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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom19. März 2004in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäߧ§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird der Beschluß des [X.] vom18. November 2003, durch den die Revision des [X.] unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe zu Ziffer 1:Der Angeklagte hat die Monatsfrist für die Begründung seiner Revisionnicht versäumt. Nach der am 16. Oktober 2003 bewirkten Zustellung des an-gefochtenen Urteils endete die Monatsfrist für die Revisionsbegründung mit- 3 -dem 17. November 2003, weil der 16. November ein Samstag war (§ 345Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung des Angeklagtenging daher am 17. November 2003 rechtzeitig beim [X.] ein.[X.] Fischer
Meta
19.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. 2 StR 519/03 (REWIS RS 2004, 3996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3996
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