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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehler-freie Kostenentscheidung dieses Urteils wird [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner
Rechtsmittel
zu tragen.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
28.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. 5 StR 519/12 (REWIS RS 2012, 943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 943
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