Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2011, Az. 2 StR 427/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1570

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hang zu übermäßigem Genuss von Rauschmitteln


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

3

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Hingegen hält die [X.] einer Maßregel gemäß § 64 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat dazu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte, der bereits im Alter von 15 Jahren mit dem Genuss von Marihuana begonnen und ab 1998 für zwei Jahre Ecstasy konsumiert hatte, ab 1999 - mit zeitlichen Unterbrechungen - regelmäßig, seit März 2010 täglich Amphetamin (UA S. 23 f.).

Nach den Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen liegt bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Stimulanzien vor ([X.] i.V.m. S. 69 ff.). Das [X.] hat weiter festgestellt, dass die urteilsgegenständlichen Taten des Angeklagten auf seiner Betäubungsmittelabhängigkeit beruhten.

Die Kammer hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bezugnahme auf die Entscheidung [X.], 494 abgelehnt, in welcher der 1. Strafsenat des [X.] ausgeführt hatte, dass eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend sei, um einen Hang anzunehmen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der 1. Strafsenat hat in einer späteren Entscheidung ([X.], 697) klargestellt, dass ein Hang i.S.d. § 64 StGB keine Depravation voraussetzt.

"Depravation" und "erhebliche Persönlichkeitsstörung" können im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln nicht gleichgesetzt werden mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung des [X.] für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittelabhängigkeit stellt. Danach begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur ausnahmsweise, z.B. wenn langjähriger [X.] zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat. Solche schwersten Persönlichkeitsstörungen müssen für die Bejahung eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln nicht vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 [X.]). Die Formulierungen in dem angefochtenen Urteil lassen besorgen, dass die [X.] insoweit zu hohe Anforderungen gestellt hat.

[X.]. § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen, wobei auch das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz dem nicht entgegenstehen ([X.], 216; [X.] 58. Aufl. § 64 Rn. 9 m.w.N.).

Ein solches Verhalten legen die Urteilsfeststellungen zumindest nahe. Die festgestellten Umstände legen auch nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel im Übermaß konsumiert. Denn ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. [X.], 210; Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97 und vom 10. August 2007 - 2 [X.]). Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität. Die Annahme, dass der Angeklagte seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem Zweck durchgeführt hat, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."

5

Dem folgt der Senat und schließt aus, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das [X.] zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.

Fischer                                            [X.]

                        [X.]

Meta

2 StR 427/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 23. Mai 2011, Az: 2090 Js 58943/10 jug - 2 KLs

§ 21 Abs 1 StGB, § 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2011, Az. 2 StR 427/11 (REWIS RS 2011, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1570

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