Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. 1 StR 519/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1844

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[X.]:[X.]:BGH:2017:231117B1STR519.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 519/17

vom
23. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.

Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin R.

sowie der Nebenklägerin B.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass die im Fall [X.]. der Urteilsgründe unterbliebene Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe-reichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) den Ange-klagten nicht beschwert.

[X.]

Bellay

Fischer Hohoff

Meta

1 StR 519/17

23.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. 1 StR 519/17 (REWIS RS 2017, 1844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1844

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