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PDF anzeigen[X.]/03vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 2 . Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Es wird klargestellt, daß die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt nur einmal angeordnet ist. Diese Maßregel kann in [X.] Verfahren nur einheitlich und deshalb auch nur einmalangeordnet werden.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] [X.]Fischer RoggenbuckBeglaubigt:Zu: 1 Js 7211/02 - (17) 2 KLs
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04.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 StR 137/03 (REWIS RS 2003, 2821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2821
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