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PDF anzeigen[X.]/00vom28. Februar 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am28. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, das sichergestellte [X.], 99 kg Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen erklärt und denPkw [X.] des Angeklagten eingezogen.Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandetund die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über [X.] und den Verfall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, [X.] Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit kei-- 3 -nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der [X.] hat jedoch keinen Bestand.Anfang des Jahres 2000 führte die [X.] Polizei in [X.] mit der [X.] Polizei gegen eine in den [X.] und derBundesrepublik [X.] tätige Gruppe von [X.], in deren Zusammenhang auch der Angeklagte bei seiner Kurier-fahrt am 21. Januar 2000 observiert und schließlich festgenommen wurde. [X.] polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte seine Kuriertätigkeitein und nannte eine Handy-Nummer seines Abnehmers in [X.]. Wenige [X.] dem Angeklagten wurden fünf Personen in [X.] bei der Übergabe von100 kg Haschisch gestellt. Das [X.] hat dem Angeklagten bei der [X.] zwar seine [X.] zugute gehalten, von einerStrafmilderung nach § 31 BtMG aber deshalb abgesehen, weil diese [X.] der fünf Personen in [X.] nicht auf den Angaben des Angeklagten, son-dern auf den Ermittlungen der [X.]n Polizei beruht habe. Durch [X.] der Handy-Nummer habe der Angeklagte lediglich die niederlän-dischen Ermittlungsergebnisse bekräftigt und die Beteiligung einer von der Po-lizei bereits ermittelten Person bestätigt.Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG mit dieser [X.] ist fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein [X.] im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht nur dann vor, wenn der Täterden Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft inder Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern [X.] macht, die bereits vorhandenes Wissen der [X.] bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesenPersonen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der [X.] 4 -verfolgung (vgl. [X.], 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18,19, 25; [X.]surteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). Der Strafausspruchkann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, daßdas [X.], wenn es bei seiner Strafzumessung nicht nur von einer Auf-klärungsbereitschaft des Angeklagten, sondern von einem tatsächlich einge-tretenen Aufklärungserfolg ausgegangen wäre, auf eine geringere Strafe er-kannt hätte. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der [X.] Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, [X.] nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. [X.], 301; BGHRStGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).Kutzer [X.] Pfister von [X.]
Meta
28.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 483/00 (REWIS RS 2001, 3403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3403
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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