Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. 3 StR 166/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2857

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[X.] vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach [X.]örung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2004 im Strafausspruch hinsicht-lich der in den [X.], 2/12, 3 bis 5/10, 13 bis 24, 26 bis 31 und 36 der Anklage verhängten Einzelstrafen und der Gesamt-strafe aufgehoben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben mit Ausnahme der Feststellung, der Wirkstoffgehalt von Marihuana "mittlerer Art und Güte" betrage 8 % Tetrahydrocannabinol (T[X.]C), aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, [X.] in Tateinheit mit [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.]ußformel ersichtli-chen Teilerfolg. - 3 - Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß das [X.] den Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität, der nach [X.] Erfahrung bei 2 bis allenfalls 5 % T[X.]C liegt (vgl. [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 37; [X.], [X.]. vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; [X.], BtMG 5. Aufl. [X.]. C 1 [X.]. 238; [X.], BtMG 2. Aufl. [X.]. [X.], S. 1621 f.), mit 8 % zu hoch zugrunde gelegt hat. Diese Feststellung war daher aufzuheben. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt in allen zumindest auch das [X.] Marihuana betreffenden Einzelfällen zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] vermag nicht völlig auszuschließen, daß die betrof-fenen Einzelstrafen auf der Annahme überhöhter Wirkstoffgehalte beruhen. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die zum Strafausspruch sonst getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter kann ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Dagegen konnten die Schuldsprüche auch in den betroffenen Fällen [X.] bleiben. Die Feststellung, es habe sich um Marihuana "mittlerer Art und Güte" gehandelt, ist als solche nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, war die Grenze zur nicht geringen Menge - selbst unter Zugrundelegung eines T[X.]C-Anteils von lediglich 2 % bei Marihuana durchschnittlicher Qualität - in allen Fällen überschritten. - 4 - Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Miebach Wink-ler

Pfister

von Lienen

Meta

3 StR 166/04

09.06.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. 3 StR 166/04 (REWIS RS 2004, 2857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2857

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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