Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 137/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8518

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[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B4STR137.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 137/17
vom
5. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5. Juli
2017
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 7.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die Verfahrensrügen wegen Verstößen gegen §
258 StPO bemerkt der Senat, dass insoweit ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 137/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 137/17 (REWIS RS 2017, 8518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8518

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