Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 34/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1386

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[X.]/03vom2. Oktober 2003in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaGG Art. 103 Abs. 1; [X.] § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; [X.] § 28 Abs. 2a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daßdas vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hin-weist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist dieVerletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt,gegenüber dem [X.] zu den Voraussetzungen einer [X.] zu nehmen.[X.] § 28 Abs. 5- 2 -a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinba-rung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeitvon [X.] aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmen-mehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus-gehende, generelle [X.] fehlt es hingegen an der [X.]) In inhaltlicher Hinsicht wird von der [X.]ußkompetenz eine Fälligkeitsre-gelung mit [X.] gedeckt, nach der die [X.] auseinem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des [X.] ins-gesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die [X.] Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit minde-stens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.[X.] § 21 Abs. 4Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeitder gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in [X.] mit einer [X.] die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt,wi[X.]pricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.[X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.]/03 - [X.]AG [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.]es hat am 2. Oktober 2003 durch [X.] des [X.]es Dr. [X.] und [X.],[X.], [X.] und Dr. [X.]-Räntschbeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der [X.]ußder Zivilkammer 85 des [X.] vom 5. [X.] und der [X.]uß des [X.] vom 14.Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, [X.] vom 10. April 2000 zur Fälligkeitder [X.] (Absätze 2 und 3 des [X.] zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen.Es wird festgestellt, daß der in der [X.] vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 ge-faßte [X.]uß über die Fälligkeit der [X.](Absätze 2 und 3 des [X.]s zu Tagesord-nungspunkt 7) nichtig ist.Insoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdever-fahrens auf 3.000 esetzt.Im übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Be-handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auchüber die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückge-geben.Gründe:[X.] Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Ver-fahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Woh-- 4 -nungseigentumsanlage in [X.]. Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieserAnlage. Am 10. April 2000 faßte die Wohnungseigentümerversammlung zumTagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden [X.]uß:Die [X.] beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit [X.] in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anla-ge 3.Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im voraus bis [X.] Januar zahlbar.Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monatsim voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand vonmindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig....Der Wirtschaftsplan ist ab 01.05.2000 fällig und künftig am [X.] und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlos-sen wird.Diesen und weitere [X.]üsse der [X.] haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ange-fochten. Ihren Antrag, den [X.]uß zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zuerklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Kammergerichtmöchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht [X.] jedoch durch die Entscheidung des [X.] 4. Juni 2002 ([X.] 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit[X.]uß vom 28. April 2003 ([X.] 2003, 564 = [X.], 557 m. [X.] Dras-do [X.], 588 = [X.] 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 =- 5 -[X.] 2003, 287 mit [X.] [X.]) dem [X.] zur Entscheidungvorgelegt.I[X.] Vorlage ist nur zum Teil zulässig.1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den [X.] (§§ 43 Abs. 1,45 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]) steht allerdings nicht entgegen, daßes das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungs-absicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben (a.[X.], [X.], 588, 589).a) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem [X.] beab-sichtigten Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] erfordert, ist umstritten (bejahend:[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 28 Rdn. 26; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 79 [X.] Rdn. 21 zu § 79 Abs. 2 [X.];Müller, NJW 1957, 1016, 1017; [X.], [X.] 2003, 108, 109; vernei-nend: [X.] 1986, 402, 412; [X.], [X.], 24. Aufl., § 79 Rdn. 18 zu§ 79 Abs. 2 [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., § 28 Rdn. 28; differenzierend: [X.]/Streck, [X.], 8. Aufl., § 79 Rdn. 34 zu § 79 Abs. 2 [X.]). DieBeantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörsvon den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll [X.] werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Ver-fahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann,auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen ([X.] 86, 133,144 m.w.[X.]). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten [X.] -konkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seinerAuffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] in die [X.] werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den Bundesge-richtshof sachgerecht Stellung zu nehmen.b) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten,daß Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine [X.] ([X.] 74, 1, 5; 96, 189, 204; [X.], NJW 1999, 3326, 3328).Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß ein [X.] grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte vonsich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes giltaber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu forderndenSorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte esfür die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis [X.] notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermögli-chen ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW 2002, 1334, 1335). Diese Grund-sätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des [X.]s in derSache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28Abs. 2 [X.] auch damit rechnen, daß sich das [X.] an einerEntscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil [X.] einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung einesanderen [X.]s oder des [X.]es abweichen will.Gleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu [X.] zumindest in [X.] im [X.] nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zudieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird- 7 -in der Regel dazu führen, daß von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungenhinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren [X.] ebensowenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichenAbweichung einer von dem [X.] etwa vertretenen [X.] anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist das[X.] nach Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen verpflichtet, [X.] vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweisanzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, daß [X.], weil sie die Zuständigkeit des [X.]es für die Entschei-dung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 [X.]), den An-spruch der Beteiligten auf [X.] berührt, der nach Art. [X.]. 1 Satz 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl.[X.] 61, 37, 41).c) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das [X.] die Beteiligten vor Erlaß seines [X.] hätte anhörenmüssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich [X.] nach Mitteilung des [X.] im Verfahren vor dem[X.] zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können undeine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegen-den Prüfung der [X.] möglich gewesen wäre.aa) Wie das [X.] wiederholt entschieden hat,kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichenGehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden ([X.] 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22,282, 286 f; [X.], [X.], 30; auch Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, [X.]/02, Umdruck S. 9, zur [X.] vorgesehen). Dies gilt auch, wenn- 8 -ein im Einzelfall gebotener Hinweis des [X.]s auf die beabsich-tigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] unterblieben ist. Zwar ist der Bundesge-richtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 ff [X.] dem Oberlan-desgericht nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr [X.] an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 [X.]). Diese Zustän-digkeit des [X.]es ist jedoch nur unter den [X.] zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] eröffnet. Es steht daher zurÜberprüfung des [X.]es, ob die vom [X.] ange-nommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall,wenn unter Zugrundelegung des im [X.] mitgeteilten [X.] der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eineRechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abwei-chend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen [X.]s oder von einer Entscheidung des[X.]s beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfallserheblich war. Fehlt es hieran, gibt der [X.] die Sache an das[X.] zur Behandlung und Entscheidung in eigener [X.] (Senat, [X.]. v. 1. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 3069; [X.],[X.]. v. 12. Oktober 1988, [X.], NJW 1989, 668, 669; [X.]. [X.] Juli 1997, [X.], NJW-RR 1997, 1162; [X.]. v. 1. Juli 1998,XII [X.], NJW-RR 1998, 1457; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 28Rdn. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichenPrüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegen-über dem [X.] in gleicher Weise Einfluß nehmen wie im Rahmeneiner Anhörung durch das [X.].- 9 -bb) Dagegen spricht nicht, daß der [X.] bei der Prüfungder Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtlicheBeurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazuSenat, [X.]. v. 28. Februar 2001, [X.], [X.], [X.]. [X.], 62;[X.], [X.]. v. 16. Juli 1997, [X.], NJW-RR 1997, 1162, jeweilsm.w.[X.]), während das [X.] durch Äußerungen der Beteiligten zueiner Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. [X.],[X.] 2003, 108, 109). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlagegemäß § 28 Abs. 2 [X.] ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme [X.] des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hin-weis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtli-chen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet inso-weit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des [X.] zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies [X.] auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das [X.]keinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob dieBindung des [X.]s an die Rechtsauffassung des vorlegendenGerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweisegebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlas-sen hat (vgl. [X.]Z 71, 69, 72 f.; 102, 338, 341 zur fehlenden [X.] nach § 281 ZPO). Für ein derartiges [X.] vorlegenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte.cc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem [X.] ab, den der X. Zivilsenat des [X.]es im [X.]uß vom24. Februar 2003 ([X.], [X.], 337) getroffen hat. Diese Ent-scheidung, mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren- 10 -(§ 124 Abs. 2 Satz 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten alsunzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, daß eine Nachholung derunterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des [X.] nicht möglichsei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem ge-nannten [X.]uß läßt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, daß derX. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtli-chen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gemäß § 28Abs. 2 Satz 1 [X.] beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelligerAuffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den [X.] zuprüfen sind. Für eine Vorlage an den [X.] für Zivilsachen gemäߧ 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zu-lässig, als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des [X.] zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls [X.] vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7) [X.]. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorle-gende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sinddie [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] nach der [X.] vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegen-stands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teil-urteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. [X.],[X.]. v. 30. Juni 1958, [X.], NJW 1958, 1540), so hat es die [X.] zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des [X.] ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 [X.] selb-ständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im [X.] Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Se-- 11 -nat, [X.]. v. 24. Januar 1985, [X.], NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79Abs. 2 [X.]), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zuentscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nachder eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist ([X.],[X.]. v. 5. Juli 2000, [X.], [X.], 3712, 3713; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 28 Rdn. 30).a) Das vorlegende Gericht meint, die von den [X.] beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvor-schuß im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamtfällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nichtzu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfungder Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden [X.] gebunden, mit dem angefochtenen [X.] sei eine Rege-lung über die "[X.]" der [X.] getroffen worden. [X.] ist ferner der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer einesolche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneintdas [X.] [X.] in seiner auf weitere Beschwerde ergan-genen Entscheidung vom 4. Juni 2002 ([X.] 2002, 542, 544) eine [X.]uß-kompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie [X.] das [X.] Hamm ([X.] 1996, 33, 37) - die Ansicht, einewirksame [X.]sregelung (in der Entscheidung offenkundig versehent-lich als "[X.]" bezeichnet) setze eine entsprechende [X.] Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unter-schiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1Satz 2, 23 Abs. 1 [X.]. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beur-teilung der Gültigkeit der im [X.] vom 10. April 2000 in den- 12 -Absätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsrege-lung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeitder [X.], die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf [X.] und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sindderart aufeinander bezogen, daß nicht angenommen werden kann, die [X.] hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. [X.] der streitigen "[X.]sregelung" hätte in [X.] von § 139 [X.] die Unwirksamkeit des [X.]usses über [X.] übrigen zur Folge (vgl. Senat, [X.]Z 139, 288, 298). Insoweit konnte dasvorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine [X.] entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern mußte die Vorlage auf [X.] erstrecken.b) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigenGegenstände des - insgesamt angefochtenen - [X.] zuTagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des Ober-landesgerichts [X.] nicht an einer Entscheidung gehindert. [X.] hält es den [X.]uß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das[X.] und dessen Fortgeltung bis zum [X.]uß eines neuen [X.] unabhängig davon für wirksam, ob die "[X.]sregelung" als Maß-nahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte.Da die verbleibenden [X.]ußgegenstände des formell einheitlichen Eigen-tümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbständige RegelungenBestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefra-ge nicht berührt (vgl. [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 23 Rdn. 152 f;[X.]/Bub, [X.], 12. Aufl., § 23 [X.] Rdn. 261). Nachdem sich [X.] dem Inhalt des [X.] ergibt, daß es insoweit der Klärung der- 13 -Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des[X.] zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht [X.] betreffen (vgl. Senat, [X.]. v. 28. Februar 2001, [X.], aaO, m.w.[X.]).- 14 -III.Soweit hiernach der Senat gemäß § 28 Abs. 3 [X.] zur [X.] ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde ([X.]) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderungder Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, daß der in [X.] vom 10. April 2000 zu Tagesordnungs-punkt 7 gefaßte [X.]uß über die Fälligkeit von Beitragsforderungen auseinem Wirtschaftsplan nichtig ist.1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeits-regelung wegen absoluter [X.]ußunzuständigkeit der [X.] einer [X.]ußfassung von vornherein entzogen war (vgl.Senat, [X.]Z 145, 158, 168). Nach § 23 Abs. 1 [X.] können die [X.] nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, fürdie nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung [X.] eine Entscheidung durch [X.]uß vorgesehen ist;andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] einer Vereinbarung(Senat, [X.]Z 145, 158, 166). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, daß die [X.] mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, dieFälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durch[X.]uß zu bestimmen. Die [X.]ußkompetenz erstreckt sich auch auf eineRegelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit ge-stundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von der[X.]ußkompetenz gedeckte Regelung im allgemeinen nicht den Grundsät-zen ordnungsmäßiger Verwaltung wi[X.]prechen (b). Den [X.] fehlt aber die Befugnis, durch [X.]uß eine allgemeine Bestimmung- 15 -über die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichenGeltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen [X.] hinausgeht (c).a) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Bei-tragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zubeschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 [X.], der für die Entscheidung über [X.] die allgemeine [X.]ußkompetenz der Wohnungseigentümerin Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5[X.]).aa) Nach § 28 Abs. 5 [X.] entscheiden die Wohnungseigentümer überden vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten [X.] (§ 28 Abs. 1 [X.]) durch [X.]. Diese [X.]ußfassungbegründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer(Senat, [X.]Z 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; [X.], Urt. v. 10. März 1994,[X.], NJW 1994, 1866, 1867; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 28 Rdn. 31m.w.[X.]). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitrags-forderungen durch [X.]uß zu begründen, schließt die Befugnis ein, die be-treffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 28Rdn. 32; [X.], [X.] 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstan-denen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungser-klärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach dieFälligkeit von [X.] aus dem konkreten Wirtschaftsplan der[X.]ußkompetenz der Wohnungseigentümer ([X.]/Pick/[X.], aaO,§ 28 Rdn. 32; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 28 Rdn. 122; [X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 52; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 28- 16 -Rdn. 5; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 28 [X.] Rdn. 6; [X.], [X.]2001, 226, 237; [X.], [X.], 647; [X.], [X.] 2003, 290).bb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß mit einer Fälligkeits-bestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 [X.] abgewichenwerde und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Vereinbarung erforderlichsei (so aber [X.], [X.], 588, 590). Aus § 28 Abs. 2 [X.] ergibt sichnicht, daß die Wohnungseigentümer zur Zahlung von [X.]ausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. [X.] begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der [X.] begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbe-stimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - not-wendigen - [X.] (Senat, [X.]Z 106, 222, 226), daß die [X.] durch [X.]uß erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit von[X.] aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können.Zur Sicherstellung der Liquidität der [X.] ermöglicht es § 28 Abs. 2[X.] dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von [X.] her-beizuführen, wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelunggetroffen haben ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 28 Rdn. 32; [X.], [X.] 2003,290 f).cc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie [X.] vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der [X.]ußkompetenz gedeckt(a.A. AG Bergheim, [X.], 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidungüber die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine [X.]sregelung [X.] beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegendenGerichts führt der hier zu prüfende [X.] nämlich nicht zu [X.] dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der- 17 -Wohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die [X.] auseinem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des [X.] insge-samt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlichfestgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestenszwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine [X.].Eine [X.]sregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der die[X.] für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgenfällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch [X.] den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. [X.]/[X.], [X.] Eigentümerversammlung, 3. Aufl., [X.]). [X.]ießen die [X.] hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten [X.] bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch dienachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünkt-licher Zahlung gestundet. Die [X.] regelt dann keine vorzeitigeFälligkeit, sondern in Form einer [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO,S. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. [X.], Urt. v. 19. Juni 1985,VIII [X.], NJW 1985, 2329, 2330). Dieser im Fall der Leistungsverzöge-rung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvor-schriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10Abs. 1 Satz 2 [X.] nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl.dazu [X.], [X.] 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung überge-setzlicher Verzugszinsen bei [X.] auch Senat, [X.]Z 115, 151,154 f; [X.], [X.], 502, 503; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 28Rdn. 154; [X.]/[X.], aaO, § 28 Rdn. 136; [X.]/Bub, aaO, § 28[X.] Rdn. 151; [X.], [X.], 257, 261; [X.]., [X.] 2001, 226, 234;Becker/Kümmel, [X.] 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur [X.] Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, [X.] 2000,- 18 -325, 329; Schmack/Kümmel, [X.] 2000, 433, 437; [X.], [X.] 2001, 226,235). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines [X.] bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. [X.] die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich [X.] hiervon einseitig durch Widerruf lösen (MünchKomm-[X.]/Krüger,4. Aufl., [X.], § 271 Rdn. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnetsein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durchZahlungsrückstände gefährdet ([X.], Urt. v. 5. März 1981, [X.], NJW1981, 1666, 1667). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechti-genden Gefährdung der Vorschußforderung kann ausgegangen werden, wennsich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf [X.] zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sichaus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden [X.] des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnis-ses berechtigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b [X.]).b) Eine der [X.]ußkompetenz der Wohnungseigentümer unterfallendeund damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Um-ständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung(§ 21 Abs. 4 [X.]) wi[X.]prechen und daher nach zulässiger Anfechtung fürungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 [X.]). Eine Regelung, die für den [X.] Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten [X.] und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer [X.]die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, wird jedoch im [X.] entsprechen. Der Zweck der [X.] und derdurch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerich-tet, die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des [X.] 19 -vorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zuveranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der [X.] an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der [X.]. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige [X.] verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem einegerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. [X.],[X.] 1996, 242; [X.]., [X.], 588, 589; [X.], [X.], 647, 651).Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wiederfällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz [X.] oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen([X.], Urt. v. 10. März 1994, [X.], NJW 1994, 1866, 1867; [X.]/Bub, aaO, § 28 [X.] Rdn. 73; [X.], [X.] 1997, 124, 126). Sie könnenaußerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentü-mers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftungauf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderungankommt (Senat, [X.]Z 104, 197, 201; 107, 285, 288; [X.], [X.] 1996, 242,243; [X.]., [X.], 588, 589 f; [X.], [X.] 1997, 124, 127; V. [X.],[X.], 105, 106; [X.], [X.], 647). Diese möglichen nachteiligenFolgen können aber nicht schlechthin ausschließen, daß eine Verfallsregelungordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisati-onsrechts (Senat, [X.]Z 139, 288, 293; [X.]. v. 25. September 2003, [X.]/03, Umdruck S. 15, zur [X.] - auch in [X.]Z - bestimmt) bleibtes vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlas-sen, ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der -ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer [X.] willen in [X.]. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die [X.] absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen- 20 -Zeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insol-venzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerech-net werden muß.c) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene [X.] ord-nungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung.Ungeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfaßtdie [X.]ußkompetenz, die § 28 Abs. 5 [X.] den [X.], allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestell-ten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgendenBeitragsvorschüsse ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 28 Rdn. 32; [X.], [X.]2003, 290). Die Befugnis zu einer weitergehenden [X.] ergibtsich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 [X.]. Insoweit liegt keine Verwaltungs-maßnahme vor. Da die [X.] eine abweichende Bestimmung derLeistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt,begründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab fürdie Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. [X.], [X.] 2001,226, 235). Ein solcher die [X.]sgrundordnung betreffender Organisa-tionsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 20 Rdn. 6; [X.], [X.] 2001, 342, 343; Be-cker/Strecker, [X.] 2001, 569, 571). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeitvon [X.] kann daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] nurdurch Vereinbarung, nicht jedoch durch [X.]uß getroffen werden.Hier wurde der nur eingeschränkten [X.]ußkompetenz nicht Rech-nung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlussesführt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die- 21 -abstrakt formulierte [X.], wie sie in dem zweiten und dem drittenAbsatz der Versammlungsnie[X.]chrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergege-ben ist, dahin verstanden, daß sie nicht nur [X.] aus demgleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das [X.] betrifft, sondernauch für [X.] aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll.Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentü-merbeschluß über die Fälligkeit der [X.] nicht, wie beantragt,für ungültig erklärt werden. Daß der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtetist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des [X.]nicht entgegen (vgl. BayObLG, [X.] 1987, 326; [X.] 1996, 197, 198; Suilmann,[X.] 2001, 404). Im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] sind alle in [X.] kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handeltsich insoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 43 Rdn. 66; [X.]/[X.], aaO § 43 Rdn. 45;[X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] Rdn. 41). Ein [X.]ußanfechtungsantragist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen[X.] gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrundeinzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch indem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] mögliche (Senat, [X.]Z 107, 268,270) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der [X.]ußanfechtung zum Aus-druck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeitdes zur Überprüfung gestellten [X.] herbeizuführen (Suil-mann, [X.] 2001, 402, 404).- 22 -IV.Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweiter über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidungtrifft (Senat, [X.]. v. 24. Januar 1985, [X.], NJW 1985, 3070, 3071),beruht auf § 48 Abs. 3 [X.], § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.[X.] Tropf LemkeGaier [X.]-Räntsch

Meta

V ZB 34/03

02.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 34/03 (REWIS RS 2003, 1386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1386

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