Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 483/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3403

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom28. Februar 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am28. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, das sichergestellte [X.], 99 kg Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen erklärt und denPkw [X.] des Angeklagten eingezogen.Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandetund die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über [X.] und den Verfall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, [X.] Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit kei-- 3 -nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der [X.] hat jedoch keinen Bestand.Anfang des Jahres 2000 führte die [X.] Polizei in [X.] mit der [X.] Polizei gegen eine in den [X.] und derBundesrepublik [X.] tätige Gruppe von [X.], in deren Zusammenhang auch der Angeklagte bei seiner Kurier-fahrt am 21. Januar 2000 observiert und schließlich festgenommen wurde. [X.] polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte seine Kuriertätigkeitein und nannte eine Handy-Nummer seines Abnehmers in [X.]. Wenige [X.] dem Angeklagten wurden fünf Personen in [X.] bei der Übergabe von100 kg Haschisch gestellt. Das [X.] hat dem Angeklagten bei der [X.] zwar seine [X.] zugute gehalten, von einerStrafmilderung nach § 31 BtMG aber deshalb abgesehen, weil diese [X.] der fünf Personen in [X.] nicht auf den Angaben des Angeklagten, son-dern auf den Ermittlungen der [X.]n Polizei beruht habe. Durch [X.] der Handy-Nummer habe der Angeklagte lediglich die niederlän-dischen Ermittlungsergebnisse bekräftigt und die Beteiligung einer von der Po-lizei bereits ermittelten Person bestätigt.Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG mit dieser [X.] ist fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein [X.] im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht nur dann vor, wenn der Täterden Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft inder Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern [X.] macht, die bereits vorhandenes Wissen der [X.] bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesenPersonen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der [X.] 4 -verfolgung (vgl. [X.], 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18,19, 25; [X.]surteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). Der Strafausspruchkann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, daßdas [X.], wenn es bei seiner Strafzumessung nicht nur von einer Auf-klärungsbereitschaft des Angeklagten, sondern von einem tatsächlich einge-tretenen Aufklärungserfolg ausgegangen wäre, auf eine geringere Strafe er-kannt hätte. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der [X.] Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, [X.] nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. [X.], 301; BGHRStGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).Kutzer [X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 483/00

28.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 483/00 (REWIS RS 2001, 3403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3403

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 287/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 202/00 (Bundesgerichtshof)


2 StR 532/99 (Bundesgerichtshof)


3 StR 341/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Überführung nichtgeständiger Angeklagter durch Vernehmungspersonen schweigender tatbeteiligter Zeugen


3 StR 287/15 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Täterschaft und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.