Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 38/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2029

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[X.][X.]/04
vom 4. August 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 727; [X.] § 1586 b Abs. 1 Satz 1 Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 [X.] haftenden Erben des [X.]. [X.], Beschluß vom 4. August 2004 - [X.]/04 - OLG Stuttgart AG Tübingen

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. [X.]: bis 7.000 •.

Gründe: [X.] Die 1939 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem 1999 [X.] Ehemann wurde 1963 aus dessen Verschulden geschieden. Der [X.] verpflichtete sich durch gerichtlichen Vergleich vom 24. Juli 1980, an die Antragstellerin (als damalige Klägerin) monatlichen Unterhalt in Höhe von 580 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte jährlich um den gleichen Prozentsatz steigen wie die jährlichen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversiche-rung. Der Antragsgegner ist der gemeinsame [X.] der Antragstellerin und ih-res verstorbenen Ehemannes und zugleich dessen Alleinerbe. - 3 - Den Antrag der Antragstellerin, den gerichtlichen Vergleich gemäß § 727 ZPO gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben und die Vollstreckungsklausel gegen ihn zu erteilen, wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit der Begründung zurück, dies sei nicht möglich, da der [X.] als Erbe nach § 1586 [X.] nicht Rechtsnachfolger des [X.] sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hob das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1220 f. veröffentlicht ist, den Beschluß der Rechtspflegerin auf und wies sie an, den Antrag unter Berücksichtigung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung erneut zu bescheiden und die Umschreibung - vorbehaltlich anderer ihr entgegenstehender Gründe - vorzunehmen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, gehört die Gesamt-rechtsnachfolge des Erben zu den typischen Vorgängen, für die § 727 ZPO die Umschreibung eines vorhandenen Titels gegen den Erblasser vorsieht, um dem Gläubiger eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger zu ersparen. Umstritten ist jedoch die Frage, ob auch ein auf nachehelichen Unterhalt gerichteter Titel gegen den Erben des [X.] umgeschrieben werden kann. - 4 - a) Zum einen wird die Auffassung vertreten, eine Umschreibung sei nicht möglich, weil der Erbe unterhaltsrechtlich nicht Rechtsnachfolger des [X.] sei. Denn die Unterhaltsverpflichtung sei grundsätzlich perso-nenbezogen und ende jeweils mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichte-ten. Der "Übergang" der Unterhaltspflicht auf den Erben (§ 1586[X.]) be-gründe in dessen Person eine eigenständige, inhaltlich mit derjenigen des [X.] nicht identische Verpflichtung (vgl. [X.] [X.], 1220; [X.]/[X.] bis zur 62. Aufl. § 1586 [X.]. 10; [X.]/Bau-mann 12. Aufl. § 1586 [X.]. 56; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1586 [X.]. 14; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 1586 [X.]. 2; [X.] Unterhaltsrecht 4 [X.]. 40; [X.]/[X.]/Niepmann, [X.] zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. [X.]. 145 a; [X.] in Weinreich/ [X.] Kompaktkommentar Familienrecht § 1586 [X.]. 13; [X.] FamRZ 2003, 1049, 1055; [X.] FamRZ 2001, 201, 203; [X.] FamRZ 1977, 161, 171). b) Demgegenüber halten eine Umschreibung - mit dem Beschwerdege-richt - für zulässig: [X.] [X.], 557 m.zust.[X.]. Diener [X.], 557 f.; [X.] 2003, 68 f.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1586 [X.]. 13; [X.]/[X.]. § 1586 [X.]. 13; RGRK/[X.] 12. Aufl. § 1586 [X.]. 17; [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 1586 [X.]. 4; [X.] in [X.] § 1586 [X.]. 5; [X.]/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 70 [X.]. 7; [X.] [X.] 1977, 121 f. zur Beitragspflicht nach § 60 [X.]). c) Der [X.] hat die Praxis einiger Gerichte, für einen Un-terhaltstitel gegen den verstorbenen Ehemann die Vollstreckungsklausel gegen den haftenden Erben zu erteilen, nicht nur - wie das Beschwerdegericht aus-führt - unbeanstandet gelassen (vgl. Senatsurteil [X.] 146, 114, 115), [X.] 5 - dern in einer früheren Entscheidung bereits ausdrücklich gebilligt, indem er ausgeführt hat, es unterliege keinem rechtlichen Zweifel, daß einem bereits ge-gen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten vorliegenden Titel die Vollstreckungsklausel gegen den nach § 70 [X.] haftenden Erben erteilt wer-den kann. Zugleich hat er erkennen lassen, daß für die mit § 70 Abs. 1 [X.] wortgleiche Neuregelung des § 1586 b Abs. 1 Satz 1 [X.] nichts anderes gelte (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 164, 165 unter Hinweis auf [X.]/[X.] 1. Aufl. § 1586 [X.]. 5). Daran hält der Senat fest. Denn die Möglichkeit der Umschreibung des Titels entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten über den Tod des [X.] hinaus zu schaffen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO. [X.] f.), die andernfalls zumindest vorübergehend in Frage gestellt wä-re, wenn erst ein neuer Titel erstritten werden müßte. Zugleich dient die Um-schreibung aus den vom Beschwerdegericht und vom [X.] aaO S. 69 näher dargelegten Gründen dem Gebot der [X.]. Der Gegenmei-nung, die ihre rechtlichen Bedenken gegen eine Umschreibung auf fehlende Identität der Ansprüche gegen den Erblasser und gegen den Erben stützt, ist zudem entgegenzuhalten, daß sich die Rechtsnatur der auf den Erben überge-gangenen Unterhaltspflicht nicht ändert (Senatsurteile vom 14. November 1984 aaO [X.] und vom 28. Januar 2004 - [X.] ZR 259/01 - [X.], 614, 615 m. krit. [X.]. [X.] [X.], 616, 617). Andernfalls hätte das Gesetz in § 1586 b Abs. 1 Satz 1 [X.] (und zuvor in § 70 Abs. 1 [X.]) nicht von einem "Übergang" der "Unterhaltspflicht" sprechen können. Allenfalls die Höhe der auf den Erben übergehenden Unterhaltspflicht und der Umfang seiner Haftung für sie ändern sich (vgl. Senatsurteil [X.] 146, 114, 117). Es erscheint auch nicht unbillig, den Erben darauf zu verweisen, dies gegebenenfalls im Wege der Ab-änderungsklage nach § 323 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach - 6 - § 767 ZPO geltend zu machen, wobei auch ein Vorbehalt der Haftung nach § 780 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteil [X.] 146, 114, 116 und 117 f.). 2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß es sich im vor-liegenden Fall bei dem umzuschreibenden Titel um einen gerichtlichen Unter-haltsvergleich handelt, der die Folgen einer vor dem 1. Juli 1977 ausgespro-chenen Ehescheidung regelt. a) Für den Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben steht einem Ur-teil auf Geschiedenenunterhalt ein (Prozeß-)Vergleich jedenfalls dann gleich, wenn er eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestaltet und konkretisiert - unselbständige Unterhaltsvereinbarung -. Bei einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung wäre hingegen zu prüfen, ob diese auch über den Tod des Verpflichteten hinaus fortgelten sollte (vgl. [X.]/[X.] 63. Aufl. § 1586 [X.]. 9). Hier liegt indes eine nur unselbständige Unterhaltsvereinbarung vor, da eine selbständige nur anzunehmen ist, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - [X.]/84 - FamRZ 1985, 367, 368; [X.] FamRZ 1999, 1278, 1279). Die Unterhaltspflicht des 1963 aus seinem Verschulden geschiedenen Erblassers ergab sich hier aus § 58 Abs. 1 [X.] und war von ihm in einem gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 1963, dessen Laufzeit allerdings auf fünf Jahre begrenzt war, in [X.] von 550 DM monatlich ausdrücklich anerkannt worden mit der Maßgabe, daß 1967 der Versuch einer neuen Unterhaltsvereinbarung unternommen wer-den sollte. Durch den Vergleich vom 24. Juli 1980 kam eine solche Vereinba-rung zustande, ohne daß ersichtlich wäre, daß damit nunmehr ein vom gesetz-lichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch begründet - 7 - werden sollte. Soweit dieser Vergleich eine Abänderung gemäß § 323 [X.] ausschloß, stellt dies noch keinen sicheren Anhaltspunkt für eine selbständige Unterhaltsvereinbarung dar (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1990 - [X.] ZR 87/89 - FamRZ 1999, 673, 674). b) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich der Übergang der Unter-haltspflicht auf den Erben gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des [X.] nach § 70 [X.] richtet, weil die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, oder nach § 1586[X.], wie das Beschwerdegericht anzu-nehmen scheint, etwa weil der [X.] nach diesem Zeitpunkt [X.] wurde. Für die hier allein zu beurteilende Frage, ob dieser Titel ge-gen den Erben umzuschreiben ist, ist dies unerheblich, da § 70 Abs. 1 [X.] und § 1586 b Abs. 1 Satz 1 [X.] den Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben wortgleich regeln. 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, einer Umschreibung des Titels stehe im vorliegenden Fall jedenfalls entgegen, daß die auf den Antragsgegner als Erben übergegangene Verpflichtung zu [X.] Unterhalt zugleich dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin als seiner Mutter (Elternunterhalt, §§ 1601 ff. [X.]) tangiere. Denn die - 8 - Rechtsnatur der auf ihn als Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtung [X.] sich auch nicht dadurch, daß er - möglicherweise - aus einem anderen Rechtsgrund der Gläubigerin zugleich Elternunterhalt schuldet. Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 38/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 38/04 (REWIS RS 2004, 2029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2029

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