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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:270416B4STR52.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 52/16
vom
27. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27.
April
2016
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 29.
September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Mitbewohner des Angeklagten [X.] Y.
N.
tatsächlich um einen leiblichen Bruder handelt, denn ein möglicher Verstoß gegen die [X.] gemäß §
52 Abs.
3 Satz
1 [X.] hätte keine Fernwirkung gehabt und würde daher einer Verwertung der bei der späteren Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten erlangten Beweismittel nicht entge-genstehen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 1987
5
StR
666/86, [X.]St 34, 362, 364 [zu einem Verstoß gegen §
136 Abs.
1 Satz
2, §
163a Abs.
3 Satz
2, §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.]]; Urteil vom 24.
August 1983
3
StR
136/83, [X.]St 32, 68, 71; Urteil vom 22.
Februar 1978
2
StR
334/77, [X.]St 27, 355, 358; [X.], Beschluss vom 10.
November 2000
Ss 462/00, [X.], 137; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
52 Rn.
32, SSW-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
52 Rn.
68 mwN). Ihre Überzeugung davon, dass die bei der Durchsuchung im Anwesen H.
Stra-ße
in M.
aufgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, hat die [X.] nicht auf die Angaben des Y.
N.
im Ermitt-lungsverfahren gestützt, sondern dafür ausschließlich andere Beweismittel herange-zogen.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
Quentin
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 4 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 12243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12243
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)
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