Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 3 StR 474/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3223

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom14. März 2001in der [X.]:wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.] der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 19. Mai 2000, soweit esden Angeklagten [X.]betrifft, mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben,a) in den [X.], 3, 4 und 6 der Urteilsgründe,b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision (Fall 7 der Urteilsgründe)wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die [X.]nicht geprüft hat, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat,und er jedenfalls in einem Fall auch wegen Einfuhr und in drei weiteren Fällenwegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengehätte verurteilt werden müssen. Auch sei die Beweiswürdigung lückenhaft und- 4 -die Strafzumessung revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das [X.] in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Die [X.] hat allerdings nicht erörtert, ob dem [X.] Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zur Last fällt. Doch [X.] nicht rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen dafür keine hinreichendenAnhaltspunkte enthalten.Die Feststellungen belegen - wie die Vertreterin des [X.] in der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat - (nur) ein(mit)täterschaftliches Handeln des Angeklagten.2. Zutreffend weist der [X.] auch darauf hin, daß das[X.] unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in den [X.], 3, 4und 6 der Urteilsgründe sich tateinheitlich auch der Einfuhr oder der [X.] Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig [X.].Nach den getroffenen Feststellungen gingen den Rauschgiftlieferungenzahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem [X.] einerseits und zwei holländischen Rauschgifthändlern andererseits [X.] (Fälle 1, 3, 6). Sodann wurde der Kaufpreis ganz oder zum überwiegendenTeil von einer Mitangeklagten auf ein Konto der [X.] eingezahlt (Fälle 1,3, 4), eine Kurierin mit dem Betäubungsmittel in einem bestimmten Zug ausden [X.] nach [X.] geschickt, und vom Angeklagten in Empfanggenommen, der ihr dann bei der Aushändigung des Rauschgifts den [X.] zum Teil den noch offenen Kaufpreis bezahlte (Fälle 1, 3, 4, 6).Die Feststellungen sind zu den einzelnen Fällen unterschiedlich aus-führlich, sie lassen eine eindeutige rechtliche Zuordnung als täterschaftliche- 5 -Einfuhr (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 17; vgl. auch Einfuhr 26) oderAnstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. [X.] BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3) nicht zu. Diese Prüfung wird der neueTatrichter nachzuholen und den Schuldspruch ggf. entsprechend zu ändernhaben.Die Aufhebung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der [X.] sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.Die [X.] hat zwar in diesen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und jeweils auf [X.] vonzwei Jahren erkannt. Diese Strafen liegen auch - als Mindeststrafen - imStrafrahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB. Der Senat kann [X.] ausschließen, daß das [X.] jeweils auf höhere Strafen und einehöhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es den Strafen die rechtlichzutreffenden Schuldsprüche zugrundegelegt hätte.Bei der erneuten Strafzumessung wird der neue Tatrichter Gelegenheithaben, in den [X.], 3, 4 und 6 die unterschiedlichen Rauschgiftmengenund Wirkstoffgehalte (vgl. [X.], 613) zu [X.] 6 -3. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Verurteilung im Fall 7 [X.], die zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erken-nen läßt.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 474/00

14.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. 3 StR 474/00 (REWIS RS 2001, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3223

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