Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 164/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7657

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 164/13

Verkündet am:

20. Februar 2014

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 135 Abs. 2
Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter [X.] und [X.] widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden.
[X.] § 129 Abs. 1
Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbind-lichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermö-gen des [X.]uldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung.
[X.] § 129 Abs. 1
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
[X.] § 135 Abs. 2
Wer
für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 [X.].
[X.], Urteil vom 20. Februar 2014 -
IX ZR 164/13 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2014 durch die
Richter
Vill, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 2.
Juli 2013 aufgehoben.

Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der 31.
Zivilkammer des [X.] [X.] I vom 15.
November 2012 wird [X.].

Der [X.]n f[X.] die Kosten der Rechtsmittelverfahren zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 30.
Juni 2009 über das Vermögen der [X.].

[X.] (nachfolgend: [X.]uldne-rin) am 1.
September 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
Unmittelbar nach Antragseingang wurde er von dem Insolvenzgericht durch Beschluss vom 30.
Juni 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ermächtigt, über Konten der [X.]uldnerin zu verfügen.
1
-

3

-

Alleingesellschafter und Geschäftsführer der [X.]uldnerin war der am 30.
Dezember 2008 verstorbene H.

[X.].

, in dessen Rechtsstellung die [X.] als seine Ehefrau und Alleinerbin auch hinsichtlich seiner [X.] Funktionen eingerückt ist. Zur Sicherung eines von der [X.]uldnerin bei der [X.]

M.

(fortan: [X.]

) unterhaltenen [X.] hatte H.

[X.].

eine unbeschränkte Bürgschaft über-nommen und die [X.] eine Grundschuld über 1,8
Mio.
DM bestellt.

Der [X.] des bei der [X.]

geführten [X.] der [X.]uldnerin belief sich am 30.
Dezember
2008
auf 764.140,31

und am 2.
Januar 2009 auf 772.758,28

g-ten ermäßigte er sich bis zum 30.
Juni 2009 auf 127.557,37

.
Da der Kläger unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Verwalter gegenüber der [X.]

alle Einziehungs-
und A[X.]uchungsaufträge sowie A[X.]uchungser-mächtigungen widerrief und die Zustimmung für alle noch zu genehmigenden Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren verweigerte,
wurde der [X.] vollumfänglich zurückgeführt und ein Guthaben in Höhe von 176.680,74

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 122.928,82

hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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3
4
-

4

-
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, weil die vorhandene Masse nicht ausreiche, um die Forderungen aller Gläubiger zu erfüllen. Innerhalb der Jahresfrist des §
135 Abs.
2, Abs. 1 Nr.
2 [X.] sei von dem höchsten [X.] auszugehen, der statt 772.758,28

infolge von Berichtigungen der [X.]

lediglich 764.140,31

a-be. Die Anfechtung greife jedoch nicht durch, weil es an einer Rechtshandlung der [X.]uldnerin mangele. Rechtshandlungen des [X.] könnten angefochten werden, wenn er im Namen des [X.]uldners mit ent-sprechender Vollmacht auftrete. So liege es hier nicht. Zwar sei der Kläger zum schwachen vorläufigen Verwalter bestellt worden, wobei
Verfügungen der [X.]uldnerin seiner Zustimmung bedurft hätten. Die dem Kläger erteilte Ermäch-tigung, über Konten der [X.]uldnerin zu verfügen, gehe jedoch über einen Zu-stimmungsvorbehalt hinaus und verschaffe ihm die Rechtsstellung eines star-ken vorläufigen Verwalters. Handle ein vorläufiger Verwalter ausschließlich auf-grund einer gerichtlichen Ermächtigung, so könne dieses Handeln dem [X.]uld-ner nicht zugerechnet werden.

5
6
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5

-
II.

Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in §
143 Abs.
3 Satz 1, §
135 Abs.
2 [X.]. Anfechtbar ist gemäß §
135 Abs.
2 [X.] eine Rechtshand-lung, mit der eine Gesellschaft einem [X.] für eine Forderung auf Rückge-währ eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach die-sem Antrag Befriedigung gewährt hat, wenn der Gesellschafter für die Forde-rung eine Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge haftete. Der Gesellschafter hat dann die dem [X.] gewährte Leistung gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Voraussetzungen der angeführten [X.] sind im Streitfall erfüllt.

1. Die Tilgung des zugunsten der [X.]

von der [X.]n als Ge-sellschafterin gesicherten Darlehens erfolgte entgegen der Würdigung des Be-rufungsgerichts auf der Grundlage einer Rechtshandlung der [X.]uldnerin.

a) Die Vorschrift des §
135 Abs.
2 [X.] setzt als Rechtshandlung der Gesellschaft eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit
des Gesellschafters frei wird. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
IX ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn.
15). Die Rückführung eines [X.] beruht stets auch auf einer Rechtshandlung des [X.]uld-ners, weil etwaige Zahlungen nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seinem Kreditinstitut getroffenen [X.] entfalten. Mit Rücksicht auf die [X.] liegt selbst einer von dem Gesellschafter aus Eigenmitteln bewirkten Darlehensrückzahlung -
wie der Senat nach Erlass 7
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6

-
des Berufungsurteils erkannt hat
-
eine Rechtshandlung der GmbH als [X.]uld-nerin zugrunde ([X.], aaO Rn.
16). Nicht anders verhält es sich, wenn die Dar-lehensrückführung -
wie im Streitfall
-
auch durch Kontoverfügungen des vorläu-figen Verwalters veranlasst wurde, gleich ob er nur mitbestimmend (§
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 [X.]) tätig oder mit voller Verwaltungs-
und Verfügungsbe-fugnis ausgestattetet (§
22 Abs.
1 Satz
1, §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 [X.]) ist. Auch hier vollzieht sich die Darlehensrückführung ungeachtet der von dem Kläger als vorläufigem Verwalter gegenüber der [X.]

abgegebenen Wi-derrufserklärungen auf dem Boden der von der [X.]uldnerin mit der [X.]

geschlossenen Kontokorrentvereinbarung.

b) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Darlehensrückfüh-rung allein durch die von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter ge-troffenen Kontoverfügungen zugrundelegt, wären anfechtbare Rechtshandlun-gen der [X.]uldnerin gegeben.

aa) Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, oder des [X.], der namens und in Vollmacht des späteren Insolvenzschuldners gehandelt hat, können jedenfalls dann, wenn kein allgemeines Verfügungsver-bot angeordnet war, nach den Vorschriften der §§
129
ff [X.] angefochten wer-den ([X.], Urteil vom 13.
März 2003 -
IX ZR 64/02, [X.]Z 154, 190, 194; vom 9.
Dezember 2004 -
IX
ZR 108/04, [X.]Z 161, 315, 318; vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 177/07, [X.], 2167 Rn.
10; vom 21.
Oktober 2010 -
IX
ZR 240/09, Z[X.] 2010, 2293 Rn.
11; vom 10. Januar 2013

IX ZR 161/11, Z[X.] 2013, 551 Rn. 16). Sofern dem [X.]uldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall
1 [X.]), entspricht die [X.] wegen der auf ihn übergegangenen allgemei-10
11
-

7

-
nen Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis (§
22 Abs.
1 Satz 1
[X.]) der eines
endgültigen Insolvenzverwalters. Rechtshandlungen dieses Verwalters sind unanfechtbar, soweit er als Organ der Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten (§
55 Abs.
2 Satz 1 [X.]) begründet, besichert oder tilgt. Im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsverkehrs darf die Begründung von [X.] nicht anfechtungsrechtlich rückabgewickelt werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
129 Rn.
44 mwN; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
129 Rn.
32; Jaeger/[X.], [X.], §
22 Rn.
226). Diese Beurteilung gilt auch für Rechts-handlungen eines vorläufigen Verwalters, der -
wie hier
-
ohne Übertragung der allgemeinen Verfügungsbefugnis kraft Einzelermächtigung (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
IX ZR 195/01, [X.]Z 151, 353, 365
ff) wirksam Massever-bindlichkeiten begründen darf (HK-[X.]/[X.], aaO; noch offen gelassen in [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO).

[X.]) Keinen aus Erwägungen des Vertrauensschutzes hergeleiteten [X.] unterliegt dagegen die Anfechtbarkeit, wenn der mit einer allgemeinen Verfügungsbefugnis oder einer Einzelermächtigung versehene vorläufige Ver-walter Altverbindlichkeiten der künftigen Masse erfüllt oder besichert, die nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen (§ 38 [X.]) zu bewerten wären. Führt seine Mitwirkung an [X.]uldnerhandlungen nicht zu einer Masseschuld, ist die Stellung des vorläufigen Verwalters der eines endgültigen Verwalters nicht derart angenähert, dass eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen von vornhe-rein ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2004, aaO).
[X.] oder be-sichert der voll verfügungsbefugte vorläufige Verwalter [X.] der künf-tigen Masse, unterliegen diese Rechtshandlungen grundsätzlich der Anfechtung ([X.], Z[X.] 2005, 1221
f; [X.], [X.] 2005, 167
f; [X.]. [X.], [X.] 2005, 392, 393; Kirchhof, Z[X.]
2000, 297, 298
f; [X.]/[X.], [X.], 430, 432; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO;
FK-[X.]/
12
-

8

-
Dauernheim, 7.
Aufl., §
129 Rn.
30; HmbKomm-[X.]/Rogge/[X.], 4. Aufl., §
129 Rn. 21; im Ergebnis ebenfalls HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
129 Rn.
32; Gehr-lein in [X.]/[X.]/[X.],
[X.], §
129 Rn.
61; a.[X.]/[X.], [X.], §
22 Rn.
228
f; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 6. Aufl., Rn. 208; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
46 Rn.
32). Wie bei Rechtshandlungen eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters scheidet eine Anfechtung nur aus, wenn -
wofür im Streitfall kein [X.]altspunkt ersichtlich ist
-
der Leistungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des [X.] des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 2004 -
IX
ZR 108/04, [X.]Z 161, 315, 320; vom 15. Dezember 2005 -
IX
ZR 156/04, [X.]Z 165, 283, 286; vom 10.
Januar 2013 -
IX ZR 161/11, Z[X.] 2013, 551 Rn.
16).

2. Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 [X.] ist die Befreiung des Gesellschafters von der von ihm für ein Drittdarlehen übernommenen Si-cherung ([X.], Urteil vom
1.
Dezember 2011 -
IX ZR 11/11, [X.]Z 192, 9 Rn.
7). Infolge der Darlehensbegleichung durch die [X.]uldnerin wurde die [X.] als [X.] sowohl von der [X.] (§
765 BGB) als auch der Grundschuldbelastung (§
1191 BGB) befreit (§
135 Abs.
2 [X.]).

Die von dem Ehemann zugunsten der [X.]

erteilte umfassende Bürgschaft war wirksam, weil er -
wie auch die [X.] als seine Rechtsnach-folgerin im Amt des Geschäftsführers
-
Art und Höhe der [X.] beeinflussen konnte (vgl. [X.], Urteil vom
16.
Dezember 1999

-
IX
ZR 36/98, [X.], 1179, 1181 f). Die von der [X.]n übernommene Grundschuld unterliegt ebenfalls keinen Gültigkeitsbedenken. Neben der in §
135 Abs. 2 [X.] ausdrücklich erwähnten Bürgschaft werden vom Wortlaut der Vorschrift alle Sicherheiten im weitesten Sinne (vgl. [X.], Urteil
vom 12.
De-13
14
-

9

-
zember 1988
-
II
ZR 378/87, NJW 1989, 1733, 1734), mithin auch eine Grund-schuld als Sachsicherheit ([X.] in [X.], [X.], 2013, §
135 Rn.
33), erfasst (vgl. [X.], Urteil
vom 4.
Dezember 1995
-
II
ZR 281/94, NJW 1996, 720, wo ebenfalls Bürgschaft und Grundschuld erbracht wurden).

Die Grundschuld hat nicht deshalb als Gesellschaftersicherheit unbe-rücksichtigt zu bleiben, weil sie von der [X.]n bestellt wurde, bevor sie in die Gesellschafterstellung eingerückt ist. Die Anfechtung von Gesellschafterhil-fen setzt lediglich voraus, dass ein Gesellschafter innerhalb der jeweiligen An-fechtungsfristen eine Sicherung (§
135 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder eine [X.] (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) für ein Darlehen oder -
wie hier
-
eine Befreiung von einer für ein Gesellschaftsdarlehen übernommenen Sicherung (§ 135 Abs.
2 [X.]) erlangt hat. Da es im Unterschied zum Eigenkapitalersatzrecht nicht mehr auf eine innerhalb der Anfechtungsfrist getroffene Finanzierungsent-scheidung ankommt, unterliegt nach einhelliger Auffassung auch ein Darlehens-
oder Sicherungsgeber als Gesellschafter nach Maßgabe
des § 135 [X.]
der Anfechtung, wenn er seine Beteiligung erst nach Gewährung der Finanzie-rungshilfe erworben hat (Altmeppen,
NJW 2008, 3601, 3603; [X.],
[X.], 846, 850; [X.]/[X.], [X.] 2009, 325, 326; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO
§
39 Rn.
33; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO § 135 Rn. 14; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
39 Rn. 45; [X.]/Uhländer/[X.]luck-Amend, [X.], § 135 Rn. 13; Graf-[X.]licker/Neußner, [X.], 3. Aufl., § 39 Rn. 24; [X.] in [X.], [X.], § 39 Rn. 64; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
39 Rn.
32; [X.][X.], [X.], 18. Aufl., § 39 Rn.
38; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 135 Rn. 22; Kirchhof, [X.], 2012, § 6 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 92 Rn. 371; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 30 [X.] Rn. 31; 15
-

10

-
[X.]olz/[X.], GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag MoMiG §§ 32a/[X.] Rn. 21;
[X.]/Inhester/Kolmann, GmbHG, 2. Aufl., [X.] § 30 Rn. 74).

Die Darlehenstilgung durch die [X.]uldnerin hat bewirkt, dass die [X.] von beiden Sicherungen frei geworden ist. Die Erfüllung der gesicherten Hauptforderung führt nach Maßgabe des Akzessorietätsgrundsatzes (§
767 Abs.
1 Satz
1 BGB) zum Erlöschen der Bürgschaft ([X.], Urteil vom 22.
Ok-tober 1975 -
VIII
ZR 80/74, WM
1975, 1235, 1236) und begründet außerdem einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld ([X.], Ur-teil vom 9.
Februar 1989 -
IX
ZR 145/87, [X.]Z 106, 375, 378).

3. Die Erfüllung des Darlehens der [X.]

aus eigenen Mitteln der [X.]uldnerin, die zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung und mithin innerhalb der Anfechtungsfrist des §
135 Abs.
2, Abs.
1
Nr.
2 [X.] erfolgt ist, hat wegen der damit verbundenen Befreiung der [X.]n von ihren Sicherun-gen eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst.

a) In der Insolvenz der [X.]uldnerin wäre die [X.]

gemäß §
44a [X.] gehalten gewesen, sich vorrangig aus der von der [X.]n gestellten Sicherung zu befriedigen ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 11/11, [X.]Z 192, 9 Rn.
9
f). Vor Verfahrenseröffnung war die [X.] verpflichtet, die [X.]uldnerin von einer Inanspruchnahme durch die [X.]

als Darle-hensgeberin freizustellen (vgl. Kirchhof, [X.], 2012, §
6a Rn. 12; [X.], Urteil vom 20.
Juli 2009 -
II
ZR 36/08, [X.], 1798 Rn.
16 mwN). In diesem Fall hätte ihre Regressforderung im Rang nach den Insolvenzforderungen (§
39 Abs.
1 Nr. 5 [X.]) gestanden ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011, aaO Rn.
10). [X.] entgegen diesen Grundsätzen die [X.], unterwirft §
135 Abs. 2 [X.] die damit verbundene Befreiung des Gesellschaf-16
17
18
-

11

-
ters von seiner Sicherung der Anfechtung ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011, aaO Rn. 7). Der Regelung des §
135 Abs.
2 [X.] liegt der Rechtsgedanke zu-grunde, dass es wirtschaftlich einer Darlehensgabe des Gesellschafters an [X.] (§
135 Abs.
1 [X.]) entspricht, wenn er einem [X.] für einen der Gesellschaft überlassenen Kredit eine Sicherung gewährt ([X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2013, §
135 Rn.
30 f). Aus dieser Erwägung wird eine Ge-sellschaftersicherung anfechtungsrechtlich wie Vermögen der [X.] und die Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung der Rück-führung eines Gesellschafterdarlehens gleichgestellt ([X.], [X.], 18.
Aufl., §
135 Rn.
24; [X.], Z[X.] 2012, 853, 855; vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 1985 -
II
ZR 280/84, NJW 1986, 429, 430). Deswegen liegt in der auf Kosten der [X.] des Gesellschafters von seiner Sicherung eine Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil
vom
1.
Dezember 2011, aaO Rn.
20).

b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung
geltend, eine Gläubiger-benachteiligung sei nicht gegeben, weil nach dem Inhalt ihres durch [X.] unterlegten, von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergange-nen Vorbringens sämtliche Inhaber bestrittener Forderungen darauf verzichtet hätten, eine Feststellungsklage zu erheben. Diese Darlegung ist nicht geeignet, den hier eingreifenden Anscheinsbeweis einer unzureichenden Insolvenzmasse zu entkräften.

aa) Ausnahmsweise kommt es nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht,
um alle Gläubiger zu befriedi-gen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Deckung solcher Forderungen, ge-gen die ein Widerspruch erhoben worden ist, weil jener durch eine Feststel-lungsklage (§
179 [X.]) beseitigt werden kann ([X.], Urteil
vom
19.
September 19
20
-

12

-
1988 -
II ZR 255/87, [X.]Z 105, 168, 187
f; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
129 Rn. 107; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 62; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
129 Rn. 91; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
129 Rn. 112). Grundsätzlich spricht freilich nach der Lebenserfahrung ein An-scheinsbeweis dafür, dass
in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen ([X.], Urteil vom 13. März 1997 -
IX
ZR 93/96, [X.], 853, 854; vom 22. März 2001 -
IX ZR 407/98, [X.], 1038, 1041; vom 7. Februar 2002 -
IX ZR 115/99, [X.], 561, 563; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 107; [X.]/
[X.], aaO § 129 Rn. 131; HK-[X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 64; [X.] in Gehr-lein/[X.]/[X.], aaO §
129 Rn. 120). Zur Entkräftung des [X.] muss sich der [X.] eingehend mit [X.] zum Vermö-gen des [X.]uldners gehörenden Posten befassen und aufzeigen, dass
es [X.] noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu [X.] ([X.], Urteil vom 13. März 1997, aaO [X.] 854 f).

[X.]) Diesen Anforderungen hat die [X.] mit dem Vorbringen, dass sämtliche Gläubiger bestrittener Forderungen von der Erhebung einer Feststel-lungsklage Abstand nähmen, nicht genügt. Unter dieser Voraussetzung würde eine Gläubigerbenachteiligung nur ausscheiden, wenn die Masse zur [X.] der übrigen Forderungen tatsächlich ausreichte. Dies kann dem Vortrag der [X.]n jedoch nicht entnommen werden. Es fehlt an einer substantiier-ten Darlegung, dass die Masse zumindest die festgestellten Forderungen ab-deckt. Die [X.] hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, es sei eine Quote von 80 bis 90 v.H. zu erwarten.
In einem weiteren [X.]riftsatz hat sie den Standpunkt eingenommen, mangels Erhebung von [X.] sei un-ter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen Insolvenzmasse zu prüfen, ob die Gläubiger unter Einschluss der Verfahrenskosten zu 100 v.H. abgefunden [X.]
-

13

-
den könnten.
Angesichts ihres Hinweises auf die Notwendigkeit
einer Prüfung war die [X.] selbst nicht davon überzeugt, dass ein vollständiger [X.]ul-dendeckungsgrad erreicht ist. Darum bildet die Annahme, dass die Masse zur Deckung der zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen ausreicht, reine Spekulation. Das kursorische Vorbringen lässt eine eingehende Befassung mit [X.] zu dem Vermögen des [X.]uldners gehörenden Posten bereits im Ansatz vermissen. Bei dieser Sachlage ist der zum Nachteil der [X.]n ausschla-gende Anscheinsbeweis nicht entkräftet.

4. Als Rechtsfolge hat der von seiner Sicherung entbundene Gesell-schafter gemäß §
143 Abs.
3 Satz
1 [X.] die von der [X.] gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Danach [X.] sich die Klageforderung auf 122.928,82

a) Der Höchstbetrag des von der [X.]uldnerin im letzten Jahr vor der [X.] in Anspruch genommenen [X.] bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung des gegen die [X.] gerichteten Erstat-tungsanspruchs. Soweit dieser Betrag aus Mitteln der [X.]uldnerin zurückge-zahlt wurde, greift der Anfechtungsanspruch aus §
143 Abs.
3 Satz 1, §
135 Abs.
2 [X.] gegen die [X.] als [X.] durch (vgl. [X.], Z[X.] 2000, 617, 619 [X.]).

b) Zwar hat das [X.] den höchsten [X.] des Konto-korrentkontos der [X.]uldnerin abweichend von dem [X.] anstelle von 772.758,28

, weil der Kontostand vom 2.
Januar 2009 später durch Berichtigung reduziert worden war. Gleichwohl hat es festgestellt, dass sich der [X.] am 30.
Juni 2009 jedenfalls auf 127.557,37

.
Da dieser [X.] nachfolgend von der [X.]uld-22
23
24
-

14

-
nerin ausgeglichen wurde, ist die Klageforderung in Höhe von 122.928,82

auch auf der Grundlage der Berechnung des Berufungsgerichts begründet. Für eine Haftungsbeschränkung nach §
143 Abs.
3
Satz 2 [X.] ist kein Raum, weil die [X.] zum einen aus einer unbegrenzten Bürgschaft einzustehen hat und zum anderen der Wert der außerdem gewährten Realsicherheit die gesi-cherte Forderung übersteigt.

5. [X.]ließlich entlastet es die [X.] nicht, wenn infolge der [X.] gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
2 [X.] auch ein Anfechtungsan-spruch gegen die [X.]

bestehen sollte. Der Kläger hat die Wahl, welchen von mehreren Leistungsempfängern er in Anspruch nimmt ([X.], Urteil vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn.
33).

III.

Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-

25
26
-

15

-
hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zu [X.] ist, kann der Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

Vill
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 15.11.2012 -
31 O 3339/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
5 U 5067/12 -

Meta

IX ZR 164/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 164/13 (REWIS RS 2014, 7657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7657

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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