§ 41 WHG

Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.


Fußnote Paragraph

§ 41 Abs. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 25 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:10

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

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