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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B5STR519.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 519/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat; die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen (vgl. Antragsschrift des Generalbun-desanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. November 2017 lag dem Senat vor.
[X.]König
Berger
[X.]
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 519/17 (REWIS RS 2017, 2400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2400
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