Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 264/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3511

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[X.][X.]/08 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 [X.] beurteilt. Denn im vorliegenden Verfahren steht nur der Eröffnungsantrag zur Entscheidung, den der weitere Beteiligte als Gläubiger gestellt hat. Der [X.], den er als Liquidator der Schuldnerin gestellt hat, ist Gegenstand 2 - 3 - eines anderen Verfahrens ([X.], [X.]). Die Pflicht des Liquidators, im Falle der Über-schuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, spielt deshalb hier keine Rolle. Das Beschwerdegericht hat das Bestehen der zur Begründung seines Antrags behaupteten eigenen Forderungen des weiteren Beteiligten für nicht überwiegend wahrscheinlich gehalten. Deswegen habe die Schuldnerin auch keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden müssen. Bei dieser Beurteilung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde für grundsätz-lich gehaltene Frage, ob derartige Rückstellungen bei der Prüfung der Über-schuldung im Sinne von § 19 [X.] zu berücksichtigen sind, nicht. 3 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 36h IN 790/08 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2008 - 86 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 264/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 264/08 (REWIS RS 2009, 3511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3511

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