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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 3. April 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 32, 154 Abs. 2 Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] verlangt auch die Angabe des § 32 [X.].
[X.], [X.]. v. 3. April 2008 - [X.]/07 - O[X.]
[X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2008 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: [X.] hat dem Kostenschuldner die in den Verfah-ren der sofortigen und der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert wird für die [X.] bis zum 11. Dezember 2007 auf 410,99 • und für die [X.] danach auf 300 • festgesetzt. Gründe: I. [X.] (im Folgenden: No[X.]) beurkundete am 4. Oktober 2004 einen Vertrag, der den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Kosten-schuldner zum Gegenstand hatte. Entsprechend den Vereinbarungen der [X.] wurde die Kaufpreiszahlung über ein No[X.]anderkonto abgewi-ckelt. 1 Unter dem 8. November 2004 ist dem Kostenschuldner eine [X.] erteilt worden, mit der der No[X.] [X.] ohne schlagwor[X.]tige Bezeich-nung der Kostenpositionen [X.] Gebühren nach §§ 147 Abs. 2, 149 [X.] und Auslagen gefordert hat. Auf die Beschwerde des [X.] hat der [X.] - 3 - [X.] unter dem 30. März 2005 seine Kostenberechnung im Hinblick auf das Zi-tiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] neu gefasst. Die [X.] ent-halten nunmehr stichwor[X.]tige Angaben zu den abgerechneten Tätigkeiten. Der Kostenschuldner hält auch diese Berechnung für rechtsfehlerhaft und macht hierzu u.a. geltend: Seinem Einwand, die Kostenvorschriften der §§ 32, 141 [X.] seien nicht zitiert, habe der No[X.] auch mit der neuen Fassung nicht Rechnung getragen. Davon abgesehen sei die Abwicklung über das No[X.]an-derkonto unnötig gewesen und habe gegen § 54a [X.] verstoßen. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, könne die Kostenforderung keinen Bestand haben, weil mit der Hebegebühr des § 149 [X.] alle mit der Erhe-bung, Verwahrung und Ablieferung des Kaufpreises verbundenen Tätigkeiten des No[X.]s abgegolten seien. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das [X.] hält die zugelassene weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich an einer Zurückweisung aber zumindest durch die Entscheidung des [X.]s Hamm vom 4. Januar 1990 ([X.] 1990, 899 f.) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Nach [X.] bei dem [X.] haben die Beteiligten die [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 [X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). 4 1. Das vorlegende Gericht und das [X.] sind unter-schiedlicher Ansicht darüber, ob neben der Hebegebühr des § 149 [X.] eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 [X.] für die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit anfallen kann. Das rechtfertigt die Vorlage. An die von dem vorlegenden Gericht bejahte 5 - 4 - Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere [X.] ist der Senat [X.] soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vor-lage geht [X.] gebunden (Senat, [X.] 116, 392, 394 m.w.[X.]). Eine [X.] über einzelne Positionen der Kostenberechnung scheidet schon deshalb aus, weil die vorrangige Frage, ob die Rechnung dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] entspricht, nur einheitlich beantwortet werden kann. 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das [X.] bei der No[X.]kostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) eingeführt worden ist und die Auf-fassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, [X.]. v. 8. Dezember 2005, [X.], [X.], 1208, 1209 m.w.[X.], insoweit in [X.] 165, 243 ff. nicht ab-gedruckt). 6 3. Schließlich ist die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht nach-träglich dadurch entfallen, dass die Beteiligten die Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt haben. Da der [X.] infolge der statthaf-ten Vorlage an die Stelle des [X.] getreten ist und die Erledi-gungserklärungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem [X.] abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. Senat, [X.]. v. 10. Februar 1983, [X.], NJW 1983, 1672, 1673; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2003, § 13a [X.]. 48 m.w.[X.]). 7 I[X.] Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Gerichtskosten [X.] so solche anfallen [X.] in rechtsähnlicher Anwen-dung des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem 8 - 5 - die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu be-rücksichtigen sind (vgl. [X.] 66, 297, 300 m.w.[X.]). Für die Erstattung außer-gerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2003, § 19 [X.]. 91 i.V.m. § 13a [X.]. 48; jeweils m.w.[X.]). 1. Danach scheidet eine Entscheidung über die Gerichtskosten vorlie-gend aus. Das Verfahren vor dem [X.] ist nach § 156 Abs. 5 Satz 1 [X.] gerichtsgebührenfrei. Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 [X.] für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erle-digung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterfällt (vgl. [X.] 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445). 9 2. Bei der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu treffenden [X.] ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Ausnahme darstellt und deshalb das Unterliegen eines der Beteilig-ten eine Auslagenerstattung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände rechtfer-tigt (vgl. nur [X.]/v. [X.], [X.], 3. Aufl., § 13a [X.]. 9; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], aaO, § 13a [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Gemessen daran, hat der No[X.] dem Kostenschuldner dessen notwendige außergerichtliche [X.] zu erstatten. 10 a) Die zulässige weitere Beschwerde wäre begründet gewesen. Entge-gen der Auffassung des vorlegenden Gerichts genügt die angegriffene [X.] nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.]. [X.] hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Senat, [X.] 164, 355, 359 m.w.[X.]). 11 - 6 - aa) Ob die §§ 32, 141 [X.] dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] unterfallen, wird nicht einheitlich beurteilt. Während es nach einer Ansicht ge-nügen soll, dass die den jeweiligen Gebührentatbestand auslösenden [X.] benannt werden ([X.]/[X.]/Bengel/[X.], [X.], 16. Aufl., § 154 [X.]. 8; ebenso für § 154 a.F. [X.] [X.] 1962, 281, 287; [X.], [X.] 1953, 194, 195 f.), geht eine andere Auffassung davon aus, dass auch die §§ 141 und 32 [X.] zu zitieren sind ([X.], [X.] 2007, 119, 121 u. 125; vgl. auch [X.], [X.], 6. Aufl., 2002, [X.] [Musterberechnung]: "Kostenberechnung gemäß §§ 32, 141 [X.]"). Eine dritte Meinung hält zwar nicht die Angabe des § 141 [X.] für erforderlich, wohl aber die des § 32 [X.] (Rohs/Wedewer/Rohs/Rohs, [X.], 3. Auflage, § 154 [X.]. 13 a.E.; [X.], No[X.]kosten-ABC, 2006, [X.]]). 12 bb) Die Rechtsfrage ist im Sinne der zuletzt genannten Rechtsauffas-sung zu entscheiden. 13 Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] ist mit der Novellierung der [X.] durch Gesetz vom 24. Juni 1994 ([X.]) deutlich ver-schärft worden. [X.] bis dahin die Angabe des Geschäftswerts, der Gebüh-renvorschriften und der Beträge für die Gebühren und Auslagen, müssen nun-mehr darüber hinaus nicht nur die in Rechnung gestellten Positionen schlag-wor[X.]tig bezeichnet, sondern auch die "Kostenvorschriften" angegeben wer-den. Diese Verschärfung ist von dem gesetzgeberischen Anliegen getragen, eine "bürgerfreundliche Transparenz von (No[X.]-)Rechnungen zu garantieren" ([X.]. 12/6962, [X.], 102). Die Angaben des § 154 Abs. 2 [X.] sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prüfen ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2006, [X.]/06, NJW-RR 2007, 784, 785). 14 - 7 - Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner Selbst willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gelöst werden darf (Senat, [X.]. v. 14. Dezember 2006, aaO). Unter Kostenvorschriften im Sinne des § 154 Abs. 2 [X.] können daher nur solche Normen verstanden werden, de-ren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenan-satzes aus der Sicht eines verständigen [X.] mit [X.] nicht vertrauten [X.] [X.] von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat, [X.] 164, 355, 358 f.). Dass hierzu die Regelung des § 141 [X.] nicht gehört, aus der sich lediglich ergibt, dass auch für No[X.]kosten die Vorschriften des [X.] gelten, liegt auf der Hand. Anders verhält es sich [X.] mit der Vorschrift des § 32 [X.]. 15 Nur mit Angaben zum Gebührentatbestand und zum Geschäftswert kann ein verständiger Kostenschuldner nicht nachvollziehen, woraus sich die Höhe der angesetzten Gebühr ergibt. Ohne Hinweis auf § 32 [X.] mag sich ihm zwar noch erschließen, dass dem Geschäftswert Bedeutung für die Höhe der Gebühr zukommt, nicht aber wird er nachvollziehen können, wie sich der ange-gebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt. Insoweit [X.] eine "Transparenzlücke", die durch den Hinweis auf die für das [X.] der Höhe der Gebührenforderung grundlegende Norm des § 32 [X.] zu schließen ist. Das gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht nur die Gebührenhöhe regelt, sondern zudem den bürgerfreundlichen Hinweis enthält auf die der [X.] als Anlage beigefügte [X.] nach [X.] gestaffelte [X.] Gebüh-rentabelle, die den [X.] der Höhe nach gerade auch für Laien plau-sibel macht. Dies erhellt, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden [X.] nicht die Rede davon sein kann, die Angabe des § 32 [X.] erschwere eher das Verständnis einer Kostenberechnung. 16 - 8 - b) Es entspricht der Billigkeit, dem No[X.] die außergerichtlichen Kosten des [X.] aufzuerlegen. Die Rechtsmittel des [X.] hätten nicht nur Erfolg gehabt. Hinzu kommt, dass der Kostenschuldner bereits bei der ersten No[X.]rechnung gerügt hatte, dem Zitiergebot sei auch im Hinblick auf § 32 [X.] nicht genügt worden. Im Beschwerdeverfahren hat der No[X.] zwar wegen der ebenfalls monierten fehlenden Angaben zu den jeweiligen [X.] seine Kostenberechnung nachgebessert. Von der Angabe des § 32 [X.] hat er indessen ohne Not auch weiterhin abgesehen. Das rechtfertigt die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu seinen Lasten. 17 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 11 T 306/04 - O[X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 Wx 30/05 -
Meta
03.04.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. V ZB 115/07 (REWIS RS 2008, 4675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4675
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