Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2017, Az. IX ZR 173/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8099

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Gegenstand

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung des von einem Gesellschafter besicherten Darlehens durch die Gesellschaft


Leitsatz

Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 23. Juli 2013 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Oktober 2013 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagte ist einziger Kommanditist der Schuldnerin sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der [X.], ihrer Komplementärin. Die zwischenzeitlich in [X.] umbenannte [X.]. (nachfolgend: Sparkasse) räumte der Schuldnerin für ihr Geschäftskonto eine Kreditlinie über 100.000 € ein. [X.]ur Sicherung der ihr gegenüber bestehenden Forderungen trat die Schuldnerin durch eine Globalabtretung vom 11. März 2010 sämtliche Kundenforderungen mit den Anfangsbuchstaben A bis [X.] an die Sparkasse ab. Als weitere Sicherheit übernahm der Beklagte am 16. Januar 2013 gegenüber der Sparkasse eine auf den Betrag von 100.000 € beschränkte Bürgschaft. Das Konto der Schuldnerin befand sich einen Monat vor dem Insolvenzantrag mit 98.678,27 € im Soll. Auf die an die Beklagte abgetretenen Forderungen erbrachten Kunden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Schuldnerin, wodurch die Kreditlinie bis zum 12. Juli 2013 vollständig zurückgeführt wurde.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 135 Abs. 2 [X.] auf [X.]ahlung von 98.678,27 € in Anspruch. Das Berufungsgericht hat nach Abweisung der Klage durch das [X.] dem Begehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 [X.] setze als Rechtshandlung der [X.] eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des [X.]ers frei werde. Die Tilgung eines [X.] beruhe stets auf dem Kreditvertrag und damit auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. In der auf Kosten der [X.] des [X.]ers von seiner Sicherung liege die maßgebliche Gläubigerbenachteiligung. Sie sei auch gegeben, wenn seitens der Schuldnerin gewährte Sicherheiten nach Verfahrenseröffnung von dem Darlehensgeber zur Rückführung des Darlehens verwertet würden. Entsprechendes müsse erst recht in vorliegendem Fall gelten, weil die Rechtshandlung der Verwertung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe. Durch die Rückführung des [X.] seitens der Schuldnerin sei der Beklagte von seiner Haftung aus der Bürgschaft frei geworden. Als Rechtsfolge begründeten § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 [X.] einen unmittelbaren Anspruch auf den Wert der von dem [X.]er begebenen Sicherheit. Danach solle die [X.]ersicherheit im wirtschaftlichen Ergebnis vorrangig verwertet werden.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 [X.].

8

1. Anfechtbar ist gemäß § 135 Abs. 2 [X.] eine Rechtshandlung, mit der eine [X.] einem [X.] für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt hat, wenn der [X.]er für die Forderung eine Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge haftete. Die von § 135 Abs. 2 [X.] vorausgesetzte Rechtshandlung ist gegeben.

9

Die Schuldnerin hat das ihr von der Sparkasse gewährte, durch die Bürgschaft des Beklagten besicherte Drittdarlehen innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr getilgt. Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 [X.] setzt als Rechtshandlung der [X.] eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des [X.]ers frei wird. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst. Die Rückführung eines [X.] beruht stets auch auf einer Rechtshandlung des Schuldners, weil etwaige Zahlungen nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seinem Kreditinstitut getroffenen [X.] entfalten ([X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 77 Rn. 15 f; vom 20. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 210 Rn. 9). Bei dieser Sachlage fußt die Darlehenserstattung, auch soweit sie aus Überweisungen und Einzahlungen von Kunden herrührt, auf dem mit der Sparkasse geschlossenen Kontokorrentvertrag als einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Diese wird als GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als persönlich haftenden [X.]er von der Regelung des § 135 Abs. 2 [X.] erfasst ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 220 Rn. 13).

2. Die Kreditrückführung hat zu Lasten der Schuldnerin eine auch im Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 und 2 [X.] unerlässliche ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 9 Rn. 20; vom 18. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 64 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 135 Rn. 34, 44; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 135 Rn. 21; [X.], [X.], 545, 550) Gläubigerbenachteiligung ausgelöst. An einer Gläubigerbenachteiligung mangelt es nicht deswegen, weil die befriedigte Sparkasse für ihr Darlehen durch Forderungsabtretungen der Schuldnerin [X.] gesichert war. Vielmehr äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Verwertung der als Bestandteil des [X.]svermögens an die Sparkasse abgetretenen Forderungen, weil der Beklagte aufgrund der übernommenen Bürgschaft im Verhältnis zur Schuldnerin zur vorrangigen Befriedigung der Sparkasse verpflichtet war.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.], 1131 Rn. 21; vom 4. Februar 2016 - [X.], [X.]Z 209, 8 Rn. 10; st. Rspr.). An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war ([X.], Urteil vom 2. Februar 2017 - [X.], [X.], 446 Rn. 11).

b) In Anwendung des § 135 Abs. 2 [X.] steht dem Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass die Zahlungen der Schuldnerin im Verhältnis zu der [X.] gesicherten Sparkasse unanfechtbar waren. Die [X.]sgläubiger werden stets benachteiligt, wenn ein durch den [X.]er besichertes Drittdarlehen aus Mitteln der [X.] befriedigt wird, weil der [X.]er aus der von ihm übernommenen Sicherung zur vorrangigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist.

aa) Die Bestimmung des § 135 [X.] knüpft an die durch das [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ([X.] I S. 2026) außer [X.] gesetzten sogenannten Novellenregelungen der §§ 32a, 32b [X.] an (BT-Drucks. 16/6140, [X.]; [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 220 Rn. 12). Entsprechend dem Regelungsziel dieses Gesetzes wurde durch § 135 Abs. 2 [X.] die zuvor in § 32b GmbHG aF enthaltene Regelung rechtsformübergreifend übernommen (BT-Drucks., aaO S. 57).

bb) Dank der Vorschrift des § 135 Abs. 2 [X.] soll in Übereinstimmung mit § 32b GmbHG aF der in der Praxis nicht seltene Fall erfasst werden, dass der [X.]er ein Darlehen nicht selbst gibt, sondern einen [X.], etwa eine Bank, dazu veranlasst und sich selbst nur für die Rückzahlung verbürgt oder dem [X.] andere Sicherungen stellt (BT-Drucks. 8/1347, [X.]). Mit Rücksicht auf die gebotene Gleichstellung von Darlehensgewährung und Darlehenssicherung (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1976 - [X.], [X.]Z 67, 171, 182) soll die Bestimmung des § 135 Abs. 2 [X.] verhindern, dass der [X.]er die rechtlichen Bindungen bei der Gewährung eines Darlehens umgeht, indem er sich darauf beschränkt, ein von einem [X.] der [X.] gegebenes Darlehen zu besichern ([X.], Urteil vom 28. September 1987 - [X.], [X.], 1541, 1542 f). Wurde dem [X.] in einer solchen Gestaltung das Darlehen im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung von der [X.] zurückgezahlt, so wurde mit der [X.] zugleich der [X.]er, der für diese Forderung eine Sicherung bestellt hatte, von seiner Haftung gegenüber dem [X.] befreit. Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 [X.] bildet darum die durch die Zahlung der [X.] bewirkte Befreiung des [X.]ers von der von ihm für ein Drittdarlehen übernommenen Sicherung ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 9 Rn. 7; vom 20. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 210 Rn. 18). Folglich werden die [X.]sgläubiger benachteiligt, wenn das durch den [X.]er besicherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mitteln der [X.] getilgt wird (vgl. BT-Drucks. 8/1347, [X.]).

cc) Der Senat war bereits mit der Konstellation einer Doppelbesicherung eines [X.] durch die [X.] und den [X.]er befasst, in welcher der Insolvenzverwalter Rückgriff gegen den bürgenden [X.]er nahm, nachdem die Darlehensgeberin im [X.] an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Verwertung seitens der [X.] gestellter dinglicher Sicherungen Befriedigung erlangt hatte ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 9). Dabei hat der Senat angenommen, dass § 135 Abs. 2 [X.] die Rechtshandlung einer Darlehenstilgung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfasst ([X.], aaO Rn. 8). Die insoweit bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 [X.] zu füllen, die den [X.]er zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet ([X.], aaO Rn. 12 ff). Bei dieser Würdigung hat der Senat infolge der Befriedigung des Darlehensgebers aus Mitteln der [X.] eine Gläubigerbenachteiligung zugrunde gelegt ([X.], aaO Rn. 20).

dd) Diese Rechtsgrundsätze gelten auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 135 Abs. 2 [X.], der - wie hier - die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Befriedigung eines von dem [X.]er besicherten [X.] zum Gegenstand hat. Infolge der vorrangigen Haftungsverpflichtung des [X.]ers aus der von ihm übernommenen Sicherheit (§ 44a [X.]) manifestiert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Begleichung der Drittforderung aus dem [X.]svermögen.

(1) Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich im Rahmen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der vorinsolvenzlichen Befriedigung eines [X.]erdarlehens, das nach Verfahrenseröffnung nur nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) zu berücksichtigen wäre ([X.], Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, [X.] 5. = S. 416; [X.], [X.], 545, 550). [X.] der [X.]er ein von ihm besichertes Drittdarlehen, erleidet seine darlehensgleiche Regressforderung den Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 9 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 8/1347, [X.]). Hat der [X.]er im letzten Jahr vor der Eröffnung nach Verwertung seiner Sicherheit Regress genommen, ist die an ihn bewirkte Leistung der [X.] nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als Rückführung einer darlehensgleichen Forderung anfechtbar ([X.], aaO). Folglich kann der von dem [X.] aus der Sicherung in Anspruch genommene [X.]er gegen die [X.] keinen Rückgriff nehmen. Diese Lage des [X.]ers darf sich gemäß § 135 Abs. 2 [X.] nicht verbessern, wenn die [X.] von sich aus den Gläubiger befriedigt und dadurch den [X.]er von seiner Verpflichtung aus der Sicherheit befreit. Vielmehr hat der [X.]er den gleichsam für ihn verauslagten Betrag zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 77 Rn. 20, 21).

(2) Darum muss die [X.]ersicherheit im Verhältnis zu der [X.] stets vorrangig (vgl. § 44a [X.]) verwertet werden ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 10; vom 20. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 210 Rn. 18). Nach Verfahrenseröffnung ordnet § 44a [X.] an, dass der [X.] für seine noch offene Forderung in erster Linie aus der [X.]ersicherheit Befriedigung suchen muss. Wurde der [X.] vor Verfahrenseröffnung durch die [X.] befriedigt, wird nach Verfahrenseröffnung der durch § 44a [X.] gebotene Haftungsvorrang des [X.]ers mit Hilfe von § 135 Abs. 2 [X.] wiederhergestellt, indem die [X.] von dem [X.]er Erstattung des an den [X.] gezahlten Betrages verlangen kann. Mit Rücksicht auf die vorrangige Haftung des [X.]ers werden die [X.]sgläubiger benachteiligt, wenn das durch den [X.]er besicherte Darlehen aus Mitteln der [X.] beglichen wird. In Einklang mit diesem Verständnis hat der zu Lasten der [X.] von seiner Sicherung befreite [X.]er gemäß § 143 Abs. 3 [X.] die seitens der [X.] dem [X.] gewährte Leistung zu erstatten ([X.]/[X.], [X.], § 135 Rn. 23; [X.], [X.], 19. Aufl., § 135 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 135 Rn. 16; [X.], Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, [X.] 5. = S. 417; [X.] NJW 2008, 3601, 3607).

ee) Der Verlust eigener Vermögenswerte als Ausprägung der Gläubigerbenachteiligung tritt auch ein, wenn die [X.] - wie hier - einen durch Forderungsabtretungen anfechtungsfest gesicherten [X.] befriedigt.

(1) Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als nicht gerechtfertigt erachtet, bei Tilgung eines von dem [X.]er besicherten [X.] im Rahmen des § 135 [X.] einen eigenständigen Anfechtungsanspruch gegen den Darlehensgeber einzurichten. Statt dessen wurde ausschließlich ein Anfechtungsanspruch gegen den von seiner Verpflichtung gegenüber dem [X.] frei gewordenen [X.]er auf Erstattung des Betrages geschaffen, den die [X.] an den [X.] gezahlt hat (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 41, BT-Drucks. 16/6140 [X.], 57). Ist der [X.]er alleiniger Adressat der Anfechtung aus § 135 Abs. 2 [X.], kann für den gegen ihn gerichteten Anspruch nicht maßgeblich sein, ob der nach anderen Normen (§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 [X.]) einer Anfechtung ausgesetzte Darlehensgeber [X.] gesichert ist.

(2) Eine dem Darlehensgeber gewährte Sicherung schützt gerade nicht den Anspruch der [X.] aus § 135 Abs. 2 [X.] gegen den [X.]er. Dieser Anspruch folgt aus dem Haftungsvorrang des [X.]ers (§ 44a [X.]), der infolge der Gewährung einer Eigensicherung seitens der [X.] nicht entfällt. Auch wenn die [X.] selbst dem Darlehensgeber eine anfechtungsfeste Sicherung stellt, bleibt es bei dem Grundsatz des § 44a [X.], wonach der [X.]er im Verhältnis zur [X.] vorrangig zur Befriedigung des Darlehensgebers verpflichtet ist (in diesem Sinne bereits zum Altrecht: [X.], Urteil vom 28. September 1987 - [X.], [X.], 1541, 1542 f; vom 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 108, 109; vom 20. Juli 2009 - [X.], [X.], 1798 Rn. 15 f; Urteil vom 26. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 249 Rn. 11).

(3) Mit der Verwertung einer von der [X.] gegebenen [X.]en Sicherung durch den Darlehensgeber ist wie im Falle einer sonstigen Erfüllungsleistung der [X.] ein Abfluss von [X.]svermögen verbunden, dessen Verlust die für § 135 Abs. 2 [X.] erforderliche Gläubigerbenachteiligung darstellt. Die Haftung des [X.]ers gegenüber dem Darlehensgeber bildet den Maßstab für seine Verpflichtung gegenüber der [X.] (BT-Drucks., aaO). Da die Haftung des [X.]ers zugunsten des Darlehensgebers ungeachtet einer von der [X.] erbrachten weiteren Sicherung durchgreift, wird seine Verpflichtung im Verhältnis zur [X.] ebenfalls nicht durch eine von dieser dem Darlehensgeber eingeräumten Sicherung berührt.

ff) Schließlich hängt die gemäß § 135 Abs. 2 [X.] gegen den Beklagten geltend gemachte Anfechtung auch nach allgemeinen Anfechtungsgrundsätzen nicht davon ab, ob ein Anfechtungsanspruch gegen die Sparkasse an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung scheitert. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfechtung einzubeziehen, selbst wenn sich die Rechtshandlungen wirtschaftlich ergänzen. Da die einzelne anfechtbare Rechtshandlung ein eigenes selbständiges Rückgewährschuldverhältnis begründet, ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des [X.] zu beurteilen ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 64 Rn. 13 mwN). Im Streitfall konnte die Zahlung der Schuldnerin einen Anfechtungsanspruch sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Sparkasse begründen und damit mehrere Rechtsfolgen auslösen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 221 Rn. 33; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 56a). Der Anfechtungsanspruch aus § 135 Abs. 2 [X.] gegen den Beklagten entfällt nicht deswegen, weil eine Anfechtung gegen die [X.] gesicherte Sparkasse an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung scheiterte.

III.

Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

[X.]     

      

Gehrlein     

      

Grupp 

      

Möhring     

      

Schoppmeyer     

      

Meta

IX ZR 173/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 23. Juni 2016, Az: 16 U 25/16

§ 44a InsO, § 135 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2017, Az. IX ZR 173/16 (REWIS RS 2017, 8099)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2915 MDR 2017, 1390-1392 WM2017,1673 REWIS RS 2017, 8099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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