Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. 5 StR 519/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 943

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehler-freie Kostenentscheidung dieses Urteils wird [X.].

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner
Rechtsmittel
zu tragen.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 519/12

28.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. 5 StR 519/12 (REWIS RS 2012, 943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 943

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