Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZB 13/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 379

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[X.] vom 10. Dezember 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 28 Abs. 2 Eine Vorlage an den [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] ist nur dann zuläs-sig, wenn die strittige Rechtsfrage für die von dem vorlegenden [X.] zu treffende Entscheidung und für die vorausgegangene Entscheidung erheblich ist. Hierfür ist erforderlich, dass die Entscheidung, von der das vorlegende [X.] abweichen will, auf der anderen Beurteilung der Vorlagefrage beruht und die von dem vorlegenden [X.] beabsichtigte abweichende Beurteilung das Ergebnis seiner Entscheidung beeinflusst.
[X.], [X.]uss vom 10. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.]es hat am 10. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Sache wird an das [X.] München zur [X.] und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. [X.]: 50.000,00 • Gründe: [X.] Bei der Beteiligten B.

GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, welche nach durchgeführter Liquidation am 8. Oktober 2002 im Handelsregister des [X.] (HRB –

) gelöscht wurde. Letzte Liquidatoren waren die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2. 1 Der weitere Beteiligte zu 3 - ein Finanzamt - begehrt nunmehr die Bestel-lung eines Nachtragsliquidators für die - vermögenslose - gelöschte Gesell-schaft mit der Begründung, dass er dieser in deren Eigenschaft als ehemaliger Treuhandkommanditistin der M.

GmbH & Co. KG Bescheide über die einheitliche und gesonderte [X.] und 1999 zustellen wolle. 2 - 3 - Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 bestellte das Registergericht mit [X.]uss vom 10. Oktober 2006 die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten [X.] [X.]

GmbH. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der [X.] GmbH und der Beteiligten zu 1 und zu 2 hob das [X.] den [X.]uss des Registergerichts mit [X.]uss vom [X.] 2006 auf und wies den Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte Gesellschaft zurück. 3 Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2006 zugestellten [X.]uss des [X.] legte der weitere Beteiligte zu 3 beim [X.] am 26. Januar 2007 "Beschwerde" ein. 4 Das [X.] möchte diese "Beschwerde" als unbefristete wei-tere Beschwerde für zulässig erachten, sieht sich hieran aber durch die Be-schlüsse des [X.]s [X.] vom 23. Dezember 1999 (NJW-RR 2000, 769 f.) sowie des [X.]s [X.] vom 6. Januar 2003 ([X.] 2003, 573 ff.) gehindert und hat die Sache daher dem [X.] vorgelegt. 5 I[X.] Die Vorlage ist nicht zulässig, die Sache ist dem vorlegenden Ober-landesgericht zur Behandlung und Entscheidung zurückzugeben. 6 1. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] ge-mäß § 28 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Hierfür ist erforderlich, dass das vorle-gende [X.] von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Ent-scheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]es abweichen will. Der [X.] ist zwar an die Auffassung des [X.] - 4 - desgerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von ihm [X.] Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechts-frage ein Abweichungsfall vorliegt ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2002 - [X.]/00, [X.], 1327 m.w.Nachw.). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende [X.] abweichen will, erheblich sein ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2002 aaO; [X.]. v. 16. Juli 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1162; [X.]. v. 12. Oktober 1988 - [X.], NJW 1989, 668, 669; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. [X.]. 17 f.). Unzureichend ist, dass die Rechtsfrage in der ande-ren Entscheidung lediglich anders als vom vorlegenden [X.] be-urteilt wurde. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss viel-mehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und [X.] ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war ([X.], [X.]. vom 17. Juli 2002 aaO; [X.]. v. 16. Juli 1997 aaO; [X.]. v. 12. Oktober 1988 aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO). An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. Die [X.]e [X.] und [X.] haben in den angeführten [X.]üssen die Ansicht vertre-ten, dass gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 5 [X.] bzw. von §§ 148 Abs. 1, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1 [X.] die sofortige Beschwerde und dann die [X.] weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2 [X.]) statthaft seien. Diese Rechtsauf-fassung war jedoch für beide Entscheidungen nicht von Einfluss. Da in beiden Fällen - anders als in dem vom [X.] München zu entscheidenden 8 - 5 - Fall - die weitere Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 [X.] eingelegt wurde, war sie in jedem Fall zulässig, ohne dass es auf die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob die unbefristete oder die sofortige wei-tere Beschwerde gegeben sei, ankam. Beide Gerichte wären zu keinem ande-ren Ergebnis gelangt, wenn sie die streitige Rechtsfrage anders beurteilt hätten. 2. Davon abgesehen kommt es auf die Vorlagefrage auch deswegen nicht an, weil das Gericht der weiteren Beschwerde, falls es der im Übrigen zu-treffenden Ansicht der [X.]e [X.] und [X.] folgen würde, dass nur die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist, gehalten wäre, dem [X.] Beteiligten zu 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Beteiligte zu 3 hätte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-de ohne sein Verschulden versäumt, weil die Rechtslage - wie schon die sich widersprechenden Auffassungen des vorlegenden [X.]s einer-seits und der [X.]e [X.] und [X.] andererseits zeigen - zweifelhaft ist (Sternal in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 22 [X.]. 66; [X.] 42, 223, 229) und der Beteiligte zu 3 obendrein durch die - keinen Zwei-fel an der Zulässigkeit der einfachen Beschwerde lassenden - Ausführungen des [X.] in die [X.] geführt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann auch stillschweigend gestellt werden ([X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 22 [X.]. 38). Mit seiner Stellungnahme zu der - von den [X.] eingewendeten - Verfristung seiner weiteren Beschwerde, dass die verkürzte Rechtsbehelfsfrist nicht greife, weil das [X.] die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 als einfache Beschwerde behandelt habe, hat der9 - 6 - weitere Beteiligte zu 3 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe und die Entscheidung des [X.] ungeachtet der behaupteten Fristversäumnis überprüft werden solle. [X.]Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 17 [X.] 20524/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZB 13/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZB 13/07 (REWIS RS 2007, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 379

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