent-scheidung des [X.] gegen den genannten [X.] des [X.] werden auf seine Kosten als [X.] verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 16.
November 2016 wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat so-wie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. [X.] dieses Urteil hat der Verteidiger am 23.
November 2016 form-
und fristge-recht Revision eingelegt, diese jedoch nach Zustellung der schriftlichen Urteils-
1
-
3
-
gründe nicht begründet. Das [X.] hat deshalb die Revision durch [X.] vom 9.
März 2017 gemäß §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 14.
März 2017 zugestellt worden und dem Angeklagten am 24.
März 2017 mit einfacher Post zugegangen. Der An-geklagte hat mit am 3.

gegen diesen Beschluss erhoben. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 8.
Juni 2016 ausgeführt:

weil sie nicht binnen der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 StPO eingegangen sind. Denn nach seinen eigenen Angaben hatte der Angeklagte bereits am 24.
März
2017 von dem Verwerfungsbeschluss und damit vom [X.] Kenntnis erhalten. Die Anträge sind aber auch [X.] unzulässig, weil der Angeklagte keinen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Sei-ne im Hinblick auf den von ihm bewusst getroffenen Verzicht auf eine Revisionsbegründung vorgetragene Reue wegen angeblicher Unkenntnis der Bewährungsauflage vermag einen solchen unverschuldeten [X.] jedenfalls nicht zu begründen.
Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig, weil der Antragsteller auch insoweit die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Gemäß §
346 Abs.
2 Satz
1 StPO muss der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des [X.] bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dies ist vorliegend nicht ge-

2
-
4
-
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass der Antrag auf Entscheidung des [X.] auch unbegründet gewesen wäre, weil das [X.] die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen hat.
Mutzbauer
Schneider
König

Berger
Mosbacher
3

Meta

5 StR 248/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 248/17 (REWIS RS 2017, 8086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8086

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