Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 212/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4845

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[X.][X.]/04
vom 23. Februar 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 11. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 9.203 •

Gründe: [X.] Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der ge-schiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich 1.500 DM Unterhalt zu zahlen. Nach dem Tod des [X.] beantragte die Gläubigerin, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des [X.] zu erteilen. Das [X.] wies diesen Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das [X.] nicht - 3 - abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. Das [X.] hat die Beschwerde der Gläubigerin [X.], weil es der Auffassung war, der [X.] könne nicht gegen die Erben des [X.] umgeschrieben werden. Die Erben seien insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die [X.]. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der [X.] hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004 (- [X.] ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur [X.] in BGHZ vorgese-hen), den das [X.] im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel, so auch ein gerichtlicher [X.], gegen die Erben des Schuldners umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der [X.] ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-- 4 - zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen hat. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 212/04

23.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 212/04 (REWIS RS 2005, 4845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4845

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