Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 4 StR 523/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10255

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 523/11

vom
11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter am [X.] [X.], Richterin am [X.] Roggenbuck sowie den Richtern am [X.] [X.], [X.] und [X.] vorschriftsmäßig be-setzt. Das Recht des Angeklagten auf [X.] (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) ist gewahrt.
Das Präsidium des [X.] hat in Wahrnehmung der ihm nach §
21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe dem Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.]

zusätzlich zum Vorsitz im 4. [X.]

den Vorsitz im 2. Strafsenat zugewiesen und bestimmt, dass im [X.] die Tätigkeit im 2. Strafsenat vorgeht. Es hat diese Regelung in willkür-freier Auslegung des §
21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung -
3
-
der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2005

[X.], [X.], 154;
BSG, Beschluss vom 29.
November 2006

B 6 [X.] 34/06 B, [X.], 2717; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985

3 C 4/85, NJW 1986, 1366) getroffen. [X.] am [X.] [X.] nimmt die Aufgabe als Vorsitzender des 4.
Strafsenats weiterhin in dem vom Gesetz vorausgesetzten und in der Sache gebotenen Umfang wahr. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des 4.
Strafsenats steht er allen Spruchgruppen als Vorsitzender vor. Im Übrigen ergibt
sich die Besetzung mit der Richterin am [X.] Roggenbuck sowie den Richtern am [X.] [X.], [X.] und [X.] aus Nr. 7 der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 27. Dezember 2011 in Verbindung mit der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 14. Dezember 2010.
Ein Fall der Divergenz zu der
Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11.
Januar 2012

2 [X.]

liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem
späteren Urteil vom gleichen Tag

2 StR 482/11

diese Rechtsprechung auf-gegeben hat.
2. Die Rüge der Verletzung des § 160a [X.] greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob das [X.] durch die Feststellung, dass der Angeklagte
, gegen § 160a Abs. 1 Satz 5 [X.] verstoßen hat. Auf einem eventu-ellen Verstoß würde das Urteil nicht beruhen.
Das [X.] hat die retrograden Verbindungsdaten der Mobiltelefone des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sowohl zu der Frage ausgewertet, dass der Angeklagte zur Tatzeit selbst über diese Mobiltelefone verfügte, als auch zum Tatablauf. Zum Zeitpunkt seiner letzten Telefonate vor der Festnah--
4
-
me wurde der Angeklagte observiert. Für die Beweiswürdigung war nur von Be-deutung, dass der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Zeitangaben der retrograden Verbindungsdaten für die fraglichen Mobiltelefone telefoniert hat; dass er Kontakt zu seinem späteren Verteidiger
aufnehmen wollte, hat das [X.] in seiner Beweiswürdigung nicht verwertet.
3. Ein Zirkelschluss des [X.]s bei der Beweiswürdigung ist ent-gegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen. Das [X.] hat die -ht näher begründet. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Der Tatrichter ist nicht gehalten, jede Ein-zelheit der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zu belegen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2009

4 [X.] Rn. 27). Die Erkenntnis kann
auf Zeugen-aussagen in der Hauptverhandlung beruhen. Soweit die Revision auch die Er-wägung der [X.] als zirkelschlüssig rügt, übersieht sie, dass sich die Beweiswürdigung an dieser Stelle mit dem Umstand auseinandersetzt, dass sich beide
Mobiltelefone bei einer Person befanden; dass dies der Angeklagte war, ergibt sich dann aus der weiteren Beweiswürdigung [X.] ff.
[X.][X.]

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 523/11

11.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 4 StR 523/11 (REWIS RS 2012, 10255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10255

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4 StR 523/11

2 StR 346/11

2 StR 482/11

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