Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 3 StR 216/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4239

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 216/11

vom
2.
August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
August 2011 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 5.
April 2011
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a
StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, die Kammer habe nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellte Taten ohne einen erforderlichen rechtlichen Hinweis im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, ist unbe-

2
gründet; denn die Kammer hat ausdrücklich dargelegt, sie habe
keine konkreten Feststellungen zu den eingestellten Taten treffen können. Allerdings liegt ein sach-lich-rechtlicher Fehler darin, dass sie einen sonstigen früheren
Betäubungsmittelhan-del ohne zureichende Tatsachengrundlage
zu Lasten des Angeklagten
strafschär-fend herangezogen
hat. Die Feststellung, er
habe "zu einem nicht näher feststellba-ren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang"
begonnen, mit Amphetamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht, um die Taten in ihrem wesentlichen Un-rechtsgehalt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Ver-dachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juli 2009
-
3 [X.], NStZ-RR
2009, 306 mwN). Indes ist die verhängte Strafe trotz dieses Rechtsfehlers angemessen, insbesondere weil der Angeklagte die Tat in einer nach Schuldfeststellung gemäß §§
27
f. [X.] bestimmten Bewährungszeit beging.

Becker

Pfister

von Lienen

Schäfer
[X.]

Meta

3 StR 216/11

02.08.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 3 StR 216/11 (REWIS RS 2011, 4239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4239

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