Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. IV ZR 249/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11224

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[X.]:[X.]:BGH:2020:230920BIVZR249.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 249/18
vom
23. September 2020
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr.
Bußmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
7 Zivilsenat -
vom 27.
September 2018 wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die
Frage, ob §
10a Abs.
1 [X.]. Abschnitt I Nr.
1 Buchst.
e) der Anlage Teil
D zum [X.] den Versicherer bei einer [X.] zu einem gesonderten Ausweis der auf sie ent-fallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24.
Juni 2020 ([X.]/19, juris Rn.
12
ff.) in Übereinstimmung mit der [X.] Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11.
Dezember 2019 ([X.], [X.], 141 Rn.
26
f.) entschie-den ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten [X.] zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr.
1 Buchst.
f) der Anlage Teil
D zum [X.] bei einem Vertrags-schluss nach dem [X.] auch nicht zur Information über die [X.] verpflichtet war.

Die Frage der Richtlinienkonformität des [X.]s ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 60.950,4

[X.]
[X.]
[X.]

Dr.
Brockmöller
Dr.
Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2018 -
18 [X.]/18 -

O[X.], Entscheidung vom 27.09.2018 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 249/18

23.09.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. IV ZR 249/18 (REWIS RS 2020, 11224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11224

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IV ZR 275/19

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