Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.10.2014, Az. 21 W (pat) 8/10

21. Senat | REWIS RS 2014, 1887

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren, Computer, Computerprogramm und computerlesbares Medium betreffend die Prüfung von Datensätzen für Zahnersatzteile“ – zur Patentfähigkeit -  umformulierte Aufgabe stellt keine technische Lösung für ein technisches Problem dar - zur Zulässigkeit der Beschwerde – Gesamtrechtsnachfolgerin steht Beschwerderecht zu


Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 016 245

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], die Richterin [X.] sowie den [X.]. Dr. M. Müller und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

1. Die Beschwerde der [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beitritt der [X.] auf Seiten der [X.]I wird zugelassen.

3. Die Beschwerde der [X.]I wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 016 245.2 wurde am 8. April 2005 unter der Bezeichnung „Verfahren, Computer, Computerprogramm und computerlesbares Medium betreffend die Prüfung von Datensätzen für [X.]“ beim [X.] von der [X.] in [X.]… angemeldet und mit Beschluss vom 28. September 2007 er- teilt. Die Patenterteilung wurde am 21. Februar 2008 veröffentlicht. Eingetragene Inhaberin war zum Zeitpunkt der Erteilung die Firma A… [X.]mb[X.] in [X.]… auf die die Anmeldung am 18. Juni 2007 umgeschrieben worden war.

2

[X.]egen das Patent hat die [X.] in P… (Ein- sprechende I) und die E… A[X.] in S… ([X.]), mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 Einspruch erhoben. Die [X.] haben die Schutzhindernisse der fehlenden Lehre zum planmäßigen [X.]andeln (§ 1 Abs. 1 Pat[X.]), des [X.] aufgrund eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Pat[X.]), der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Pat[X.]), der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geltend gemacht. Weiter bemängelten sie die fehlende Klarheit des Begriffs „Innenseite“ (Schriftsatz vom 2. Juli 2009).

3

Zum Stand der Technik verwiesen die [X.] auf die Druckschriften

4

D1 [X.] 02/39056 [X.]

5

D2 [X.] [X.] (bereits in Prüfungsverfahren genannt)

6

D3 [X.] 2004/0220691 [X.]

7

[X.] [X.] 2004/038326 [X.] (bereits in Prüfungsverfahren genannt)

8

D5 [X.] 2002/0137002 [X.]

9

D6 Schöne Ch. et. al.: „Erarbeitung einer Reverse Engineering - CAM - Prozesskette für den Bereich der Konstruktion und Fertigung zahnärztlich-prothetischen Restaurationen“, Vortrag zur Projektvorstellung anlässlich der [X.] 2001 am 24. Oktober 2001 in L…

D7 [X.] 02/069836 [X.]

D8 [X.] 03/007834 [X.]

[X.] EP 0 913 130 [X.]

[X.] EP 1 062 916 [X.]

[X.] [X.]: „Fünf Jahre Erfahrung mit DCS-Preciscan®“, [X.], Ausgabe 04, 2003, [X.] – 50.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2014 führten sie weiter die Druckschrift

[X.] [X.]: „[X.]eschiebetechnik“, Verlag Neuer Merkur [X.]mb[X.], 1. Auflage, 1982, [X.]-236

in das Verfahren ein.

Während des [X.] haben die Vertreter der damals eingetragenen Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 einen Antrag auf Umschreibung auf die [X.]… A[X.] in [X.] gestellt. Darin ist ausgeführt, dass die Anmelderin fälschlicherweise als „A… [X.]mb[X.]“ registriert sei, der Firmenname aber immer richtig [X.]… [X.]mb[X.] gelautet habe. Die Anmelderin, [X.]… [X.]mb[X.], sei verschmolzen worden auf die übernehmende Firma „e1… Centrum für dentale C… A[X.]“; diese habe anschließend Namen und Rechtsform geändert in „[X.]… [X.]mb[X.]“. Die [X.]… [X.]mb[X.] habe schließlich die Patentanmeldung übertragen auf die Firma „[X.]… A[X.]“ in [X.]. Nachweise zur Verschmelzung und zur Namens- und Rechtsformänderung waren dem [X.] vorgelegt worden. Die Umschreibung auf die [X.]… A[X.] in [X.] durch das [X.] erfolgte am 7. August 2009.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 ist die vormalige Patentinhaberin dem Vorbringen der [X.] entgegengetreten und beantragte in der Anhörung vom 21. Juli 2009, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den [X.] 1 – 4, jeweils überreicht in der Anhörung.

[X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, ebenso beruhe Anspruch 34 nach [X.]ilfsantrag [X.] gegenüber [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und auch zu Anspruch 32 nach [X.]ilfsantrag [X.] gelange der Fachmann in nahe liegender Weise ausgehend von der [X.].

[X.]egen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin und der vormaligen Patentinhaberin vom 20. November 2009, jeweils eingegangen beim [X.] am selben Tag. Die [X.] führt aus, sie sei [X.] der [X.]esamtrechtsnachfolge, die sich aus dem Umschreibungsantrag vom 27. Mai 2009 ergebe, Verfahrensbeteiligte des [X.].

Die [X.] erklärt vorsorglich den Beitritt zum Verfahren als Streithelferin.

Die Beteiligten waren mit [X.]inweis des juristischen Mitglieds darauf hingewiesen worden, das Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der neuen Patentinhaberin und [X.] bestehen sowie darauf, dass keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der vormaligen Patentinhaberin und [X.] sowie den Beitritt als Streithelferin durch die [X.] bestehen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen,

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 21. Juli 2009 aufzuheben und das Patent 10 2005 016 245 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten

hilfsweise

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 35 und 40 gemäß [X.]ilfsantrag I vom 21. Juli 2009

Patentansprüche 1 bis 33 und 38 gemäß [X.]ilfsantrag II vom 21. Juli 2009

Patentansprüche 1 bis 34 und der letzte Anspruch gemäß [X.]ilfsantrag [X.] vom 8. September 2011

Patentansprüche 1 bis 32 und 37 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] vom 21. Juli 2009

Patentansprüche 1 bis 32 gemäß [X.]ilfsantrag V vom 23. Oktober 2014

Übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.

Die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende) beantragen,

die Beschwerde der Patentinhaberin und [X.] als unzulässig zu verwerfen,

die Beschwerde der vormaligen Patentinhaberin und [X.] als unzulässig zu verwerfen,

den Beitritt der Patentinhaberin auf Seiten der [X.] nicht zuzulassen,

die Beschwerde der Patentinhaberin und [X.] zurückzuweisen,

die Beschwerde der vormaligen Patentinhaberin und [X.] zurückzuweisen.

Die [X.] sind der Auffassung, dass lediglich die Patentinhaberin „A… [X.]mb[X.]“ beschwerdeberechtigt gewesen sei, da nur sie als Patentinhaberin am Verfahren vor dem Patentamt beteiligt gewesen sei. Nachweise für die im [X.] behauptete Verschmelzung, Umwandlung und Übertragung seien nicht erbracht worden. Die [X.] sei zudem nie im Register eingetragen gewesen. Die Zustimmung zu einem [X.]wechsel werde verweigert. Darüber hinaus machen die [X.] geltend, dass eine Übertragung des Patents auf die [X.] nicht erfolgt sein könne, da die [X.] nicht Patentinhaberin im Wege der [X.]esamtrechtsnachfolge werden konnte, da das Patent vorher im Wege einer Abspaltung eines Teilbetriebs bereits auf eine andere Firma übergegangen gewesen sei. Zum Streitbeitritt führen die [X.] aus, dass keine zulässige Beschwerde eingelegt worden sei und somit auch kein Streitbeitritt erfolgen könne.

[X.]auptantrag) lauten

Patentanspruch 1:

1 Verfahren,

1.1 bei dem ein Datensatz,

1.1.1 der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert,

1.2 darauf geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (1) oder der Teil davon mit einem oder mehreren bestimmten [X.]erstellungsverfahren herstellbar ist.

Patentanspruch 35:

35. Verfahren bei dem anhand

35.1.1 - eines Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, und

35.1.2 - eines Datensatzes des dazugehörigen [X.]s (11)

35.2. geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (11) oder der Teil davon auf den [X.] (11) aufsetzbar ist.

Patentanspruch 36:

36. Verfahren, bei dem

36.1 ein Datensatz, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert,

36.2 auf [X.] geprüft wird.

Patentanspruch 37:

37. Computer mit

37.1 - einer Einrichtung zum [X.]eichern eines Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert und

37.2 - Mitteln mit denen der Datensatz darauf geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (1) oder der Teil davon mit einem oder mehreren bestimmten [X.]erstellungsverfahren herstellbar ist.

Patentanspruch 38:

38. Computer mit

38.1 - einer Einrichtung zum [X.]eichern eines Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, und eines Datensatzes des dazugehörigen [X.]s (11) und mit

38.2 - Mitteln mit denen geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (1) oder der Teil davon auf den [X.] (11) aufsetzbar ist.

Patentanspruch 39:

39. Computer mit

39.1 - einer Einrichtung zum [X.]eichern eines Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert und

39.2 - Mitteln mit denen der Datensatz auf [X.] (3) geprüft wird.

Patentanspruch 40:

40. Computerlesbares Medium

40.1 mit durch den Computer ausführbaren Anweisungen zum Ausführen eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 36, wenn die Anweisungen auf einem Computer ausgeführt werden.

Bezüglich der erteilten [X.] 2 bis 34 wird auf die [X.]schrift verwiesen.

Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrag I lautet (Unterschiede zum [X.]auptantrag durch Unterstreichung/[X.] gekennzeichnet):

1. Verfahren, bei dem ein Datensatz, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, darauf geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (1) oder der Teil davon mit einem oder mehreren bestimmten [X.]erstellungsverfahren herstellbar ist.

wobei nach der [X.]erstellbarkeitsprüfung eine automatische Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens erfolgt.

Ansprüche 35 und 40 gemäß [X.]ilfsantrag I entsprechen den jeweiligen Ansprüchen nach [X.]auptantrag.

Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag II lautet (Unterschiede zum [X.]ilfsantrag I durch Unterstreichung gekennzeichnet):

, und dem Schritt des Prüfens der [X.] bei dem anhand - des Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, und - eines Datensatzes des dazugehörigen [X.]s (11) geprüft wird, ob ein Zahnersatzteil (1) auf den [X.] (11) aufsetzbar ist, wobei bei der Prüfung der [X.] sowohl ein geradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden, wobei nach der [X.]erstellbarkeitsprüfung eine automatische Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens erfolgt.

Anspruch 33 gemäß [X.]ilfsantrag II lautet (Unterschiede zum Anspruch 35 nach [X.]ilfsantrag I durch Unterstreichung gekennzeichnet):

, wobei bei der Prüfung der [X.] sowohl ein geradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden.

Anspruch 38 gemäß [X.]ilfsantrag II entspricht dem Anspruch 40 nach [X.]ilfsantrag I.

Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] lautet (Unterschiede zum [X.]auptantrag/[X.]ilfsantrag II durch Unterstreichung/[X.] gekennzeichnet):

, und dem Schritt des Prüfens der [X.] bei dem anhand - des Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, und - eines Datensatzes des dazugehörigen [X.]s (11) geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (11) auf den [X.] (11) aufsetzbar ist, wobei bei der Prüfung der [X.] sowohl ein gradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden, wobei die kleinste [X.]öhe ([X.]) bestimmt wird, in der das Zahnersatzteil unterschneidungsfrei orientiert ist, und wobei nach der [X.]erstellbarkeitsprüfung eine automatische Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens erfolgt.

Anspruch 34 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] lautet (Unterschiede zum Anspruch 33 nach [X.]ilfsantrag II durch Unterstreichung/[X.] gekennzeichnet):

, wobei bei der Prüfung der [X.] sowohl ein geradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden und wobei die kleinste [X.]öhe ([X.]) bestimmt wird, in der das Zahnersatzteil unterschneidungsfrei orientiert ist.

letzte Anspruch gemäß [X.]ilfsantrag [X.] entspricht dem Anspruch 38 nach [X.]ilfsantrag II.

Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] lautet (Unterschiede zum [X.]ilfsantrag II durch Unterstreichung/[X.] gekennzeichnet):

die Eigenbeweglichkeit von Zähnen (12, 13) berücksichtigt wird, wobei die [X.] durch Dateneingabe oder automatische Erkennung identifiziert werden und diesen identifizierten [X.]n Eigenbeweglichkeiten aufgrund von voreingegebenen Daten bezüglich Zahnbeweglichkeiten zugeordnet werden, sowohl ein gradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden, wobei nach der [X.]erstellbarkeitsprüfung eine automatische Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens erfolgt.

Anspruch 32 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] lautet (Unterschiede zum Anspruch 33 nach [X.]ilfsantrag II durch Unterstreichung/[X.] gekennzeichnet):

, wobei bei der Prüfung der [X.] die Eigenbeweglichkeit von Zähnen (12, 13) berücksichtigt wird, wobei [X.] durch Dateneingabe oder automatische Erkennung identifiziert werden und diesen identifizierten [X.]n Eigenbeweglichkeiten aufgrund von voreingegebenen Daten bezüglich Zahnbeweglichkeiten zugeordnet werden, sowohl ein geradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden.

Anspruch 37 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] entspricht dem Anspruch 38 nach [X.]ilfsantrag II.

Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag V lautet (Unterschiede zum [X.]ilfsantrag II durch Unterstreichung/[X.] gekennzeichnet):

wobei die bestimmten [X.]erstellungsverfahren sind: - Fräsen mit einer 3-Achs und/oder 3+1-Achs und/oder 4-Achs und/oder 5-Achs Fräsmaschine und/oder - Lasersintering.

Anspruch 32 gemäß [X.]ilfsantrag V entspricht dem Anspruch 38 nach [X.]ilfsantrag II.

Bezüglich der jeweiligen [X.] und auf das übrige Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II – [X.]… [X.]mb[X.] – ist zulässig. [X.]emäß § 74 Abs. 1 Pat[X.] steht ihr als am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligte das Beschwerderecht zu.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist die [X.] als Patentinhaberin am Einspruchsverfahren vor dem Patentamt beteiligt gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie nicht als Schutzrechtsinhaberin im Register eingetragen war.

Zwar leitet sich aus § 30 Abs. 3 Satz 2 Pat[X.] ab, dass der Registereintrag den Schutzrechtsinhaber prozessual als an dem Schutzrecht Berechtigten legitimiert, so dass grundsätzlich der eingetragene Schutzrechtsinhaber zur prozessualen [X.]eltendmachung von Rechten berechtigt ist. Dieser bleibt bis zum Vermerk einer Änderung im Register nach Maßgabe des Pat[X.] berechtigt oder verpflichtet (vgl. Busse, Patentgesetz 7. Aufl., § 30 Rdn. 33, 34). So wie eine Umschreibung – wie jeder andere Registereintrag – für den materiellen Rechtserwerb bedeutungslos ist, ist umgekehrt die materielle Rechtsinhaberschaft für die Legitimation zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Schutzrecht bedeutungslos (vgl. a. a. O. § 30 Rdn. 90).

Von dem [X.]rundsatz, dass zur (gerichtlichen) [X.]eltendmachung des Rechts aus dem Patent gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Pat[X.] immer nur der eingetragene Anmelder oder Patentinhaber legitimiert ist, ist jedoch eine Ausnahme zu machen im Falle der [X.]esamtrechtsnachfolge. Da § 30 Abs. 3 Satz 2 Pat[X.] ersichtlich voraussetzt, dass der „frühere“ materiell Berechtigte als Rechtssubjekt noch vorhanden ist, ist die Vorschrift auf den Inhaberwechsel durch gesellschaftsrechtliche [X.]esamtrechtsnachfolge nicht anwendbar. Der [X.]esamtrechtsnachfolger kann also ohne vorherige Eintragung Anträge stellen oder Beschwerde gegen einen gegen den Rechtsvorgänger ergangenen Beschluss einlegen (vgl. a. a. O. § 30 Rdn. 95, 96).

Die [X.] ist [X.]esamtrechtsnachfolgerin der vormaligen Patentinhaberin – [X.]… [X.]mb[X.] -, die aufgrund Verschmelzung mit der aufnehmenden Firma erloschen war, und war damit zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses des Patentamts Patentinhaberin. Als [X.]esamtrechtsnachfolgerin ist sie – auch ohne im Register eingetragen gewesen zu sein – verfahrensbeteiligt gewesen und damit grundsätzlich beschwerdeberechtigt.

Die vom Beschwerdegegnervertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2013 geäußerten Vermutungen, die [X.] – [X.]… [X.]mb[X.] – sei nicht [X.]esamtrechtsnachfolgerin, da vorab ein Teilbetrieb zusammen mit dem [X.] an eine andere Firma übertragen worden sei, sind nicht belegt. Vielmehr wurde nach Ansicht des Senats durch die mit Schreiben des [X.]s vom 10. April 2013 vorgelegte Übertragungserklärung vom 11. Mai 2009 zum Einen nachgewiesen, dass das [X.] von der [X.] auf die [X.] übertragen wurde.

Zum Anderen sind im Zusammenhang mit der am 7. August 2009 erfolgten Umschreibung auf die [X.]… A[X.] in [X.] durch das [X.] - nach der Übertragung der Patentanmeldung durch die [X.]… [X.]mb[X.] auf diese – die dem [X.] vorgelegten Nachweise zur Verschmelzung und zur Namens- und Rechtsformänderung geprüft und der Umschreibung zugrunde gelegt worden.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin I war als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin I am Einspruchsverfahren nicht beteiligt war.

Das Beschwerderecht steht gemäß § 74 Abs. 1 Pat[X.] nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. § 74 Pat[X.] wird ergänzt insbesondere durch die Vorschriften der ZPO zur Nebenintervention und Veräußerung der Streitsache.

Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung der Anmeldung oder des Patents ändert sich erst mit dem Vollzug der Änderung der Eintragung die Legitimation des Eingetragenen. Allerdings ergeben sich die Wirkungen der vollzogenen Umschreibung auf laufende Verfahren dabei aus § 99 Abs. 1 Pat[X.] i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO. Danach können Einspruchs(beschwerde)verfahren und Erteilungsbeschwerdeverfahren unverändert mit den bisherigen Beteiligten fortgesetzt werden oder es kann mit Zustimmung der [X.]egenseite zum [X.] kommen (vgl. [X.], Pat[X.] 9. Aufl., § 74 Rdn. 3 ff.).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Umschreibung auf die [X.] als Einzelrechtsnachfolgerin erst nach Verkündung des Beschlusses in der Anhörung also während des nicht rechtskräftig abgeschlossenen [X.].

Die [X.] ist nicht mit ihrer Eintragung in die Rolle an Stelle der bisherigen Patentinhaberin und [X.] Verfahrensbeteiligte geworden. Nach der Rechtsprechung des B[X.][X.] zählt zu den gemäß § 99 Abs. 1 Pat[X.] entsprechend anzuwendenden Vorschriften auch im [X.] § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung der streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat. Da demnach der Rechtsnachfolger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des [X.]egners den Prozess als [X.]auptpartei an Stelle des [X.] zu übernehmen, lassen Übertragung und Umschreibung des Patents die Verfahrensbeteiligung des bisherigen [X.] im [X.] grundsätzlich unberührt. Die Besonderheiten des Einspruchs(beschwerde)verfahrens rechtfertigen es nicht, die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden (vgl. B[X.][X.] [X.]RUR 2008, 87-90 Rdn. 18, 25 – [X.] im Einspruchsverfahren).

Nach Ansicht des Senats findet diese Vorschrift auch im vorliegenden Fall Anwendung. Aus der obengenannten Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass der B[X.][X.] die Anwendbarkeit nur auf das gerichtliche Verfahren beschränken wollte, er bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf das Einspruchs(beschwerde)verfahren.

Die erforderliche Zustimmung der [X.] zum [X.] wurde versagt, so dass das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten zu führen war. Die Beschwerde der [X.] war daher als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Beitritt der Beschwerdeführerin I als Streithelferin gemäß § 66 ZPO zum Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin II war zuzulassen.

Der Beitritt des Einzelrechtsnachfolgers auf Seiten des im Verfahren verbleibenden bisherigen [X.] ist ab dem Zeitpunkt der materiellen Berechtigung zuzulassen (vgl. B[X.][X.] [X.]RUR 2008, 87-90, Rdn. 30, 32 - [X.] im Einspruchsverfahren).

Die Voraussetzungen für eine zulässige Nebenintervention gem. § 66 ZPO, nämlich die Beitrittserklärung zu einem anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen sowie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten [X.] sind gegeben.

Soweit der Beschwerdegegnervertreter im Schriftsatz vom 6. Februar 2013 die [X.]esamtrechtsnachfolge in Frage stellt und behauptet, es läge Abspaltung eines Teilbetriebes vor und das Patent sei auf diesen übergegangen, so ist der [X.] diesen Behauptungen im Schriftsatz vom 10. April 2013 entgegengetreten und hat die der Umschreibung zugrunde liegende Übertragungserklärung vorgelegt. Aus der Übertragungserklärung ergibt sich, dass die [X.]… [X.]mb[X.] das [X.] auf die neue Patentinhaberin [X.]… A[X.] übertragen hat.

Der Beitritt der [X.] – [X.]… A[X.] - als Streithelferin auf Seiten der früheren Patentinhaberin und [X.] – [X.]… [X.]mb[X.] - ist zulässig.

1.

Die seitens des [X.] wegen vorzunehmende Überprüfung des [X.] hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist gemäß § 59 Abs. 1 Pat[X.] ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin und den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten worden.

2.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Überprüfung eines Datensatzes eines [X.]s

- auf mögliche [X.]erstellung dieses Zahnersatzteil mit einem bestimmten [X.]erstellverfahren (Anspruch 1),

- auf [X.] des Zahnersatzteils auf einen [X.] (Anspruch 35) und

- auf [X.] im Datensatz (Anspruch 36).

Weiter betrifft die Erfindung einen Computer zur Überprüfung

- auf mögliche [X.]erstellung dieses Zahnersatzteil mit einem bestimmten [X.]erstellverfahren (Anspruch 37),

- auf [X.] des Zahnersatzteils auf einen [X.] (Anspruch 38) und

- auf [X.] im Datensatz (Anspruch 39).

sowie ein computerlesbares Medium mit Anweisungen zur Durchführung der obigen Verfahren (Anspruch 40) (siehe Patentschrift Abs. [0001]).

[X.]emäß der Beschreibungseinleitung werden [X.] wie Brücken, Inlays, [X.], [X.] oder Ähnliches hergestellt, indem von dem [X.] ein Abdruck genommen wird und mit dem ein [X.]ipsmodell des [X.]s erstellt wird. Durch Abscannen oder Abtasten eines solchen Modells oder eines [X.]s kann die Form des [X.]s in Form eines Datensatzes erfasst werden. Ausgehend von einem solchen Datensatz oder auch unabhängig davon sei es bekannt, Datensätze zu erstellen, die ein Zahnersatzteil oder einen Teil davon repräsentieren. Mit derartigen Datensätzen können maschinelle Verfahren zur [X.]erstellung von [X.]n, wie etwa Fräsverfahren oder Ähnliches, eingesetzt werden (siehe Patentschrift Abs. [0002] bis [0005]).

In der Beschreibung des [X.]s ist angegeben, dass beim Beschleifen der Zähne, der Implantatspfosten oder Ähnlichem in manueller [X.]andarbeit in der Regel versucht wird, diese etwa konisch zu beschleifen, um so ein Aufsetzen des Zahnersatzteils in möglichst einfacher Weise zu ermöglichen. [X.]elegentlich könne es jedoch vorkommen oder unvermeidlich sein, dass der [X.] [X.] aufweist, da eine Beurteilung mit dem bloßen Auge in der engen Mundhöhle recht schwierig sein kann. Dies könne bei der maschinellen [X.]erstellung von [X.]n zu Problemen führen (siehe Patentschrift Abs. [0006]).

Als Stand der Technik sind in der Beschreibungseinleitung die [X.] [X.] und die [X.] 2004/038326 [X.] genannt, die Verfahren und Einrichtungen zur [X.]erstellung von keramischem [X.]n mittels [X.]-Daten offenbaren (siehe Patentschrift Abs. [0007] und [0008]).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es daher, ein Verfahren, einen Computer, ein Computerprogramm und ein computerlesbares Medium zur Verfügung zu stellen, mit dem möglichst viele Arten von [X.]n möglichst günstig hergestellt werden können (siehe Patentschrift Abs. [0009]).

Aufgabe wird nach der [X.]schrift für das Verfahren mit den Merkmalen nach den Ansprüchen 1, 35 oder 36, für den Computer mit den Merkmalen nach den Ansprüchen 37, 38 oder 39, oder für das computerlesbare Medium mit den Merkmalen nach Anspruch 40 gelöst.

Die [X.]. 1 des [X.]s zeigt eine schematische Ansicht eines Zahnersatzteils und eines [X.]:

Abbildung

3.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 40 finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen [X.]. Dies wurde von den [X.] auch nicht bestritten.

Die [X.] der Ansprüche – auch nach den [X.] – kann jedoch dahin stehen, da sie nicht gewährbar sind wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

4.

Es ist nach dem maßgeblichen Verständnis des zuständigen Fachmanns zu beurteilen, was als [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 durch das [X.] und in der nach den [X.] verteidigten Fassung unter Schutz gestellt ist. Als zuständiger Fachmann sieht der Senat dabei einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medizintechnik an, der über mehrjährige Erfahrung auf dem [X.]ebiet der Zahnmedizintechnik, insbesondere der Entwicklung von computerunterstützten Verfahren zur [X.]erstellung von [X.]n, verfügt. Dieser Fachmann besitzt medizinische [X.]rundkenntnisse und Fachkenntnis in der Verwendung von [X.]/CAM-Verfahren zur [X.]erstellung von [X.]n bzw. wird mit einem [X.]/[X.] zusammenarbeiten. Er wird weiter bezüglich medizinischer Fragestellungen einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden für die Lösung der Aufgabe hinzuziehen.

Der Senat legt demnach den Begriffen „Prüfung auf [X.]erstellbarkeit“, „[X.]“ und „Prüfung auf [X.]“ folgendes Verständnis zu [X.]runde:

4.1 Prüfung auf [X.]erstellbarkeit:

Bei einer Prüfung auf [X.]erstellbarkeit wird lediglich die Aussage getroffen, ob das Zahnersatzteil unabhängig vom [X.]erstellverfahren überhaupt herstellbar ist. Dabei sind unter einem [X.]erstellverfahren nicht nur Verfahren auf unterschiedlichen [X.]n (3/3+1/4/5-Achs-Fräsmaschine, Lasersinterung, vgl. [X.] Anspruch 3, Anspruch 1 nach [X.]ilfsantrag V) zu verstehen, sondern auch die Verwendung von verschiedenen Werkzeugen (vgl. [X.] Abs. [0055], [0056]: „In [X.]. 2 ist der Fall dargestellt, bei dem als Fräswerkzeug ein Formwerkzeug 5 verwendet wird. Dieses hat an seinem oberen Ende eine Verdickung 6. Mit einem solchen Fräswerkzeug ist es auch mit einer [X.] möglich, leichte [X.] herzustellen.“).

Weiter umfasst eine automatische Ermittlung von Fertigungsdaten die Prüfung auf [X.]erstellbarkeit (Ja/Nein), da ausgewertet wird, ob Fertigungsdaten berechnet werden können, d. h. sind Fertigungsdaten erzeugbar, so wird damit implizit ausgesagt, dass das Zahnersatzteil herstellbar ist, sind keine Fertigungsdaten erzeugbar, so ist das Zahnersatzteil nicht herstellbar.

4.2 Prüfung auf [X.]:

Ein Verfahren zur optimalen Aufsteckrichtung/Einschubeinrichtung beinhaltet immer eine [X.] (Aufsteckeinrichtung ermittelbar → aufsetzbar, keine Aufsteckrichtung ermittelbar → nicht aufsetzbar). In den Merkmalen 35.1.1 und 35.1.2 wird hierfür von den zwei Datensätzen ausgegangen, einem Datensatz, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert (Merkmal 35.1.1) und einem Datensatz des dazugehörigen [X.]s (Merkmal 35.1.2). Damit wird zumindest gefordert, dass beide Datensätze vorhanden sein müssen. Das Merkmal

35.2. , wonach geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (11) oder der Teil davon auf den [X.] (11) aufsetzbar ist,

ist erfüllt, wenn bereits durch einen dieser Datensätze eine Aussage zur [X.] getroffen werden kann.

Wird eine Aufsteckeinrichtung eines Zahnersatzteils auf einen zugehörigen [X.] ermittelt, sind beide Datensätze beteiligt und eindeutig Merkmal 35.2 gegeben.

4.3 Prüfung auf [X.]:

Die [X.] beziehen sich auf den Datensatz des Zahnersatzteils. Daher fallen nur [X.] am Zahnersatzteil (nicht am [X.]) unter dieses Merkmal.

5.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.]auptantrags und der [X.]ilfsanträge ist unzulässig, weil sich die darin enthaltenen Angaben in einer näheren Beschreibung des technischen Problems erschöpfen, das dem [X.] zugrunde liegt. Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, diese vielmehr in der Lösung der Aufgabe liegt (B[X.][X.] [X.]RUR 1984, 194, 195 - [X.]), dürfen sich die im Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben (B[X.][X.]-Acrylfasern).

Die Erfindung liegt auf dem technischen [X.]ebiet der Zahntechnik und beinhaltet einen Zwischenschritt bei der [X.]erstellung eines Zahnersatzteils. Die in der Beschreibung angegebene Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Verfahren, einen Computer, ein Computerprogramm und ein computerlesbares Medium zur Verfügung zu stellen, mit dem möglichst viele Arten von [X.]n möglichst günstig hergestellt werden können (siehe Patentschrift Abs. [0009]). Die Aufgabe ist damit als nicht-technisch anzusehen, da sie auf wirtschaftlichen Interessen beruht.

Die Aufgabe oder das von der Erfindung zu lösende technische Problem ist durch Auslegung des Patentanspruchs aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer [X.]esamtheit tatsächlich lösen (B[X.][X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.]RUR 2010, 607 Rn. 18 – Fettsäurezusammensetzung; Urteil vom 4. Februar 2010 – [X.], [X.]RUR 2010, 602 Rn. 27 – [X.]elenkanordnung).

Auf dieser [X.]rundlage betrifft das [X.] das technische Problem, die Überprüfung des modellierten Zahnersatzteils auf Brauchbarkeit bzw. Verwendbarkeit für die Fertigung und die Anwendung am Patienten, insbesondere [X.]erstellbarkeit (Prüfung auf [X.]erstellbarkeit, einschließlich Prüfung auf [X.]) und [X.] ([X.], einschließlich Prüfung auf [X.]), wodurch die Kosten und der Zeitbedarf bei der [X.]erstellung verringert werden sollen.

Jedoch fehlt in den Patentansprüchen 1 nach dem [X.]aupt- und den [X.] die technische Lösung, da die beanspruchte Lösung lediglich eine umformulierte technische Aufgabe darstellt und keine technische Lösung beinhaltet.

5.1 [X.]auptantrag:

So ist bezüglich der Prüfung der [X.]erstellbarkeit nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.]auptantrags lediglich angegeben, dass „ein Datensatz, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, darauf geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (1) oder der Teil davon mit einem oder mehreren bestimmten [X.]erstellungsverfahren herstellbar ist“.

Betrifft die Erfindung die [X.]estaltung von Sachen, ist der Anmelder gehalten, die Sache (oder die Sachen) durch körperliche Merkmale zu umschreiben (B[X.][X.]Z 73, 183, 188 – [X.], B[X.][X.]-Acrylfasern). Bezüglich eines Verfahrens kann eine Lehre zum planmäßigen [X.]andeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte durch die Angabe von konkreten Verfahrensschritten angegeben werden.

Schritte zur Lösung dieser Aufgabe und zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs fehlen in dem Anspruch 1 nach [X.]auptantrag. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird auch keine Anleitung für die konkrete Wahl eines [X.]erstellungsverfahrens gegeben. Allenfalls könnte in der Analyse der Daten eine Maßnahme der Datenverarbeitung gesehen werden und jedoch nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Denn das Verfahren lehrt keine Abfolge technischer Einzelmaßnahmen, sondern gibt lediglich das Ziel, die Überprüfung der [X.]erstellbarkeit, an.

5.2 [X.]ilfsanträge I und II:

Der Anspruch 1 nach [X.]ilfsantrag I enthält als zusätzliches Merkmal die automatische Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens. Die Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens stellt ebenso lediglich ein Ziel dar, ohne hierfür konkrete Maßnahmen anzugeben, die zusätzliche Angabe der Automatisierung geht nicht über die allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung des Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung zu bedienen.

Damit fehlt auch dem Patentanspruch 1 nach [X.]ilfsantrag I eine konkrete technische Lehre.

Der Patentanspruch 1 nach [X.]ilfsantrag II enthält neben dem Verfahren zur [X.]erstellbarkeit nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags I auch die Prüfung der [X.] bei der „ein gradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden“.

[X.] S. 235 re. [X.].: „Oft gelingt es aber durch Kippung oder Drehung beim Einsetzen, die wirklich vorhandene Pfeilerdivergenz zu überspielen und eine Teilung zu umgehen“).

Damit geht die Angabe der [X.] nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags nicht über das allgemeine Verständnis des Fachmanns zur Aufgabe der [X.] hinaus und eine konkrete [X.]andlungsanweisung zur Lösung der Aufgabe bezüglich der [X.] ist hierin nicht zu sehen.

Analog zum Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags I ist damit auch Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags II nicht gewährbar.

5.3 [X.]ilfsantrag [X.]:

Im Patentanspruch 1 nach [X.]ilfsantrag [X.] wird beansprucht, dass die kleinste [X.]öhe ([X.]) bestimmt wird, in der das Zahnersatzteil unterschneidungsfrei orientiert ist. Es fehlen jedoch konkrete Angaben hierüber, mit welchen Mitteln dies erfolgen soll. Damit ist auch die Bestimmung der kleinsten [X.]öhe als Aufgabe anzusehen, deren konkrete Problemlösung jedoch in Anspruch 1 fehlt.

5.4 [X.]ilfsantrag [X.]:

In [X.]ilfsantrag [X.] wurde in Anspruch 1 gegenüber [X.]ilfsantrag II die Prüfung der [X.] mit Berücksichtigung der Eigenbeweglichkeit von Zähnen und deren Zuordnung zu identifizierten [X.]n beansprucht.

Die Argumentation bezüglich des [X.]ilfsantrags II gilt analog auch für den Anspruch 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag [X.]. Der Fachmann wird bei der Aufgabe der Überprüfung der [X.] einbeziehen, dass die medizinischen und physiologischen Bedingungen beim Patienten berücksichtigt werden. Eine solche physiologische Vorgabe stellt die bekannte Eigenbeweglichkeit der Zähne des Patienten dar.

Die weiter im Anspruch 1 enthaltene automatische Zuordnung der Zahnbeweglichkeit ist als Ziel für die automatische Verarbeitung in einer Datenverarbeitung anzusehen.

Damit fehlt auch in Anspruch 1 nach [X.]ilfsantrag [X.] die konkrete technische Problemlösung.

5.5 [X.]ilfsantrag V:

Der Fachmann kennt die gängigen [X.]erstellverfahren für ein Zahnersatzteil, nämlich mittels Fräsmaschine (3-Achs und/oder 3+1-Achs und/oder 4-Achs und/oder 5-Achs Fräsmaschine) oder Lasersinterung. Soll die [X.]erstellbarkeit überprüft werden, so liest der Fachmann dabei mit, dass die [X.]erstellbarkeit für die bekannten [X.]erstellverfahren überprüft werden soll. Damit sind die gegenüber dem Anspruch 1 nach [X.]ilfsantrag II zusätzlichen Merkmale, die [X.]erstellverfahren betreffen, lediglich als erweiterte Aufgabe anzusehen.

Analog zu Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags II ist somit auch der Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags V nicht gewährbar.

6. Patentfähigkeit:

Die Frage der konkreten technischen Lehre in den Patentansprüchen kann jedoch dahin stehen, da die [X.]egenstände der Patentansprüche in der Fassung nach dem [X.]auptantrag und den [X.] nicht patentfähig sind.

Der [X.]egenstand des Verfahrens nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.]auptantrags und des [X.]ilfsantrags I ist nicht neu, die [X.]egenstände der Ansprüche 1 gemäß den [X.] II bis V beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

6.1 [X.]auptantrag:

Das Verfahren nach Anspruch 1 nach [X.]auptantrag ist nicht neu.

Die Überprüfung, ob ein Zahnersatzteil mittels eines bestimmten Fertigungsverfahrens herstellbar ist, trifft der Zahntechniker bzw. der beauftragte [X.]/[X.] vor jeder [X.]erstellung, da der Techniker vor der Fertigung überlegen muss, welche Maschine er für die [X.]erstellung einsetzen kann und welche Werkzeuge z. B. Fräswerkzeuge zu verwenden sind.

Da der Fachmann immer bestrebt ist, alltägliche Arbeiten zur Beschleunigung und Quantitäts- und Qualitätssteigerung automatisch durchführen zu lassen, wird der Fachmann auch den Vorgang der Überprüfung der [X.]erstellbarkeit und die Auswahl des Fertigungsverfahrens automatisch durchführen.

[X.] bekannt.

[X.] ist ein Verfahren dargestellt, bei denen die Fertigungsdaten eines Zahnersatzteils automatisch ermittelt werden.

[X.] Fertigungsdaten [X.] ermittelt (vgl. [X.] Abs. [0061]: „Aus den Digitaldaten [X.], den Basisdaten [X.] und den Verwenderdaten [X.] ermittelt die [X.] mit [X.]ilfe der Software 119 Fertigungsdaten [X.], mit welchen der gesamte Vorgang der eigentlichen Fertigung des [X.]s 143 in der [X.] bzw. [X.] 114 gesteuert wird.“, Anspruch 20).

Abbildung

1, 1.1, 1.1.1 .], auf [X.]rundlage der Maschinendaten (vgl. [X.] Abs. [0062]: „... Daten betreffend durch die [X.] durchführbare Fertigungsvorgänge, die dabei verwendbaren Werkzeuge und die Art und Weise von deren Einsatz, wozu Daten über Zustellwinkel, Rotations- und Vorschubgeschwindigkeiten und tolerierbare Abnützung gehören.“) beinhaltet jedoch implizit die Aussage, ob das Zahnersatzteil überhaupt mit den vorhandenen Werkzeugen herstellbar ist [= Merkmal 1.2]. Damit ist – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - auch ein Prüfschritt im Verfahren nach der [X.] vorhanden.

[X.] offenbart.

6.2 [X.]ilfsantrag I:

Der Patentanspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag I weist zusätzlich folgendes Merkmal auf:

1.3 wobei nach der [X.] eine automatische Auswahl eines [X.]erstellungsverfahrens erfolgt.

[X.] dargestellt (vgl. [X.] Abs. [0062]: „... Daten betreffend durch die [X.] durchführbare Fertigungsvorgänge, die dabei verwendbaren Werkzeuge und die Art und Weise von deren Einsatz,…“). Damit ist auch Merkmal 1.3 in der Druckschrift [X.] offenbart.

[X.].

6.3 [X.]ilfsantrag II:

Im Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag II wurde der Schritt des [X.] hinzugefügt.

1.4 und dem Schritt des [X.] bei dem anhand

1.4.1 - des Datensatzes, der ein Zahnersatzteil (1) oder einen Teil davon repräsentiert, und

1.4.2 - eines Datensatzes des dazugehörigen [X.]s (11)

(1.4) geprüft wird, ob das Zahnersatzteil (11) auf den [X.] (11) aufsetzbar ist,

1.4.3 wobei bei der Prüfung der [X.] sowohl ein geradliniges Aufsetzen und/oder Abziehen als auch ein Aufschwenken und/oder Wegschwenken berücksichtigt werden,

[X.] offenbart. So wird nach der Druckschrift [X.] aus den Datensatzes des dazugehörigen [X.]s (einmal erfasste Daten) und den das Zahnersatzteil repräsentierenden Datensatz (Fertigungsdaten) eine Einschubeinrichtung ermittelt (vgl. [X.] Abs. 0022]: „... Aus den einmal erfassten Daten lassen sich weitere Daten ermitteln, die für die vollautomatisierte [X.]erstellung sowie für die Ermittlung der Einschubrichtung der weiteren Bestandteile des individuellen Zahnersatzes benötigt werden; insbesondere ist es möglich, die Bestandteile von mehrere Implantate erfassendem Zahnersatz so herzustellen, dass die Eingliederung in einer einzigen Einschubrichtung, die auch als parallele Einschubrichtung bezeichnet wird, erfolgen kann.“) [= Merkmale 1.4 bis 1.4.2].

[X.] S. 235 re. [X.]: „Oft gelingt es aber durch Kippung oder Drehung beim Einsetzen, die wirklich vorhandene Pfeilerdivergenz zu überspielen…“). Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausführte entspricht ein geradliniges Aufsetzen der lehrbuchkonformen Denkweise. Jedoch wird der Fachmann davon nicht abgehalten - wie u. a. die [X.] zeigt -, auch andere Aufsteckrichtungen in Betracht zu ziehen.

Werden diese Kriterien auch bei der Simulation angewandt – was lediglich dem fachmännischen [X.]andeln zuzuordnen ist – so ist der Fachmann bereits bei den zusätzlichen Merkmalen zur Prüfung der [X.] nach Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag II angelangt.

Da die zusätzlichen Verfahrensschritte lediglich eine Aggregation ohne besonderen Kombinationseffekt mit den Verfahrensschritten zur [X.]erstellbarkeit darstellen, beruht auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß dem [X.]ilfsantrag II nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.4 [X.]ilfsantrag [X.]:

Der Anspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] beinhaltet bei der Prüfung des [X.]erstellverfahrens die Bestimmung der [X.]öhe [X.]:

1.5 wobei die kleinste [X.]öhe ([X.]) bestimmt wird, in der das Zahnersatzteil unterschneidungsfrei orientiert ist, und

Es gehört zum fachmännischen [X.]andeln, den geeigneten Rohling zur Fertigung des Zahnersatzteils auszuwählen. Der Zahntechniker wird dabei berücksichtigen, dass zur Material- und Kostenersparnis die Rohlingshöhe möglichst gering sein soll und das Zahnersatzteil in einem günstigen Verfahren (z. [X.] statt aufwändigeren Fräsmaschinen oder Lasersintern) hergestellt werden soll. Wählt der Zahntechniker das günstigste Verfahren der Fertigung mit einer [X.] aus, so darf das Zahnersatzteil keine [X.] aufweisen, es muss also in geeigneter Weise in der [X.] orientiert sein. Anschließend wird der Zahntechniker routinemäßig den geeigneten Rohling mit der minimalen [X.]öhe auswählen, wobei er die Orientierung des Zahnersatzteils berücksichtigt. [X.]ierfür muss der Zahntechniker selbstverständlich die notwendige [X.]öhe der gewählten Orientierung ermitteln. Diese fachmännischen Verfahrensschritte entsprechen den Verfahrensschritten nach Merkmal 1.5.

Die Umsetzung in ein automatisiertes Verfahren liegt für den Fachmann auf der [X.]and, da er dem Zahntechniker Routineaufgaben abnehmen will. Bei der einfachen Umsetzung in ein automatisiertes Verfahren ist der Fachmann jedoch bereits beim [X.]egenstand des Anspruchs 1 gemäß [X.]ilfsantrag [X.] angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

6.5 [X.]ilfsantrag [X.]:

Die Berücksichtigung der Beweglichkeit wird er aufgrund eigenen medizinischen Wissens oder durch die Zusammenarbeit mit den [X.] in Betracht ziehen. Unbestritten ist die Zahnbeweglichkeit eine Kenngröße, die dem Fachmann bekannt ist. Diese Eigenbeweglichkeit ebenfalls automatisiert identifizierten [X.]n zuzuordnen, stellt eine fachmännische Maßnahme dar, die bei einem automatisierten Verfahren für den Fachmann auf der [X.]and liegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zahnbeweglichkeit bei einem [X.]ipsmodell nicht berücksichtigt werden kann. Diese Beschränkung trifft bei einer Simulation mittels Computermodell nicht mehr zu. Da der Fachmann immer bestrebt ist, eine Simulation und damit auch die [X.] möglichst realitätsnah durchzuführen, wird er die physiologischen Voraussetzungen (u. a. Zahnbeweglichkeit) auch bei der Prüfung der [X.] umsetzen, insbesondere da dadurch vorteilhafterweise eine größere Anzahl an unterschiedliche Formgebungen für den Zahnersatz möglich ist.

Damit gelangt der Fachmann zu dem zusätzlichen Merkmal nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags [X.].

6.6 [X.]ilfsantrag V:

[X.]egenüber dem Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags II wurde im [X.]ilfsantrag V die Merkmale

wobei die bestimmten [X.]erstellungsverfahren sind:

- Fräsen mit einer 3-Achs und/oder 3+1-Achs und/oder 4-Achs und/oder 5-Achs Fräsmaschine und/oder

- Lasersintering.

hinzugefügt.

[X.] Abs. [0024], D3 Abs. [0056]) und er wird diese Verfahren für die [X.]erstellung eines Zahnersatzteils berücksichtigen. Bei der Auswahl auf eine bestimmtes Fertigungsverfahren wird der [X.]ersteller des Zahnersatzteils vor der Fertigung überprüfen, ob ein Fertigungsverfahren überhaupt geeignet ist. Dieser Überprüfung steht auch nicht entgegen, dass die Verfahren nach den im Verfahren befindlichen Druckschriften davon ausgehen, dass das Zahnersatzteil nach dem modellierten Datensatz möglich ist. Die Vorüberlegungen und die Vorprüfung des Datensatzes gehört zum fachmännischen [X.]andeln. Überträgt er diese Überlegung auf ein automatisiertes Verfahren, so gelangt er in nahe liegender Weise zum Verfahren nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags V.

7.

Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten Fassungen fallen aufgrund der Antragsbindung auch die [X.] und die nebengeordnete Patentansprüche in den verschiedenen Anspruchsfassungen (vgl. B[X.][X.], [X.]RUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre [X.]egenstände nicht patentfähig sind.

Meta

21 W (pat) 8/10

23.10.2014

Bundespatentgericht 21. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.10.2014, Az. 21 W (pat) 8/10 (REWIS RS 2014, 1887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1887

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