Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7369

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 384/14
Verkündet am:

29. Juli 2015

S[X.]hi[X.]k

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 3

Zur berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kabwi[X.]klung von Lebens-
und Rentenversi[X.]he-rungsverträgen na[X.]h Widerspru[X.]h gemäß § 5a [X.] a.F.

[X.], Urteil vom 29.
Juli 2015 -
IV ZR
384/14 -
[X.]

LG Aa[X.]hen

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h die
Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hter Dr.
Kar[X.]zewski,
[X.] und Dr. S[X.]hoppmeyer
auf die mündli[X.]he [X.] vom 29.
Juli 2015

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Sep-tember 2014 insoweit aufgehoben, als den Klägern je-weils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz vor dem 19.
November 2013
zuerkannt worden sind, und au[X.]h
insoweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.]s Aa[X.]hen
vom 11.
April 2014 zurü[X.]kgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute fordern von der [X.] Rü[X.]kzahlung von Versi[X.]herungsprämien und Nutzungsersatz.
1
-
3
-

Mit Versi[X.]herungsbeginn zum 1.
November 2003 s[X.]hlossen der Kläger eine fondsgebundene Lebensversi[X.]herung mit [X.]
([X.]) sowie die Klägerin eine fondsgebundene Ren-tenversi[X.]herung mit [X.] lebenslanger Rentenzahlung und garantierter Todesfallleistung bei Tod vor Beginn der Rentenzahlung bei der [X.] im so genannten [X.] gemäß §
5a [X.] a.F. in der seinerzeit gültigen Fassung
ab.

Die im jeweiligen Begleits[X.]hreiben zum Versi[X.]herungss[X.]hein vom 14.
November 2003
unter der Rubrik "[X.] [X.]" enthaltene Widerspru[X.]hsbelehrung lautete wie folgt:

"WIDERSPRUCHSRECHT

Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versi-[X.]herungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen na[X.]h Erhalt des
Versi[X.]herungss[X.]heins dem [X.] widerspre[X.]hen. Zur Wahrung der Frist genügt die re[X.]htzeitige Absendung des Widerspru[X.]hs."

In der Folgezeit erbra[X.]hten
der Kläger Beitragszahlungen in Höhe von
33.841,79

32.025,33

1.816,46

für die [X.]) und die Klägerin in Höhe von
27.000

Mit S[X.]hreiben vom 9.
August 2012 kündigten die Kläger ihre [X.].
Daraufhin zahlte die Beklagte Rü[X.]kkaufswerte in Höhe von 21.588,70

an den Kläger und in Höhe von an die Klägerin. Mit S[X.]hreiben vom 7.
September 2013 forderten die Kläger die Beklagte zur verzinsli[X.]hen Rü[X.]kerstattung aller geleisteten Beiträge unter [X.] der Rü[X.]kkaufswerte mit Fristsetzung zum 25.
September 2013 auf; 2
3
4
5
-
4
-

mit S[X.]hreiben vom 8.
September 2013 erklärten sie unter anderem den Widerspru[X.]h
gemäß §
5a [X.] a.F.
Am 12.
Februar 2014 erstattete die Beklagte
zunä[X.]hst einbehaltene Stornoabzüge
in Höhe von
1.975,77

an den Kläger
und in Höhe von
1.620,01

ie Klägerin.

Mit der Klage verlangen die Kläger -
soweit für das [X.] no[X.]h von Bedeutung
-
Rü[X.]kzahlung aller auf den Vertrag geleiste-ten Beiträge nebst Zinsen abzügli[X.]h der bereits gezahlten [X.].
Der Kläger hat 12.741,02

t Zinsen und weitere Zinsen in Höhe
von 13.251,44

gefordert,
die Klägerin Zahlung von 5.403,30

Na[X.]h Auffassung der Kläger sind die Versi[X.]herungsverträge man-gels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspru[X.]hsre[X.]ht ni[X.]ht wirksam zustande gekommen. Au[X.]h na[X.]h Ablauf der Jahresfrist des

gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. hätten sie den Widerspru[X.]h no[X.]h erklären können.

Die Beklagte sieht die
Widersprü[X.]he
der Kläger wegen Verfristung, zumindest aber wegen Verwirkung als unwirksam an. Außerdem sei ein Widerspru[X.]h na[X.]h Kündigung und Vertragsabwi[X.]klung ni[X.]ht mehr zuläs-sig. Jedenfalls sind na[X.]h ihrer Auffassung bei einer [X.] folgende
Positionen zu Lasten der Kläger anzure[X.]hnen:

6
7
8
-
5
-

Kläger

Klägerin
[X.]-Beiträge:

1.816,46

Abs[X.]hlusskosten:

3.509,03

2.520,00

Verwaltungskosten:

2.880,19

3.476,97

Risikobeiträge:

3.609,16

494,72

[X.]:

130,63

Bei dem gegebenenfalls ges[X.]huldeten Nutzungsersatz seien zu Gunsten der Kläger nur na[X.]hgenannte Posten zu berü[X.]ksi[X.]htigen:

Kläger

Klägerin
Fondserträge und
laufende
Übers[X.]hussbeteiligung:

1.614,55

2.654,79

[X.] [X.]:

53,60

53,60

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung
in Bezug auf etwaige bis 31.
Dezember 2010 entstandene Prämienrü[X.]kzahlungsansprü[X.]he
er-hoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Berufung teilweise

zugunsten des [X.] in Höhe von 6.475,85

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.451,62

dem 26.
September 2013 bis zum 12.
Februar 2014 und aus 6.475,85

seit dem 13.
Februar 2014, zugunsten der Klägerin in Höhe von 5.996,96

nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] aus 7.616,97

September 2013 bis zum 12.
Februar 2014 und aus 5.996,96

Februar 2014

statt-9
10
11
-
6
-

gegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte
au[X.]h insoweit Klageab-weisung.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat nur hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der [X.].

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Klägern jeweils einen Berei[X.]he-rungsanspru[X.]h auf Erstattung der von ihnen geleisteten Prämien abzüg-li[X.]h der
darauf entfallenden Risikoanteile
und des Prämienanteils für die Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung des [X.] und als gezogene Nutzungen
die von der [X.] erzielten Erträge zuerkannt. Es hat die Widerspru[X.]hserklärungen der Kläger als ni[X.]ht verfristet angesehen. Die 14-tägige Widerspru[X.]hsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. sei ni[X.]ht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in den Poli[X.]enbegleits[X.]hreiben enthaltenen Widerspru[X.]hsbelehrungen
seien
zum einen deshalb inhalt-li[X.]h fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der [X.] in Textform zu erheben sei. Dieser Hinweis sei ni[X.]ht deshalb entbehrli[X.]h, weil von der "Absendung" des Widerspru[X.]hs die Rede sei. Damit werde dem
Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht klar vor Augen geführt, dass nur ein in Textform verfasster Widerspru[X.]h wirksam sei. Zum ande-ren sei in der Belehrung ni[X.]ht darauf hingewiesen worden, dass
die [X.]sfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Versi[X.]herungsnehmer
neben dem Versi[X.]herungss[X.]hein au[X.]h die Versi[X.]herungsbedingungen und die Verbrau[X.]herinformation überlassen worden seien. §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F., der ein Erlös[X.]hen des Widerspru[X.]hsre[X.]hts ein Jahr 12
13
-
7
-

na[X.]h Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf
Lebens-
und [X.] ni[X.]ht anwendbar.

Die Kläger hätten ihre Widerspru[X.]hsre[X.]hte ni[X.]ht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspru[X.]hs im Jahr 2013 ni[X.]ht gegen [X.] und Glauben
verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, die
Kläger
[X.] über ihr Widerspru[X.]hsre[X.]ht zu belehren.
Au[X.]h ein Erlö-s[X.]hen der
Widerspru[X.]hsre[X.]hte
na[X.]h beiderseits vollständiger Leistungs-erbringung komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Die Kläger
könnten somit aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]herung die gezahlten Versi[X.]herungsprämien zurü[X.]kverlangen. Dabei müssten sie si[X.]h die darauf entfallenden Risikoanteile
sowie der Kläger zusätzli[X.]h die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung
entfallenden Versi[X.]he-rungsbeiträge anre[X.]hnen lassen, um den während der [X.] genossenen Versi[X.]herungss[X.]hutz als erlangten [X.] auszuglei[X.]hen. Demgegenüber komme eine Anre[X.]hnung des [X.], der auf Abs[X.]hluss-
und Verwaltungskosten entfallen sei, ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Beklagte könne insoweit vor allem ni[X.]ht den [X.] erheben. Da sie dur[X.]h ihre unzurei[X.]henden
[X.]sbelehrungen
wesentli[X.]h dazu beigetragen habe, dass die [X.] ni[X.]ht wirksam zustande gekommen seien, ers[X.]heine es ni[X.]ht [X.], die Kläger mit den Kosten für
den Vertragsabs[X.]hluss und die Vertragsdur[X.]hführung zu belasten.
Die
Beklagte
müsse daher das Risiko tragen, dass sie ihre Vertragskosten unnötig aufgewandt habe. Glei[X.]hes gelte für die [X.].

Nutzungen stünden dem Kläger nur in Höhe von 1.668,15

Hierbei handele es si[X.]h um die von der [X.] ermittelten Fondser-14
15
16
-
8
-

träge, die laufenden Übers[X.]hussbeteiligungen aus der Hauptversi[X.]he-rung und den [X.] aus der [X.]. Der Anspru[X.]h bes[X.]hränke si[X.]h auf
die
Erstattung der tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]h die Beklagte gezogenen Nutzungen. Grundsätzli[X.]h bedürfe es hierzu eines entspre[X.]henden Tatsa[X.]henvortrages
des [X.]s. Der Kläger habe insoweit nur Bezug auf eine Zinsbe-re[X.]hnung genommen, der si[X.]h entnehmen lasse, dass die Zinsforderung auf der Basis von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ermittelt worden sei. Einer Vermutung, dass die Beklagte mit den eingezahlten Prämien einen entspre[X.]henden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis.
Die von ihr
gezogenen Nutzungen habe die Beklagte unwiderspro[X.]hen mit einem Gesamtbetrag von 1.668,15

Der Klägerin seien Nutzungen in Form von Fondserträgen, Über-s[X.]hussbeteiligung und [X.] in Höhe von 2.708,39

t-ten.

Gesetzli[X.]he
Zinsen auf die
Beitragsrü[X.]kerstattungsansprü[X.]he
sei-en den Klägern ab dem 26.
September 2013 zuzuerkennen.

Die Ansprü[X.]he der Kläger seien ni[X.]ht verjährt, da sie erst mit Aus-übung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts entstanden seien.

[X.] Die hiergegen geri[X.]htete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß §
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgrund der Zulassung dur[X.]h das [X.] statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ni[X.]ht nur bes[X.]hränkt auf die Höhe der gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsansprü[X.]he der Kläger zugelassen.
17
18
19
20
-
9
-

Eine Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung auf die Anspru[X.]hshö-he lässt si[X.]h dem Berufungsurteil ni[X.]ht
entnehmen. Ausweisli[X.]h seines
Tenors wurde die Revision
zugelassen, soweit zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde na[X.]h [X.]. Eine eindeutige Zulassungsbes[X.]hränkung auf die Frage der An-spru[X.]hshöhe ist au[X.]h den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung ni[X.]ht zu entnehmen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Zulassung der [X.] damit
begründet, dass die berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kabwi[X.]klung eines Lebensversi[X.]herungsvertrages, dem wirksam widerspro[X.]hen wor-den
sei, bislang in den Einzelheiten ni[X.]ht geklärt sei.

I[X.] Die Revision ist im Wesentli[X.]hen unbegründet.

1. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den Klägern Berei[X.]herungs-ansprü[X.]he zuerkannt.

a) Die zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Versi[X.]herungsverträ-ge s[X.]haffen
keinen Re[X.]htsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind in-folge der
Widersprü[X.]he
der
Kläger ni[X.]ht wirksam zustande gekommen. Die
Widersprü[X.]he
waren

ungea[X.]htet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist
-
re[X.]htzeitig.

aa) Na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Feststel-lungen des Berufungsgeri[X.]hts belehrte
die Beklagte die Kläger
ni[X.]ht [X.] i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das Wider-spru[X.]hsre[X.]ht.
21
22
23
24
25
-
10
-

(1) Die den Klägern in den
Poli[X.]enbegleits[X.]hreiben vom 14.
No-vember 2003 erteilten
Widerspru[X.]hsbelehrungen
sind bereits insofern in-haltli[X.]h fehlerhaft, als
sie keinen Hinweis darauf enthalten, dass der [X.] in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzli[X.]he Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28.
Januar 2004

IV ZR 58/03, [X.], 497 unter 3
b) erfolgte entgegen der [X.] der Revision ni[X.]ht dadur[X.]h, dass den Klägern weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die re[X.]htzeitige "Absendung" der [X.]
(Senatsurteil vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, juris Rn.
12). Selbst wenn ein verständiger Versi[X.]herungsnehmer nur verkör-perte Erklärungen als der Absendung zugängli[X.]h ansieht, so bleibt für ihn denno[X.]h unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausrei[X.]ht oder ob es ni[X.]ht der traditionellen S[X.]hriftform bedarf.
Dass dem [X.], wie die Revision in Erwägung zieht,
dur[X.]h die Beleh-rung über den gesetzli[X.]hen Standard hinausgehend die Mögli[X.]hkeit ei-nes Widerspru[X.]hs in mündli[X.]her Form eingeräumt werden sollte, ist ih-rem Text ni[X.]ht zu entnehmen.

(2) Außerdem ist
-
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat
-
die Mitteilung des Fristbeginns unzurei[X.]hend und damit fehlerhaft, weil die erteilten
Belehrungen
hierfür entgegen
§
5a Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1
[X.] a.F. allein auf den Erhalt des Versi[X.]herungss[X.]heins, ni[X.]ht aber au[X.]h der Versi[X.]herungsbedingungen und der [X.] abstellten.
Insoweit ist,
anders als die Revision meint, ohne Belang, ob den Klägern zusammen mit den Versi[X.]herungss[X.]heinen au[X.]h die übrigen erforderli[X.]hen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktis[X.]h ri[X.]htig angegeben worden war. Dieser [X.] ändert ni[X.]hts an der inhaltli[X.]hen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, 26
27
-
11
-

sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf der-artige [X.] ni[X.]ht an (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1992 -
I [X.], [X.]Z 121, 52, 57).

bb) Für einen sol[X.]hen Fall einer ni[X.]ht ordnungsgemäßen [X.] bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. zwar, dass das Widerspru[X.]hsre[X.]ht ein Jahr na[X.]h Zahlung der ersten Prämie erlis[X.]ht.

(1) Das Widerspru[X.]hsre[X.]ht bestand hier aber na[X.]h Ablauf der Jah-resfrist und no[X.]h im [X.]punkt der Widerspru[X.]hserklärung fort.
Das ergibt die ri[X.]htlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf der Grundlage der Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.]Z 201, 101 Rn.
17-34) ent-s[X.]hieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse ri[X.]htlinien-konform teleologis[X.]h dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwen-dungsberei[X.]h der Zweiten und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Rentenver-si[X.]herungen sowie Zusatzversi[X.]herungen zur Lebensversi[X.]herung grund-sätzli[X.]h ein Widerspru[X.]hsre[X.]ht fortbesteht, wenn der
Versi[X.]herungsneh-mer -
wie hier
-
ni[X.]ht ordnungsgemäß über das Re[X.]ht zum Widerspru[X.]h belehrt worden ist und/oder die Verbrau[X.]herinformation oder die [X.] ni[X.]ht erhalten hat.

(2) Die Kündigungen
der
Versi[X.]herungsverträge
stehen
den
späte-ren Widersprü[X.]hen
ni[X.]ht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.[X.]). Ein Erlös[X.]hen der Widerspru[X.]hsre[X.]hte
na[X.]h beider-28
29
30
-
12
-

seits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
37 m.w.[X.]).

(3)
Entgegen der Auffassung der Revision
haben die Kläger
das Re[X.]ht zum Widerspru[X.]h ni[X.]ht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am [X.]smoment. Ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen kann die
Beklagte
s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen, weil sie die Situation selbst herbeige-führt hat, indem
sie den Klägern
keine ordnungsgemäßen
Widerspru[X.]hs-belehrungen
erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
39 m.w.[X.]).

Ob -
wie die Revision meint
-
der Verwirkungseinwand mögli[X.]h ist, wenn eine Widerspru[X.]hsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so [X.],
NJW 2014, 2619, 2621), brau[X.]ht hier ni[X.]ht ents[X.]hieden zu wer-den. Die genannten Belehrungsmängel
sind ni[X.]ht belanglos, sondern be-treffen für die Ausübung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts wesentli[X.]he Punkte

das [X.] und den Beginn der Widerspru[X.]hsfrist.

b) Die berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfolgen der Europare[X.]hts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. sind ni[X.]ht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspru[X.]hs (ex nun[X.]) zu bes[X.]hränken, sondern nur ei-ne Rü[X.]kwirkung entspri[X.]ht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
41-44).

2. Aus den wirksamen Widerspru[X.]hserklärungen folgende berei-[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he waren bei Erhebung der Klage im [X.] no[X.]h ni[X.]ht verjährt. Zu diesem [X.]punkt war die maßgebli[X.]he regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB ni[X.]ht abgelau-fen. Diese konnte erst mit S[X.]hluss des Jahres 2013 beginnen, da die 31
32
33
34
-
13
-

Kläger erst in diesem Jahr den Widerspru[X.]h erklärten. Der na[X.]h einem Widerspru[X.]h gemäß §
5a [X.] a.F. geltend gema[X.]hte Berei[X.]herungsan-spru[X.]h entstand erst mit Ausübung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts i.S.
von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB; jedenfalls zu diesem [X.]punkt hatte der [X.] Kenntnis von den anspru[X.]hsbegründenden Umständen und der Person des S[X.]huldners i.S.
von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8.
April 2015 -
IV ZR 103/15, VersR
2015, 700
Rn.
19
ff.).

3. Das Berufungsgeri[X.]ht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger von der [X.] Prämienrü[X.]kzahlung gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB verlangen können. Ri[X.]htig ist au[X.]h, dass die Rü[X.]kgewähransprü[X.]he der
Höhe na[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt alle gezahl-ten Prämien
umfassen und
den Klägern bei der berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kabwi[X.]klung der
jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertra-ges genossene Versi[X.]herungss[X.]hutz anzure[X.]hnen
ist. Der Wert des [X.] kann unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversi[X.]herungen kann etwa dem [X.] Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.[X.]).

a) Ausgehend davon hat das Berufungsgeri[X.]ht den ges[X.]huldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise ges[X.]hätzt.

aa) Bei dem [X.] des [X.] hat es berü[X.]ksi[X.]h-tigt, dass er bis zu seiner Kündigung faktis[X.]h den S[X.]hutz gegen das To-desfall-
und das [X.] erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil, der na[X.]h den ni[X.]ht ange-35
36
37
-
14
-

griffenen Feststellungen
3.609,16

die auf die Berufsun-fähigkeits-Zusatzversi[X.]herung
entfallenden Beiträge in Höhe von 1.816,46

Den faktis[X.]h genossenen Versi[X.]herungss[X.]hutz, den die Klägerin aufgrund der von ihr abges[X.]hlossenen
Rentenversi[X.]herung für die [X.] ab Beginn des vierten Versi[X.]herungsjahres bis zur Kündigung in Form einer Mindesttodesfallsumme von 60% der Gesamtbeitragssumme ge-noss, hat das Berufungsgeri[X.]ht mit dem von der [X.] angegebenen Betrag von 494,72

Mögli[X.]herweise auf die Risikoabsi[X.]herung entfallende
Kostenantei-le (vgl. OLG Stuttgart
[X.], 561,
563; [X.],
[X.], 115, 120) konnte das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hon mangels entspre[X.]henden Vortrags der [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Revision ma[X.]ht insoweit gel-tend, dass die Verwaltung des übernommenen Risikos mit Kosten [X.] sei, die ni[X.]ht dur[X.]h die Risikokosten gede[X.]kt seien, sondern se-parat in die Prämie einkalkuliert würden. Dazu hat die Beklagte jedo[X.]h ni[X.]hts Näheres vorgetragen.

bb)
Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die von der [X.] gel-tend gema[X.]hten Abs[X.]hluss-
und Verwaltungskosten den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdru[X.]k brä[X.]hten, wel[X.]hen die Kläger von der [X.] empfangen hätten.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h dieser
Kosten kann si[X.]h die Beklagte -
wie das Be-rufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat
-
ni[X.]ht gemäß §
818 Abs.
3 BGB auf den Wegfall der Berei[X.]herung berufen.

38
39
40
41
-
15
-

aa) Vermögensna[X.]hteile des [X.]s sind nur be-rü[X.]ksi[X.]htigungsfähig, wenn sie bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htungsweise adäquat-kausal auf der Berei[X.]herung beruhen ([X.], Urteile vom 5.
März 2015 -
IX ZR 164/14,
NJW-RR 2015, 677
Rn.
14; vom 23.
Oktober 1980

[X.], NJW 1981, 277 unter 5 [X.]; jeweils m.w.[X.]). Na[X.]h dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb ni[X.]ht berei[X.]he-rungsmindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil sie ni[X.]ht adäquat-kausal dur[X.]h die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständli[X.]hen Versi[X.]herungsverträgen angefallen und be-gli[X.]hen
worden sind.
Au[X.]h die Verwendung der Verwaltungskostenantei-le der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versi[X.]herungsbetrieb wirkt ni[X.]ht berei[X.]herungsreduzierend, da die [X.] auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat
(so im Ergebnis au[X.]h [X.], Urteil vom 9.
Juni 2015 -
12 [X.] (14), juris Rn.
43;
[X.], Urteil vom 26.
Februar 2015 -
16 [X.], juris Rn.
57
f.; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2015

4 U 786/14, juris Rn.
47; KG [X.], 179, 181; OLG
Stuttgart, Urteile
vom 28.
Mai 2015 -
7 U 27/15,
S.
7
f.; vom 23.
Februar 2015 -
7 U 44/14,
S.
9;
[X.], 123, 125; [X.], 561, 564; [X.] [X.], 121 Rn.
23; [X.], 177, 178; [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2014 -
(17) 3 S 52/14,
S.14
f.; [X.], Urteile
vom 25. September 2014 -
1 [X.], juris Rn.
38
und 1 [X.]/13,
juris Rn.
37; a.A. [X.], [X.], 115, 120).

bb) Au[X.]h in Bezug auf die Abs[X.]hlusskosten kann die Beklagte ni[X.]ht mit Erfolg den [X.] erheben. Sol[X.]he Aufwen-dungen, die dem [X.] im Zusammenhang mit der Er-langung des [X.] entstanden sind, sind ni[X.]ht [X.] weiteres berei[X.]herungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies 42
43
-
16
-

maßgebli[X.]h davon ab, wel[X.]her der Parteien des [X.] das jeweilige [X.] zugewiesen ist ([X.], Urteile vom 27.
September 2013 -
V [X.], NJW 2014, 854 Rn.
31; vom 26.
September 1995 -
XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 [X.]; vom 25.
Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, [X.]Z 109, 139, 145;
jeweils m.w.[X.];
vgl. [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
1 Rn.
195). Hinsi[X.]htli[X.]h der Abs[X.]hlusskosten ist das [X.] na[X.]h
den maßgebli[X.]hen Wertungsgesi[X.]htspunkten der [X.] zugewiesen. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ents[X.]heidend, dass die Unwirksamkeit des Vertragss[X.]hlusses zwis[X.]hen den Klägern und der [X.] darauf beruht, dass die Beklagte die Kläger ni[X.]ht [X.] über ihr Widerspru[X.]hsre[X.]ht belehrt hat (so au[X.]h [X.],
[X.], 105, 108; insoweit a.A. [X.]
WM 2015, 1142, 1144; Urteil vom 24.
Februar 2015 -
4 U 786/14, juris Rn.
46; [X.] [X.], 121 Rn.
23; [X.], 177, 178).
Vielmehr gebietet es der mit der ri[X.]htlinienkonformen Auslegung bezwe[X.]kte S[X.]hutz des Versi[X.]herungs-nehmers, dass der Versi[X.]herer in Fällen des wirksamen Widerspru[X.]hs das [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Abs[X.]hlusskosten trägt ([X.], Urteile vom 9.
Juni 2015 -
12 [X.] (14), juris Rn.
43; vom 22.
Mai 2015 -
12 [X.] (14), juris Rn.
51; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2015 -
16 [X.], juris Rn.
58; [X.], Urteile vom 25.
September 2014 -
1 [X.], juris Rn.
38 und 1 [X.]/13,
juris Rn.
37; vgl. KG [X.], 179, 181
zur Rü[X.]kabwi[X.]klung na[X.]h Rü[X.]ktritt gemäß
§
8 Abs. 5 [X.] a.F.; a.A.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.
Juni
2015 -
10 U 220/12 S.
20
ff.;
OLG Stuttgart, Urteile vom 28.
Mai 2015

7 U 27/15,
S.
7
f.;
vom 23.
Februar 2015 -
7 U 44/14,
S.
9;
[X.], 123, 125; [X.], 561, 563
f.; [X.], Urteil vom 23.
April 2015 -
2-23 O 411/13,
S.
7; [X.],
[X.], 105, 109; [X.],
[X.], 115, 119
f.). Dem
hier zu bea[X.]htenden
europare[X.]htli[X.]hen
[X.]
-
17
-

widersprä[X.]he es, wenn der Versi[X.]herungsnehmer zwar au[X.]h
na[X.]h Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] dem Zustandekommen des Vertrages widerspre[X.]hen könnte, aber die Abs[X.]hlusskosten tragen müss-te. Insbesondere im Falle des Widerspru[X.]hs na[X.]h kurzer Prämienzah-lungsdauer würde das Widerspru[X.]hsre[X.]ht weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erhebli[X.]hen Teil dur[X.]h die Abs[X.]hlusskosten aufgezehrt würden.

[X.]) Au[X.]h die [X.] führen zu keinem teilweisen Wegfall der Berei[X.]herung der [X.] (so au[X.]h [X.], Urteil vom
24.
Februar 2015 -
4 U 786/14, juris Rn.
47; [X.] [X.], 121 Rn.
24; a.A. [X.],
[X.], 115, 120).
Soweit die Ratenzahlungs-zus[X.]hläge
wie die Revision erstmals vorträgt

einen [X.] kompensieren sollen, kann auf die Ausführungen zu den Verwal-tungskostenanteilen verwiesen werden. Soweit sie als Ausglei[X.]h für ei-nen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist s[X.]hon ni[X.]ht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Berei[X.]herung der [X.]n entfallen sein sollte.

4. Die Kondiktionsansprü[X.]he der Kläger umfassen ni[X.]ht nur die -
na[X.]h Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versi[X.]herungs-s[X.]hutz verbleibenden
-
Versi[X.]herungsprämien, sondern gemäß §
818 Abs. 1 Alt.
1
BGB au[X.]h die dur[X.]h die Beklagte hieraus gezogenen [X.].

Das Berufungsgeri[X.]ht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass na[X.]h §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gezogen wurden (Senatsbe-s[X.]hluss vom 30.
Juli 2012 -
IV ZR 134/11, juris Rn.
5; [X.], Urteile vom 44
45
46
-
18
-

8.
Oktober 1991

[X.], [X.]Z 115, 268, 270;
vom 4.
Juni 1975

V
ZR 184/73, [X.]Z 64, 322, 323). Es hat
zu
Re[X.]ht
die Darlegungs-
und Beweislast beim Versi[X.]herungsnehmer
gesehen und ihm
einen ent-spre[X.]henden Tatsa[X.]henvortrag abverlangt, der ni[X.]ht ohne Bezug zur Er-tragslage des
jeweiligen Versi[X.]herers auf eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung einer Gewinnerzielung
in bestimmter Höhe

etwa in Höhe der von den Klägern verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz

gestützt werden kann
(vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 30.
Juli 2012 aaO).

Über Weiteres hatte der Senat in diesem Verfahren ni[X.]ht zu ent-s[X.]heiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die S[X.]hätzung des Berufungsgeri[X.]hts erhoben hat.

5. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Klägern in Anbetra[X.]ht ihrer weit überzogenen Forderungen zu Unre[X.]ht Verzugszinsen aus den ihnen na[X.]h Abzug der erhaltenen Rü[X.]kkaufswerte verbleibenden Kondiktions-ansprü[X.]hen seit dem 26.
September 2013 zuerkannt. Vielmehr hat die Beklagte aus dem Differenzbetrag auss[X.]hließli[X.]h Prozesszinsen gemäß den §§
291, 288 Abs.
1 Satz
2 BGB seit dem 19.
November 2013 zu ent-ri[X.]hten.

Mit Ablauf der dur[X.]h die Kläger zum 25.
September 2013 gesetz-ten Zahlungsfrist geriet die Beklagte ni[X.]ht in Verzug. Zwar kann das For-derungss[X.]hreiben der Kläger vom 7.
September 2013 als Mahnung ge-mäß §
286 Abs.
1 Satz
1 BGB ausgelegt werden. Diese war hier aber ni[X.]ht verzugsbegründend. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Re[X.]hte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend ma[X.]ht ([X.], Urteil vom 13.
November 1990
[X.], NJW 1991, 1286 47
48
49
-
19
-

unter III m.w.[X.]; OLG Stuttgart
[X.], 561, 565; [X.]/Grü-neberg, BGB 74.
Aufl. §
286 Rn.
20 m.w.[X.]; [X.],
[X.], 105, 113). Dies ist hier der Fall, da die Kläger in ihrem S[X.]hreiben die Rü[X.]kerstat-tung aller geleisteten, ledigli[X.]h um die bereits erfolgten Zahlungen der [X.] geminderten Versi[X.]herungsbeiträge zuzügli[X.]h weit übersetzter Zinsen als Nutzungsersatz begehrten. Dass die Beklagte die Erfüllung der
bere[X.]htigten Kondiktionsansprü[X.]he
zu einem bestimmten [X.]punkt vor Klageerhebung i.S.
des §
286 Abs. 2 Nr.
3 BGB ernsthaft und end-gültig verweigerte, haben die Kläger ni[X.]ht mit der allgemeinen Behaup-tung einer "Verweigerung der Auszahlung des korrekten Betrages" [X.].

[X.] [X.] Dr.
Kar[X.]zewski

[X.] Dr. S[X.]hoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Aa[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 11.04.2014
-
9 O 419/13
-

[X.], Ents[X.]heidung vom 05.09.2014
-
20 U 77/14
-

Meta

IV ZR 384/14

29.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 (REWIS RS 2015, 7369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7369

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 448/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 513/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 384/14 (Bundesgerichtshof)

Altverträge über eine fondsgebundene Lebensversicherung und eine fondsgebundene Rentenversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach rechtzeitigem Widerspruch


IV ZR 126/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 331/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.