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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B4STR137.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 137/17
vom
5. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5. Juli
2017
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 7.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die Verfahrensrügen wegen Verstößen gegen §
258 StPO bemerkt der Senat, dass insoweit ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
05.07.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 137/17 (REWIS RS 2017, 8518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8518
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