Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. VIII ZB 106/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4859

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V[X.]I ZB 106/11

vom

10. Juli 2012

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 91 Abs. 1 Satz 1
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswär-tigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die kostenauslösende Maßnahme ex [X.] als sachdienlich anse-hen durfte (Fortführung von [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2002

[X.], WM
2003, 1617).

[X.], Beschluss vom 10. Juli 2012 -
V[X.]I ZB 106/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] -
8.
Zivilsenat
-
vom 2.
Novem-ber 2011 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die [X.] Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] vom 11.
Juli 2011 zurückge-wiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde werden die von der [X.] dem Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 170,61

1.855,88

Basiszinssatz seit dem 24.
Februar 2011 festgesetzt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der [X.] aufer-legt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 170,61

Gründe:
I.
Die [X.]en streiten im Kostenausgleichsverfahren nach §
106 ZPO darüber, ob der Kläger die Kosten seines Unterbevollmächtigten erstattet ver-langen kann.
1
-
3
-
Der in [X.] ansässige Kläger hat
die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für einen
Pkw in Anspruch
genommen. Er hat seinen
ortsan-sässigen
Prozessbevollmächtigten
mit der
gerichtlichen
Vertretung
beauftragt. Das zunächst angerufene [X.] hat
den Rechtsstreit an das Landgericht [X.]
verwiesen, welches einen Termin
zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 3. Dezember 2010
anberaumt
hat. Eine Anordnung zur Ladung von Zeugen ist nicht erfolgt. Mit der Terminswahrneh-mung hat der Kläger
einen Rechtsanwalt aus [X.] als Unterbevollmächtig-ten
beauftragt.
Am 16.
Februar 2011 hat
das Landgericht festgestellt, dass zwischen den [X.]en ein
Vergleich zustande gekommen ist. Dieser sieht
vor, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 5/7
von der [X.] und zu 2/7
von dem Kläger getragen werden.
Im anschließenden Kostenausgleichsverfahren hat der Kläger unter an-derem die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 930,82

gemacht. Die fiktiven Kosten für eine Anreise seines
Prozessbevollmächtigten [X.] dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.640,33

r-bei hat es die Kosten des Unterbevollmächtigten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des [X.] berücksichtigt. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat
das Beschwerdegericht den [X.] abgeändert und
die zu erstattenden Kosten auf 1.685,27

nebst Zinsen festgesetzt.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger weiter geltend, bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten sei der Betrag in Höhe von 930,82

für den Unterbevollmächtigten anzusetzen.
2
3
4
5
-
4
-

[X.].
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
575 ZPO) hat Erfolg.
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der -
wie hier
-
für den am Wohnort oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO. Nach
der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
Oktober 2002 -
V[X.]I
ZB 30/02, [X.], 1617 unter [[X.] [X.] 2 a; vom 21.
Dezember 2011 -
I
ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn.
6; vom 9.
September 2004 -
I
ZB 5/04, [X.], 84 unter [X.] 2
a; vom 4.
April 2006 -
VI
ZB 66/04, [X.], 1089 Rn.
4) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Haupt-bevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.
2.
Für
die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und
den durch die Beauftragung des Unterbevollmäch-tigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist

anders als das Be-schwerdegericht meint

nicht auf eine ex post-Betrachtung abzustellen. [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.]
vielmehr
([X.], Beschlüsse vom 16.
Oktober 2002 -
V[X.]I
ZB 30/02, aaO
unter [[X.]
[X.] 2 b bb; vom 4.
April 2006 -
VI
ZB 66/04, aaO
Rn. 6), ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die kostenauslösende Maßnahme ex [X.] als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und 6
7
8
-
5
-
die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergrei-fen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maß-nahmen die kostengünstigere auszuwählen.
Wenn die [X.] prüft, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur Termins-wahrnehmung hinzuzieht, liegt dies auch im Interesse der
erstattungspflichtigen Gegenpartei; denn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten kann, etwa bei einem geringen Streitwert und einer erheblichen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Prozessgericht
oder wenn mehrere Termine wahrzunehmen sind, kostengünstiger sein als die [X.] (Senatsbeschluss vom 16.
Oktober 2002 -
V[X.]I
ZB 30/02, aaO
unter
[[X.]
[X.] 2 a).
Bei der gebotenen ex [X.]-Beurteilung durfte der Kläger im Zeitpunkt der
Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen, dass voraussichtlich mehrere Termine vor dem Prozessgericht in [X.] wahrzunehmen sein würden. Das Landgericht [X.] hatte zunächst nur Termin zur Gütever-handlung und mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter ohne Ladung von Zeugen anberaumt, obgleich von beiden [X.]en Zeugen zum Beweis ihrer -
strittigen
-
Behauptungen benannt worden waren. Für die Anreise des Haupt-prozessbevollmächtigten
des [X.] zu zwei Terminen vor dem Landgericht [X.] wären höhere
Kosten entstanden als durch die Beauftragung des Un-terbevollmächtigten.
9
10
-
6
-

3. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte ein Anspruch auf [X.] weiterer Kosten seines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins in Höhe von

91 Abs.
1 Satz
1 ZPO entsprechend der im
Vergleich getroffenen Kostenverteilungsquote zu.

Ball

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2011 -
329 O 345/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2011 -
8 W 71/11 -

11

Meta

VIII ZB 106/11

10.07.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. VIII ZB 106/11 (REWIS RS 2012, 4859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4859

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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