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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:230920BIVZR194.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 194/18
vom
23. September 2020
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr.
Bußmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
25.
Zivilsenat -
vom 9.
Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob §
10a Abs.
1 [X.]. Abschnitt I Nr.
1 Buchst.
e) der Anlage Teil
D zum [X.] den Versicherer bei einer [X.] zu einem gesonderten Ausweis der auf sie ent-fallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24.
Juni 2020 ([X.]/19, juris Rn.
12
ff.) in Übereinstimmung mit der [X.] Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11.
Dezember 2019 ([X.], [X.], 141 Rn.
26
f.) entschie-den ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten [X.] zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr.
1 Buchst.
f) der Anlage Teil
D zum [X.] bei einem Vertrags-schluss nach dem [X.] auch nicht zur Information über die [X.] verpflichtet war.
"Die Frage der Richtlinienkonformität des [X.]s ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Brockmöller
Dr.
Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2017 -
23 O 6657/17 -
OLG München, Entscheidung vom 09.07.2018 -
25 [X.] -
Meta
23.09.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. IV ZR 194/18 (REWIS RS 2020, 11218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11218
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