Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. VIII ZB 93/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2049

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB
93/10

vom

25. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
a)
Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende [X.] Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn-
oder Ge-schäftsort der [X.] ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kos-ten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn-
oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung von [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 2011 -
VIII
ZB 102/08, [X.], 433 Rn.
8; vom 13. September 2011 -
VI
ZB 9/10, juris Rn.
9; jeweils mwN).
b)
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs-

oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise ge-boten ([X.] an [X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 -
I
ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter [X.] [X.] -
Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2.
Dezember 2004 -
I
ZB 4/04, [X.], 271 unter II
2 -
Unterbevollmächtigter III; vom 13.
September 2005 -
X
ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter [X.] -
Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 -
IV
ZB 44/05, [X.], 3008 Rn.
13; vom -
2
-
16. April 2008 -
XII
ZB 214/04, [X.], 2122 Rn.
19; vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, [X.] 2010, 369 unter [III] b; vom 13. September 2011 -
VI
ZB 9/10, juris Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die [X.] zu dem den Termin [X.] Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (An-schluss an [X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO).

[X.], Beschluss vom 25. Oktober 2011 -
VIII [X.] -
LG Tübingen

[X.]

-
3
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel
und Dr.
Fetzer
sowie den
Richter Dr.
Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
5.
Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen
vom 13. Dezember 2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 245,97

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die [X.]en schlossen Anfang des Jahres 2006 einen (Finanzierungs-) Leasingvertrag über ein [X.]. Da der Beklagte
ab April 2008 die monatlichen Leasingraten nicht mehr zahlte, erklärte die Klägerin am 1. Juli 2008 unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die fristlose Kündigung des Leasingvertrages und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung der Leasingraten für April bis Juni 2008 sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages auf. Am 27. Oktober 2008 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid über diese
Forde-1
-
4
-
rungen, gegen den der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten [X.] erhob.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit, er habe den Vertrag inzwischen geprüft und festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin "vom Grunde her berechtigt"
sei;
nach Mitteilung der endgültigen Forderung unter Berücksichtigung des Verwer-tungserlöses werde er dem Beklagten empfehlen, die Forderung zu begleichen und den Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dieser Höhe zurückzuneh-men.
Da beides nicht erfolgte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin die [X.] des streitigen Verfahrens beantragt und ihren Anspruch begründet. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin Verteidigungsbereitschaft angezeigt
und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Mahn-
und Bankrücklastschriftkosten gewandt, von der Ankündigung eines Sachantrags
aber zunächst mit der [X.] abgesehen, der Beklagte habe seinen Kraftfahrzeughandel aufgege-ben und sei völlig mittellos, so dass -
wie schon außergerichtlich
-
vorgeschla-n-ständlichen Ansprüche zu zahlen.
Die Klägerin hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen. Daraufhin hat sich der Beklagtenvertreter schriftsätzlich gegen die Klageforderung gewandt und hierzu ausgeführt, der Leasingvertrag sei wegen [X.] gemäß §
138 BGB nichtig, hilfsweise werde der von der Klägerin bei der Verwertung des [X.] erzielte Erlös als zu niedrig beanstandet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 8. April 2010 hat der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkannt und ist daraufhin seinem Anerkenntnis gemäß -
kostenpflichtig
-
verurteilt worden.
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3
4
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5
-
Hierauf gestützt hat die Klägerin Kostenfestsetzung beantragt
und hierbei unter anderem die Festsetzung der Reisekosten des Klägervertreters für die Fahrt von dessen Kanzlei zum Gerichtsort begehrt (Fahrtkosten in Höhe von für insgesamt 842 km und Abwesenheitsgeld
in Höhe von 60

.
Der Be-klagte ist (nur) der Festsetzung der Reisekosten entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat die vom Beklagten zu erstattenden Kosten der Klä-gerin auf festgesetzt. Dabei hat es an Stelle der geltend gemachten Kosten für die [X.] zum Gerichtsort die Kosten ange-setzt, die bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit Sitz am Ge-richtsort angefallen wären.
Die von der Klägerin hiergegen mit dem Ziel
der antragsgemäßen Fest-setzung der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg
gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr über den angefochtenen Beschluss hinausgehendes Kostenfestsetzungsbegehren weiter.

II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht seien statt der mit dem [X.] geltend gemachten Reisekosten nur die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten anzusetzen. Für die Klägerin habe bei der hier gegebenen Sachlage trotz der dauernden Zusammenarbeit mit ih-rem Rechtsanwalt keine Veranlassung bestanden, diesen mit der Wahrneh-5
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7
8
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-
6
-
mung des Güte-
und Verhandlungstermins zu beauftragen und hierdurch [X.] zu verursachen, die nahezu ein Drittel der Hauptforderung
ausmach-ten. Diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, da die Klägerin die [X.] des Verhandlungstermins ohne jeden Verzicht auf die wirksame und sachgerechte Vertretung ihrer Ansprüche auf einen billigeren Unterbevollmäch-tigten hätte übertragen können.
2. Diese Beurteilung
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Reisekosten eines Rechtsanwalts, der -
wie hier -
eine [X.] vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn-
oder Geschäftsort der [X.] ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 ZPO regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn-
oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschluss vom 7.
Juni 2011 -
VIII
ZB 102/08, [X.], 433 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2007 -
I
ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN
-
Auswärtiger Rechtsanwalt VI).
Dies führt hier jedoch schon deshalb nicht zu einer Ein-schränkung
der Erstattungsfähigkeit der beantragten Reisekosten, weil
die Ent-fernung von der Kanzlei des Klägervertreters zum Gerichtsort
unstreitig gerin-ger ist als diejenige vom Geschäftsort der Klägerin zum Gerichtsort
und die Klägerin daher im Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet hat,
als sie bei einem am Ge-schäftsort der Klägerin ansässigen Rechtsanwalt angefallen wären (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 11. März 2004 -
VII
ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter [X.] b (1) und (2); vom 11. Dezember 2007 -
X
ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn.
5 f.; vom 13. September 2011 -
VI
ZB 9/10, juris Rn. 9).
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-
7
-
b) Die Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist mithin entsprechend dem
nach [X.] Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 -
VIII
ZB 30/02, [X.], 1617 unter [[X.]
[X.] [X.]; [X.], [X.]
vom 11. März 2004 -
VII
ZB 27/03, aaO unter [X.] a; vom 2. Dezember 2004 -
I
ZB 4/04, [X.], 271 unter II 3 a
-
Unterbevollmächtigter III; vom 16. April 2008 -
XII
ZB
214/04, [X.], 2122 Rn. 7; vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, [X.] 2010, 369 unter [III] a mwN) geltenden Grundsatz zu beurteilen, dass sich die Zuziehung eines am Wohn-
oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht kla-gende [X.] im Regelfall als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-folgung darstellt. Ein tragender Grund für diese Annahme einer [X.] Rechtsverfolgung ist, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der [X.] und dem Rechtsanwalt erforderlich und ge-wünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die [X.] grundsätzlich ein berech-tigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Letzteres ist ein entschei-dender Gesichtspunkt bereits für die Änderung des [X.] in § 78 ZPO gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/4993, [X.], 53) und vom Bundesverfas-sungsgericht ([X.] 103, 1, 16) im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil für den Mandanten gewürdigt worden ([X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO).
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs-
oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzie-renden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum ge-stritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht
([X.], Be-12
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-
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-
schlüsse vom 12. Dezember 2002 -
I
ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter [X.] [X.] -
Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 -
I
ZB 4/04, aaO
unter [X.]; vom 13. September 2005 -
X
ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter [X.] -
Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 -
IV
ZB 44/05, [X.], 3008 Rn. 13; vom 16. April 2008 -
XII
ZB
214/04, aaO
Rn.
19; vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO unter [III] b; vom 13. September 2011 -
VI
ZB 9/10, aaO Rn. 8). Deshalb bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der -
hier vom Beschwerdegericht allerdings getroffenen
-
Feststellung im Einzelfall, dass die [X.] zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat
([X.], Beschluss vom 28. Ja-nuar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO).
c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zuziehung eines am Wohn-
oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende [X.] im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt,
kann jedoch dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts feststeht, dass ein ein-gehendes [X.] für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des [X.] kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-schaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu er-heben (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 -
VIII
ZB 30/02, aaO; [X.], [X.] vom 14. September 2004 -
VI
ZB 37/04,
NJW-RR 2005, 707 unter [X.]; vom 16. April 2008 -
XII
ZB
214/04, aaO Rn. 8; vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO mwN).
14
-
9
-
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Klägerin verfügt unstreitig nicht über eine Rechtsabteilung.
Auch stellte sich der Fall vor der [X.] nicht (mehr) so dar, dass zu erwarten gewesen wäre, der Beklagte werde gegenüber der Klage keine Einwendungen erheben. Mag der Fall sich auch anfänglich so dargestellt haben, dass von einer Versicherung des Beklag-ten, gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben, ausgegangen wer-den konnte, so trat durch den Inhalt des letzten
Schriftsatzes des [X.] eine wesentliche Änderung der Sachlage ein. Denn der Beklagte wandte sich nun nicht nur -
wie zuvor
-
gegen einen Teil der Nebenforderungen, son-dern stellte zudem die Hauptforderung vollumfänglich in Abrede. Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme
des Beschwerdegerichts, die Hinzu-ziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stelle keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar.
d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn-
oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der [X.] regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertre-ters zu ersetzen sind ([X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO [III] unter d mwN). Auch im umgekehrten Fall, dass eine [X.], weil aus-nahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des [X.] ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reise-kosten -
dann der [X.] zu einem Informationsgespräch mit dem Anwalt -
er-stattungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 -
VIII
ZB 30/02, aaO unter [[X.]
[X.] [X.] (1); [X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO). §
91 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz 2 ZPO verlangt insoweit keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungs-15
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-
10
-
termins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war. Vielmehr ist das Interesse der [X.] an der [X.] durch ihren Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grundsätz-lich vorrangig
([X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO).
Dass im vorliegenden Fall, wie das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt hat, die von der Klägerin im [X.] geltend gemachten Reisekosten ihres [X.] nahezu ein Drittel der Hauptforderung ausmachen, ändert hieran nichts. Denn selbst dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall -
bei ge-ringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozess-gericht
-
die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu ([X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 -
X
ZB 21/07, aaO Rn.
10; vom 28.
Januar 2010 -
III
ZB 64/09, aaO).
Das Gesetz schützt die [X.]en auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes
Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn-
oder Geschäftssitzes erhöht (Senatsbe-schluss vom 7. Juni 2011 -
VIII
ZB 102/08, aaO Rn.
11; [X.], Beschluss vom 23. Januar 2007 -
I
ZB 42/06, aaO Rn.
16).

III.
Das Beschwerdegericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen zur Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Wahrnehmung des Termins bei dem [X.] entstandenen Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststel-17
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-
11
-
lungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. §
599 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur [X.] Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen

577 Abs.
3 ZPO),
damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der über den Betrag von 298,88

Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2010 -
2 C 277/09 -

LG Tübingen, Entscheidung vom 13.12.2010 -
5 [X.] -

Meta

VIII ZB 93/10

25.10.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. VIII ZB 93/10 (REWIS RS 2011, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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