Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 519/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2400

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[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B5STR519.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 519/17

vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat; die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen (vgl. Antragsschrift des Generalbun-desanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. November 2017 lag dem Senat vor.

[X.]König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 519/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 519/17 (REWIS RS 2017, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2400

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