Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. XII ZB 169/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2588

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[X.] ZB 169/99vom25. Juni 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 67Die Bestellung eines [X.] nach § 67 [X.] kann von [X.] nicht angefochten werden.[X.], Beschluß vom 25. Juni 2003 - [X.] - LGAachenAGAachen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Dezember 1998wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Gründe:[X.] Anregung des Oberbürgermeisters der [X.], der mitgeteilt hat,die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihreAngelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das [X.] in einemVerfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom [X.] den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 [X.] für das [X.] der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenengegen diesen Beschluß hat das [X.] durch den angefochtenen Be-schluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nichtanfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des [X.] hat die [X.] weitere Beschwerde [X.] -Der 16. Zivilsenat des [X.] hat durch Beschluß vom5. März 1999 (veröffentlicht [X.], 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2[X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.Das [X.] ist unter Aufgabe seiner bisherigen [X.] ([X.] 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines [X.]nach § 67 [X.] könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochtenwerden. Es möchte deshalb die Entscheidung des [X.] aufheben unddie Sache zur weiteren Behandlung an das [X.] zurückverweisen, siehtsich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer [X.]e(z.B. des [X.], [X.] 1996, 221 f.) und des [X.] ([X.] 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach [X.] solche Beschwerde unzulässig ist.[X.] Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 [X.] zulässig. Aus dem [X.] ergibt sich, daß das vorlegende [X.] Köln zu einer ande-ren als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sichder abweichenden Ansicht des [X.]n Obersten Landesgerichts und an-derer [X.]e anschließen würde, und daß es nach seiner Ansichtfür die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitigeRechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die [X.] der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß [X.]Z 121, 305,308). Gemäß § 28 Abs. 3 [X.] hat der Senat über die weitere Beschwerde [X.] zu [X.] 4 -2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 [X.] zulässig. Die Berech-tigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwer-fung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - [X.]/98 - [X.], 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nichtbegründet. Das [X.] hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Be-schwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.3. Die [X.]e (einschließlich des vorlegenden Oberlandes-gerichts Köln [X.] aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertre-ten, die Bestellung eines [X.] nach § 67 [X.] sei für den Be-troffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Ent-scheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. [X.] seien grundsätzlich unanfechtbar([X.] aaO; BayObLG, [X.] 1995, 27 f.; KG, [X.] 1995, 155; [X.] aaO; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 67Rdn. 18 m.w.N.).In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestel-lung eines [X.] nach § 67 [X.] bejaht (Zimmermann, FamRZ1994, 286 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; [X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. § 67 Rdn. 9).Das vorlegende [X.] Köln will sich diesen [X.]. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht ab-schließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von die-sem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme [X.] die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige [X.] dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei.Eine Pflegerbestellung nach § 67 [X.] bedeute eine solche schwerwiegende- 5 -Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteili-gen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch [X.] den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen undauch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens.Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil [X.] eines [X.] Voraussetzung für den Erlaß von [X.] sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspfleger-bestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellungdes [X.] werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeitmit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 [X.]). [X.] hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 [X.]).Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellungz.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanzergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte aus-zuräumen.4. Das vorlegende [X.] geht im Ansatz zutreffend davonaus, daß es sich bei der Bestellung eines [X.] nach § 67 [X.]um eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischen-entscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungengrundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweiseangefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in dieRechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit [X.] geboten ist (vgl. BayObLG, [X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesge-richt aber davon aus, daß die Bestellung eines [X.] nach § 67[X.] mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Be-- 6 -treuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Be-stellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.a) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht aufseine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 [X.]). Seine Möglichkeiten, sichan dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung eines[X.] nach § 67 [X.] (anders als bei der Bestellung eines Verfah-renspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weiseeingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tä-tig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene undder Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungenab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen- auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzennachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kannder Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 66 Rdn. 5 m.N.).Der Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt,damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können,wenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach§ 67 Abs. 1 [X.] die Bestellung eines [X.] unterbleiben oderaufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsan-walt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut.Ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgtschon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daßihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses [X.] -ungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nichtmehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.b) Das [X.] führt zur Begründung für seine gegenteiligeAnsicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsver-fahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Ar-gument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenenschon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen [X.] des [X.] nicht wirksam verhindern könnte, daß dieserEinblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorle-gende [X.] an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Be-schwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung(§ 24 Abs. 1 [X.]). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßteder Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeitfortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben wordenwäre. In dieser [X.] hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betrof-fenen erhalten.Im übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmungder Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den an-deren am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrenserhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen an-gesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die ansich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.c) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen diePflegerbestellung spricht auch, wie das [X.] Oberste Landesgericht([X.] aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom [X.] im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die we-- 8 -sentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen,ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Be-troffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 [X.]) und fürdie zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbe-reitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 [X.]).d) Auch der Annahme des vorlegenden [X.]s, die Zulas-sung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die [X.] haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig,daß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführtund daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weildie Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In [X.] Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des [X.]aber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des [X.] in angemessener [X.]. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seineBestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt wordenist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin [X.] aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entschei-dung des [X.] eher abwartend verhalten.Die Annahme des vorlegenden [X.]s, durch geeigneteMaßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden,daß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines [X.] gegen die Bestellung des [X.] und evtl. durch einanschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen ver-zögere, ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewäh-ren (vgl. hierzu [X.] aaO).- 9 -5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmendenRechtsprechung der [X.]e abzuweichen.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 169/99

25.06.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. XII ZB 169/99 (REWIS RS 2003, 2588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2588

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