Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2020, Az. 7 C 29/18

7. Senat | REWIS RS 2020, 3995

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Gegenstand

Zum Begriff der Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht im Sinne des Wasserverbandsgesetzes


Leitsatz

1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit.

2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Gewässerunterhaltung nach dem Wasserrecht sowie der Beitragspflicht im Sinne des [X.]es.

2

Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet "[X.], [X.], Küste" obliegt. Die Beigeladene ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen des [X.], das Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und zur Regionalentwicklung durchführt.

3

Im März 2012 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Neuordnung des im Verbandsgebiet gelegenen Polders [X.] und des [X.], des sogenannten [X.]. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 2. Oktober 2014 stellte der Beklagte den von der Beigeladenen eingereichten Plan unter Abweichung der Überlaufhöhe des [X.] fest.

4

Auf die Klage des [X.] hob das Verwaltungsgericht die Festsetzungen in dem Planfeststellungsbeschluss zum Mehraufwand bei dem Betrieb des Schöpfwerks [X.], der Unterhaltung des Damms sowie des [X.] mit Fischaufstiegsanlage auf und wies die Klage im Übrigen ab.

5

Mit Urteil vom 29. Mai 2018 hat das Oberverwaltungsgericht auf die von dem Kläger und dem Beklagten eingelegten Berufungen das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

6

Die Klage sei, soweit sich der Kläger gegen die Gewässerausbaumaßnahmen wende, mangels Klagebefugnis unzulässig. Abwehrrechte des [X.] seien nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit für die Gewässerunterhaltung gegeben. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dem [X.] sei eine Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zur Einordnung eines Gewässers in die Gewässerkategorien des [X.]es zu entnehmen. Die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses dienten zudem wasserwirtschaftlichen Zwecken und verstießen nicht gegen Bestimmungen des [X.]es und des Wasserhaushaltsgesetzes. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.], der der Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers diene, bestünden nicht. Der hilfsweise beantragte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Mehrkostenregelung für die Gewässerunterhaltung bestehe nicht. Der Kläger könne die Kosten im Wege der Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen refinanzieren.

7

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Eine Klagebefugnis gegen die Gewässerausbaumaßnahmen folge aus dem [X.] Selbstverwaltungsrecht. Die Erweiterung der Gewässer und der Anlagen zur Abführung von Wasser aus Gewässern führe zu einer Ausweitung seiner Aufgaben.

8

Eine rein ökologisch motivierte Gewässerunterhaltung sei keine zulässige Verbandsaufgabe. Wasserwirtschaftliche Ziele würden mit keiner der Einrichtungen verfolgt: Sie dienten ausschließlich naturschutzrechtlichen Zwecken. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] sei, wenn diese Vorschrift dahingehend ausgelegt werde, dass auch rein ökologische Maßnahmen [X.] sein könnten, verfassungswidrig. Er könne die Kosten, die ihm durch die Durchführung der ihm gegenüber angeordneten ökologischen Maßnahmen entstünden, mangels Gruppennützigkeit auch nicht über den [X.] auf seine Mitglieder umlegen. Die Erhebung von [X.] nach dem [X.] setze voraus, dass die Verbandsmitglieder einen Vorteil von der Verbandstätigkeit hätten. Der vom Berufungsgericht beschriebene Automatismus einer Anpassung des [X.] Vorteilsbegriffs an wasserhaushaltsrechtliche Gesetzesänderungen bestehe aber nicht.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2018 zu ändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des [X.] Greifswald vom 1. September 2016 teilweise zu ändern und

1.a. die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 4.1 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 2. Oktober 2014 sowie die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten aufzuheben, soweit dort die Errichtung des Grabens 3a und dessen Einordnung als Gewässer 2. Ordnung bzw. die Zuordnung des Grabens 3a in die [X.] des [X.] vorgesehen sind,

1.b. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1.a. nicht stattgegeben wird, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten um eine Mehrkostenregelung dergestalt zu ergänzen, dass die Unterhaltungskosten des Grabens 3a und der [X.] vom [X.] zu tragen sind,

2.a. die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten mit den [X.] (Einstufung des [X.] als Bestandteil des [X.] 2. Ordnung und Anordnung der Unterhaltung durch den Kläger), 8.2.1.1 (Anordnungen zur Unterhaltung des [X.]) - soweit diese Festsetzungen vom Verwaltungsgericht nicht bereits aufgehoben worden sind - und 8.2.1.2 (Anordnungen zur Bewirtschaftung des [X.]) aufzuheben,

2.b. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 2.a. nicht stattgegeben wird, den Beklagten zu verpflichten, anstelle der vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobenen Regelung in Teil A, Abschnitt IV, [X.], letzter Satz des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten eine Mehrkostenregelung dergestalt zu regeln, dass die Unterhaltungskosten für das [X.] vollumfänglich vom [X.] zu tragen sind,

3.a. die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, [X.] des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten mit den [X.] 2.1 und 2.2 (Erteilung eines Wasserrechts zugunsten des [X.] anlässlich der Rückverlegung des Schöpfwerks [X.] unter Regulierung des Systems im westlichen Polder [X.]) und die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.3 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten mit den [X.] 8.3.1 (Anordnung der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungspflicht für das Schöpfwerk durch den Kläger) und 8.3.2 (Splitting des Schöpfwerksaufwands) - soweit die Festsetzungen in Nr. 8.3.1 und 8.3.2 vom Verwaltungsgericht nicht bereits aufgehoben worden sind - aufzuheben,

3.b. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 3.a. nicht stattgegeben wird, den Beklagten zu verpflichten, anstelle der vom Verwaltungsgericht nicht vollständig aufgehobenen Regelungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.3.1 und Nr. 8.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten eine Mehrkostenregelung dergestalt zu regeln, dass der Aufwand für das Schöpfwerk, d.h. für dessen Unterhaltung und Bewirtschaftung, vollumfänglich vom [X.] zu tragen ist,

4.a. die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.1.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten mit den [X.] 8.1.2.2.1 (Einstufung des Damms als Ufer des [X.] und damit als Gewässer 2. Ordnung sowie Anordnung der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungspflicht durch den Kläger) - soweit diese Festsetzungen vom Verwaltungsgericht nicht bereits aufgehoben worden sind -, 8.1.2.2.2 (Übertragung der Unterhaltungspflicht für den dammparallelen Graben auf den Kläger) und 8.1.2.2.3 (Übertragung der Unterhaltungs- und Bedienungspflicht für den Stauschacht auf den Kläger) aufzuheben,

4.b. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 4.a. nicht stattgegeben wird, den Beklagten zu verpflichten, die Regelungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.1.2.2.1 und Nr. 8.1.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten klarstellend um [X.] dergestalt zu ergänzen, dass die Kosten zur Unterhaltung und Bewirtschaftung des Damms und zur Bedienung des Stauschachts vollumfänglich vom [X.] zu tragen sind,

5. die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 8.1.2.1, 3. Absatz (Mehrkostenregelung zur Unterhaltung der Ablaufrinne durch den Kläger) des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten aufzuheben und durch eine Mehrkostenregelung dergestalt zu ersetzen, dass die Mehrkosten durch die Unterhaltung der Ablaufrinne vollumfänglich vom [X.] zu tragen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren und trägt vor: Ökologische Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des [X.] seien unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, soweit sie nicht einen Vorteil ausschließlich für die Allgemeinheit darstellten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

A. Die Klage ist zum Teil unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Verkleinerung des Polders [X.], die Neuerrichtung des Schöpfwerks [X.] und die Errichtung des Grabens 3a wendet, ist er nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis nach dieser Vorschrift fehlt, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 16 und vom 28. November 2019 - 7 [X.] 2.18 - juris Rn. 15). So liegt es hier. Dem Kläger steht kein Abwehrrecht gegen die oben genannten Teile des Planfeststellungsbeschlusses zu.

Der Kläger ist als Wasser- und [X.]odenverband gemäß § 1 Abs. 1 des [X.] ([X.]) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Rahmen der Gesetze selbst verwaltet. Der Kläger kann sich auf subjektive Rechte berufen, soweit er Aufgaben im öffentlichen Interesse im Rahmen seines einfachrechtlichen Selbstverwaltungsrechts durchführt. Die Aufgaben, denen sich ein Wasser- und [X.]odenverband im Rahmen der Selbstverwaltung zuwenden kann, sind in § 2 [X.] aufgeführt. Nach § 2 Nr. 1 [X.] gehört der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern zwar zu den möglichen Aufgaben eines Verbands. Diese Zuweisung steht aber unter dem Vorbehalt abweichender Regelung durch Landesrecht. Vorliegend ist der [X.], soweit es sich - wie hier - um Gewässer 2. Ordnung handelt, Aufgabe der Gemeinden und nicht der Wasser- und [X.]odenverbände (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wassergesetzes des [X.] ([X.]) vom 30. November 1992 [GVO[X.]l. [X.] 1992, [X.], 228]).

Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht Abwehrrechte des [X.] hinsichtlich der Ausbaumaßnahmen verneint. Dass die Schaffung von neuen Gewässern 2. Ordnung eine Vergrößerung der Unterhaltungspflicht des [X.] bedingt, beeinträchtigt sein [X.] Selbstverwaltungsrecht nicht. Eine solche [X.]eeinträchtigung ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger angeführten zusätzlichen finanziellen Lasten. Er hat die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Aufwendungen über [X.] auf seine Mitglieder umzulegen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die [X.]ildung von Gewässerunterhaltungsverbänden [[X.]] vom 4. August 1992 [GVO[X.]l. M-V 1992, S. 458], § 28 Abs. 1 [X.]). Sollte es über den Umfang der Unterhaltungspflicht und deshalb über die Frage der Umlagefähigkeit des Aufwands über [X.] zum Streit kommen, ist es dem Kläger unbenommen, diese Frage zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Erweiterung der Unterhaltungspflicht des [X.] führt auch im Übrigen nicht zu einer [X.]eeinträchtigung seines Selbstverwaltungsrechts. Ihm wird nicht vorgeschrieben, wie, in welchem Umfang oder mit welchen Mitteln er seine Aufgabe der Gewässerunterhaltung zu erfüllen hat.

[X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Recht im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

1. Ohne [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 4.1 Abs. 3 Satz 2 [X.]. 8.1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach der Graben 3a als Gewässer 2. Ordnung regelmäßig zu unterhalten ist, nicht beanstandet.

a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberverwaltungsgericht ohne [X.] § 63 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine [X.]efugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zur Einordnung eines Gewässers in die Gewässerkategorien des [X.] entnommen. Nach dieser Vorschrift obliegt die Unterhaltung der Gewässer in [X.], mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, bei Gewässern 2. Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten [X.]. Eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass feststellender Verwaltungsakte enthält § 63 Satz 1 Nr. 2 [X.] mithin nicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist aber anerkannt, dass eine [X.]efugnis zum Erlass feststellender Verwaltungsakte nicht zwingend in der [X.]efugnisnorm ausdrücklich gesetzlich geregelt sein muss. Es reicht aus, dass sich die [X.] im Wege der Auslegung ergibt (vgl. [X.], Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 [X.] 2.01 - [X.]E 114, 226 <227 f.>, vom 24. Oktober 2002 - 7 [X.] 9.02 - [X.]E 117, 133 <134> und vom 12. April 2017 - 2 [X.] 16.16 - [X.]E 158, 364 Rn. 15; von [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand April 2020, § 35 Rn. 97 f.). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen und hat eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in nicht zu beanstandender Weise angenommen, indem es maßgeblich darauf abgestellt hat, dass § 63 Satz 1 Nr. 2 [X.] für Gewässer 2. Ordnung die Übertragung der (an sich) gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Eigentümern obliegenden [X.] auf die Wasser- und [X.]odenverbände regelt und dieses [X.] nur erfüllbar sei, wenn die behördliche Möglichkeit bestehe, die Regelung des § 63 Satz 1 Nr. 2 [X.] bezogen auf den konkreten Einzelfall umzusetzen. Wenn es zum Streit um die rechtliche Einstufung des Gewässers komme, müsse eine [X.]efugnis der zuständigen [X.]ehörde gegeben sein, hierzu eine klärende Regelung zu erlassen, die wiederum von dem jeweils belasteten Unterhaltungsverpflichteten angefochten werden könne.

b) Ohne Verstoß gegen [X.] ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine [X.]eanstandung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer zur Einstufung des Grabens 3a nicht ordnungsgemäßen Anhörung des [X.] nach § 46 VwVfG [X.] ausscheidet. Im Sinne dieser revisiblen [X.]estimmung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), die gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG [X.] auf das Planfeststellungsverfahren Anwendung findet, ist die Annahme des [X.], es sei offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, weil eine gebundene Entscheidung vorliege, nicht zu beanstanden.

c) Die Konkretisierung der [X.] des Grabens 3a findet ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Danach kann die zuständige [X.]ehörde insbesondere die nach § 39 [X.] erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen. Die angeordnete regelmäßige Unterhaltung beeinträchtigt das Selbstverwaltungsrecht des [X.] nicht.

2. Ohne [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die Klage gegen die Regelungen in dem Planfeststellungsbeschluss unter Nr. 8.2.1, Nr. 8.2.1.1 und Nr. 8.2.1.2 (Einstufung des [X.]s einschließlich der [X.] als [X.]estandteil des [X.] 2. Ordnung und [X.] des [X.] sowie Regelungen zur Unterhaltung und [X.]ewirtschaftung) für unbegründet erachtet.

a) Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Auffassung einer [X.] des [X.] für das [X.] mit [X.] ohne [X.] auf § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.], der gemäß Art. 1 des [X.] vom 31. Juli 2009 ([X.] I 2585) am 1. März 2010 in [X.] getreten ist (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die in ökologischer Hinsicht an die Gewässerunterhaltung zu stellenden Anforderungen konkretisiert und ein [X.]eitrag zur Erreichung der [X.] nach den §§ 27 und 30 [X.] geleistet werden ([X.]. 16/12275, [X.]). Die [X.] für oberirdische Gewässer verpflichten gemäß § 27 Abs. 1 [X.] zu einer [X.]ewirtschaftung, durch die eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Diese [X.] sind aufgrund der Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. ii) [X.]. [X.] der Richtlinie 2000/6o/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik [X.]. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie) in [X.] Recht umgesetzt worden.

Der ökologisch erweiterte [X.] begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Dass die [X.]elastungen, die aufgrund der vom Gesetzgeber angestrebten Ausweitung der Ziele und des Umfangs der Gewässerunterhaltung einhergehen, gestiegen sind, steht dem nicht entgegen.

aa) Gemäß § 2 Nr. 1 [X.] ([X.]. § 63 Satz 1 Nr. 2 [X.], § 1 [X.]) gehört zu den Aufgaben des [X.] die Unterhaltung von Gewässern. Die inhaltlichen Anforderungen an die Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Maßgaben des derzeitigen Wasserrechts und entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus dem im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] geltenden Recht. Der Gesetzgeber hat zwar beim Erlass des [X.] bei der Umschreibung der möglichen Aufgaben eines Wasser- und [X.]odenverbands auf [X.]egrifflichkeiten zurückgegriffen, die "mit dem geltenden Wasserrecht abgestimmt" waren ([X.]. 11/6764, [X.]). Dies führt jedoch nicht zu einem statischen [X.]egriffsverständnis. Die Gewässerunterhaltung kann vielmehr aufgrund neuer Erkenntnisse und etwa wegen unionsrechtlicher Vorgaben erweitert werden (vgl. [X.], [X.] 2015, 127, 129; [X.]zychowski/[X.], [X.], 12. Aufl. 2019, § 39 Rn. 16). [X.]ereits der Gesetzgeber des [X.] hatte das Ziel verfolgt, die Aufgaben auch der Wasser- und [X.]odenverbände stärker an ökologischen Kriterien auszurichten ([X.]. 11/6764, [X.]), was sich insbesondere an den in den Katalog der möglichen Aufgaben aufgenommenen Aufgaben der Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des [X.], des [X.]odens und für die Landschaftspflege (§ 2 Nr. 12 [X.]) sowie der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, [X.]oden- und Naturschutz (§ 2 Nr. 13 [X.]) zeigt.

Zudem besteht eine [X.]eziehung der [X.] zu den gesetzlichen [X.]n des § 6 [X.], die die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung bestimmen. Danach sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, vor allem nach § 6 Satz 1 Nr. 1 [X.] mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als [X.]estandteil des [X.] und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften.

Die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] um ökologische Aspekte erweiterte Gewässerunterhaltung ist keine ausschließlich im öffentlichen Interesse zu erfüllende Aufgabe (vgl. [X.]osack, in: [X.]/Hasche, [X.], 2011, § 30 Rn. 58). Auch wenn die Auffassung des [X.], der Vorteil liege darin, dass eine intakte Natur den Eigentümern zugutekomme, weil sie den Tourismus fördere ([X.], Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 L 506/16 - juris Rn. 99), Zweifeln begegnet, ist ihm im Ergebnis zuzustimmen, dass die ökologisch erweiterte Gewässerunterhaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] dem einzelnen Grundstückseigentümer vorteilhaft im wasserverbandsrechtlichen Sinne ist. Die ökologische Komponente der Gewässerunterhaltung ist - wie oben dargelegt - eine (zulässige) Modifikation des bisherigen Aufgabenprogramms. Damit ergibt sich ein wasserrechtlicher Vorteil für die Eigentümer.

Dieser besteht darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist. Der Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 [X.] 1.07 - [X.]uchholz 445.20 [X.] Rn. 33 und [X.]eschluss vom 4. Juni 2002 - 9 [X.] 15.02 - NVwZ 2002, 1508). Als "Vorteil" sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 [X.]). Es reicht vielmehr aus, wenn durch das Grundstück "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind. Das ist bei jedem Grundstück im Einzugsbereich der Fall, da es allein durch seine Lage den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (so [X.], [X.]eschluss vom 3. Juli 1992 - 7 [X.] 149.91 - [X.]uchholz 445.4 § 29 [X.] Nr. 3 S. 2 m.w.N.). Um diese Erschwernis zu beseitigen, bedarf es der Herstellung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Abflusses. Zu diesen gesetzlichen Vorgaben gehört gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] auch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers. Daraus wird deutlich, dass nur ökologische Maßnahmen, die nicht zumindest auch zum Ziel haben, von den Grundstücken der [X.] ausgehende "nachteilige Auswirkungen" zu beseitigen, keinen Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinne begründen können. Sie dienen allein dem Allgemeininteresse und stellen insoweit - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine allgemeinstaatliche Aufgabe dar, die nicht Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist.

bb) Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht eine Refinanzierung über [X.] als möglich erachtet und insoweit eine [X.]eeinträchtigung des [X.] in seinem Selbstverwaltungsrecht verneint.

Nach § 28 Abs. 1 [X.] sind die Verbandsmitglieder eines Wasser- und [X.]odenverbands verpflichtet, dem Verband [X.]eiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. In [X.] sind die Mitglieder in der Regel die Gemeinden, die die [X.] wiederum auf die Grundstückseigentümer und andere dinglich [X.]erechtigte umlegen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der Umlage der Kosten auf der Grundlage eines erweiterten [X.]s steht nicht entgegen, dass sich der [X.] nach § 30 Abs. 1 [X.] und § 3 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nach dem Vorteil richtet, den die Verbandsmitglieder haben. Denn der Vorteil besteht - wie dargelegt - darin, dass der Verband die Gewässer für die Mitglieder unterhält (vgl. [X.], Urteile vom 23. Mai 1973 - 4 [X.] 21.70 - [X.]E 42, 210 <214> und vom 11. Juli 2007 - 9 [X.] 1.07 - [X.]uchholz 445.20 [X.] Rn. 33).

Die Erhöhung der Kosten aufgrund einer erweiterten Unterhaltungsverpflichtung ändert an der [X.]eitragspflicht nichts. Der erhöhte [X.]eitrag ist der Preis dafür, dass durch das eigene Eigentum [X.] in Anspruch genommen wird. Solange nicht die Grenze zur Herstellung oder zum Ausbau eines Gewässers überschritten wird, oder sich die Umlegung aus anderen Gründen als sachunangemessen erweist oder zu einer unverhältnismäßigen [X.]elastung führt, ist der Vorteil auch bei Maßnahmen die der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit dienen, gegeben.

cc) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Verfassungswidrigkeit von § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] verneint. Die Revision meint, dass den Wasser- und [X.]odenverbänden im Allgemeininteresse liegende Aufgaben der Gewässerbewirtschaftung übertragen worden seien, die gemäß Art. 83 GG den [X.] oblägen und die gemäß Art. 104a GG von diesen aus dem allgemeinen [X.] zu finanzieren seien. Ein Verstoß gegen diese [X.]estimmungen liegt indes nicht vor. Nicht die Aufteilung von Aufgaben und Lasten zwischen [X.]und und [X.] steht in Rede, sondern das Rechtsverhältnis zwischen Land und Trägern der [X.] sowie die jeweilige Kostenlast. Auch Art. 20a GG führt nicht auf die Verfassungswidrigkeit von § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]. Der in dieser Staatszielbestimmung normierte staatliche Schutzauftrag für die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere wird zuvörderst nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erfüllt; erst in diesen werden die Zuständigkeiten für konkrete Maßnahmen festgelegt.

Soweit der Kläger geltend macht, die Ausweitung des [X.]s auf Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit sei mit den (Grund-)Rechten der Grundstückseigentümer im [X.] aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und führe daher mangels Umlagefähigkeit der Kosten für diese Maßnahmen zu einer Finanzierungslücke bei ihm, kann er damit - abgesehen von allem anderen - schon deswegen keinen Erfolg haben, weil - wie dargelegt - ein Vorteil für die Eigentümer und damit die Umlagefähigkeit gegeben ist.

b) Das [X.] unterfällt nicht der eine andere [X.] begründenden [X.]estimmung des § 36 [X.] in der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung vom 31. Juli 2009 ([X.] I S. 2585).

Nach § 36 Satz 1 [X.] 2009 sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Die Norm will unabhängig von den Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung schädliche Veränderungen des Gewässers durch Anlagen vermeiden und dient dem Zweck, die Anlagen zu bestimmen, die unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachten sind.

Das Oberverwaltungsgericht nimmt an, dass § 36 Satz 1 [X.] 2009 schon deswegen keine Anwendung finde, weil die durch diese Norm begründeten Pflichten sowie die nach landesrechtlichen [X.]estimmungen bestehenden Ansprüche auf Erstattung von Mehrkosten voraussetzten, dass der [X.] für das Gewässer und der [X.] für die Anlage [X.] seien. Ob diese Auffassung zutreffend ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Jedenfalls handelt es sich im unterhaltungsrechtlichen Sinne bei dem [X.] nicht um eine Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer. Die Abgrenzung einer Anlage, die unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachten ist, von einer, die als Gewässerbestandteil in die [X.] des Gewässers fällt, richtet sich nach Ausgestaltung und Funktion (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Februar 2018 - 8 Z[X.] 16.788 - juris Rn. 8; [X.]zychowski/[X.], [X.], 12. Aufl. 2019, § 36 Rn. 23). Danach stellt das [X.] unterhaltungsrechtlich einen [X.]estandteil des Gewässers selbst dar.

Im Unterschied zu Kulturstauen, die anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken wie der Fischhaltung dienen, oder Stauanlagen zur Gewinnung von Elektrizität, dient das [X.] einschließlich der [X.] wasserwirtschaftlichen Zwecken. Mit dem [X.] soll durch Anstauung des Wasserstands erreicht werden, den [X.] in seinem [X.]estand zu erhalten. Die Erhaltung des Gewässers ist aber ein Kernbestandteil der [X.], wie sich aus den in den Regelbeispielen des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 [X.] genannten Unterhaltungszielen ergibt. Auch die [X.] dient dem Zweck der Erhaltung des Sees, der beeinträchtigt würde, wenn es im See keine Fische mehr gäbe.

c) Das [X.] dient auch wasserwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Danach gehört zur Gewässerunterhaltung insbesondere die Erhaltung des [X.] zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das [X.] ein Teil des [X.] des [X.] ist ([X.], Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 L 506/16 - juris Rn. 90). Durch diesen entwässert der [X.] in den [X.]orgwallsee. Es hat eine feste Überlaufkante und ist nicht zusätzlich zum Gewässerbett errichtet, sondern bildet einen [X.]estandteil des künstlich geschaffenen [X.].

d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Festsetzung der Unterhaltung des [X.]s unter Nr. 8.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses des [X.]eklagten für unbegründet erachtet. Rechtsgrundlage für die Festlegung der konkreten Unterhaltungsmaßnahmen ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige [X.]ehörde die nach § 39 [X.] erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 [X.] festlegen. Die Kostenregelung ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger kann die Kosten, die ihm durch die Unterhaltung des [X.]s und der [X.] entstehen, über seine [X.] auf seine Mitglieder umlegen. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht auch darauf hin, dass der [X.]eklagte nicht gezwungen war, einen Teil dieses Aufwands für erstattungsfähig zu erklären. Mit der Kostenregelung in Nr. 8.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses, nach der erforderliche Stein- und Sedimentumlagerungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung der [X.] einen beim Land [X.] geltend zu machenden Mehraufwand darstellen, wird der Kläger bessergestellt, als er stehen müsste.

e) Es begegnet keinen bundesrechtlichen [X.]edenken, dass das Oberverwaltungsgericht die Verpflichtung zur [X.]ewirtschaftung der Stauanlage am [X.] gemäß Nr. 8.2.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses des [X.]eklagten als mit den Vorgaben des § 62 [X.] übereinstimmend angesehen hat. Danach sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 [X.] neben der Unterhaltung auch der [X.]etrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. § 39 Abs. 1 [X.] lässt eine Erweiterung der Unterhaltungspflichten zu, sofern diese sich weiterhin auf das Gewässer selbst beziehen (vgl. [X.]zychowski/[X.], [X.], 12. Aufl. 2019, § 39 Rn. 75). Dies ist hier der Fall. Die Regulierung der Stauanlage, die (auch) dem kontrollierten Abfluss des Wassers dient, betrifft unmittelbar das Gewässer.

3. a) Die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 2.1 und Nr. 2.2, soweit der Kläger sie hinsichtlich des ihn betreffenden Wasserrechts anficht, hat das Oberverwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich berücksichtigt. Sie begegnen aber keinen bundesrechtlichen [X.]edenken. Nach diesen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses gelten die folgenden Festlegungen für den Polder und das Schöpfwerk [X.] als Wasserrecht zugunsten des [X.]. Damit wurde im Planfeststellungsbeschluss die nach § 8 [X.] für den Schöpfbetrieb und die darin liegende Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis erteilt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Im Übrigen sind die Grenzen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] aus den oben angeführten Gründen auch hier gewahrt. Dass das Schöpfwerk erforderlich ist, um das sich im Polder [X.] sammelnde Wasser abzuführen, bestreitet auch der Kläger nicht. Die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ist typischer Teil der Gewässerunterhaltung.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat, soweit unter Nr. 8.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses des [X.]eklagten dem Kläger die Unterhaltung und [X.]ewirtschaftung des Schöpfwerks [X.] auferlegt wird, die Klage ebenfalls zu Recht für unbegründet erachtet. Auch insoweit sind die auf § 62 [X.] gestützten Ausführungen des [X.]erufungsgerichts aus Sicht des revisiblen Rechts nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Regelung nach Nr. 8.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses zur Aufteilung des [X.] und zu einem Ersatzanspruch gegenüber dem Land [X.]. Einen Anspruch auf frühzeitige Kenntnis der Höhe des [X.] gegenüber dem Land hat der Kläger nicht.

4. Ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Regelungen in Nr. 8.1.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses des [X.]eklagten als rechtmäßig erachtet. Hinsichtlich der Pflicht zur Unterhaltung und [X.]ewirtschaftung des Damms als Ufer des [X.]s gemäß Nr. 8.1.2.2.1 hat das Oberverwaltungsgericht unter [X.]ezugnahme auf § 62 [X.] [X.]. § 39 Abs. 1 [X.] ausgeführt, dass der Damm das [X.] in den Polder verhindere und damit einen [X.]eitrag zum ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers leiste. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Auch soweit durch Nr. 8.1.2.2.2 und Nr. 8.1.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses die Unterhaltung und Kontrolle des [X.] und des Stauschachts als Nebenanlagen des Damms dem Kläger übertragen wird, besteht eine [X.] des [X.]. Das Oberverwaltungsgericht weist zudem zu Recht darauf hin, dass jeglicher insoweit verursachte Aufwand dem Kläger vom Land [X.] gemäß dem Planfeststellungsbeschluss zu ersetzen sei.

5. Das Oberverwaltungsgericht hat Nr. 8.1.2.1 Abs. 3 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses des [X.]eklagten, wonach die Mehrkosten für den Aufwand der mehrjährlichen Unterhaltung einer Ablaufrinne mit Schwimmtechnik gegenüber dem Land [X.] geltend gemacht werden können, nicht beanstandet. Die [X.] als [X.]estandteil des [X.]s ist nach Auffassung des [X.] gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] zu unterhalten, um einen ordnungsgemäßen Abfluss zu gewährleisten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass die erhöhten Kosten wegen des Einsatzes eines Schwimmbaggers umlagefähig sind, weil sich die Unterhaltung an den [X.]n der §§ 27 bis 31 [X.] auszurichten hat und eine Verschlechterung des ökologischen Zustands vermieden werden muss (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Auch insoweit sind die berufungsgerichtlichen Ausführungen aus Sicht des [X.]undesrechts nicht zu beanstanden. Zudem geht die Regelung, die für den nachgewiesenen Mehraufwand einen Ersatzanspruch des [X.] gegen das Land [X.] vorsieht, über das rechtlich Gebotene hinaus.

6. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die hilfsweise gestellten Anträge 1.a, 2.a, 3.a und 4.a für unbegründet erachtet. Es hat zwar ausdrücklich nur den Antrag zum Graben 3a behandelt. Seine Ausführungen treffen aber auf sämtliche in Streit stehenden Unterhaltungsgegenstände zu. Der Kläger kann den jeweils anfallenden Unterhaltungsaufwand über seine [X.] auf seine Mitglieder umlegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 C 29/18

29.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 29. Mai 2018, Az: 1 L 506/16, Urteil

§ 42 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 WVG, § 1 Abs 2 S 1 WVG, § 2 WVG, § 28 Abs 1 WVG, § 30 Abs 1 WVG, § 36 WHG 2009, § 42 Abs 1 Nr 1 WHG 2009, § 39 Abs 1 S 2 Nr 1 WHG 2009, § 39 Abs 1 S 2 Nr 4 WHG 2009, Art 4 Abs 1 Buchst a Ziff ii EGRL 60/2000

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2020, Az. 7 C 29/18 (REWIS RS 2020, 3995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3995

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5 K 1518/22

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