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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:231117B1STR519.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 519/17
vom
23. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin R.
sowie der Nebenklägerin B.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
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Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass die im Fall [X.]. der Urteilsgründe unterbliebene Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe-reichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) den Ange-klagten nicht beschwert.
[X.]
Bellay
Fischer Hohoff
Meta
23.11.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. 1 StR 519/17 (REWIS RS 2017, 1844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1844
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