Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 20 W (pat) 49/06

20. Senat | REWIS RS 2010, 466

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – zur Kostentragung im Einspruchsbeschwerdeverfahren – die Klärung der Existenz und Identität der Einsprechenden bedurfte einer zweiten mündlichen Verhandlung – Einsprechende trägt Kosten für erste, ergebnislose mündliche Verhandlung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 37 460

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Einsprechende trägt die außergerichtlichen Kosten, die der Patentinhaberin durch die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2010 entstanden sind. Von den weitergehenden Koten des Verfahrens trägt jede Beteiligte ihre Kosten selbst.

Gründe

I.

1

Auf die am 19. August 1998 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 198 37 460 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines [X.]es“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. November 2001 im [X.] veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 8 Patentansprüche.

2

Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

3

Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines [X.]es,

4

dadurch gekennzeichnet, dass

5

der Aufbau der Telekommunikationsverbindung und die Echtzeitgebührenerfassung durch das [X.] (3) erfolgen.“

6

Bezüglich des Wortlauts der [X.] bis 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.

7

Gegen das Patent wurde am 26. Februar 2002 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und nennt zur Begründung die Druckschriften:

8

D1  [X.] 94 / 28 689 [X.],

9

[X.]  [X.] 93 / 01 677 [X.],

[X.] 97 / 50 237 [X.],

D4  [X.] 98 / 34 425 A2,

D5  [X.] 97 / 19 548 [X.],

[X.]  [X.] 97 / 29 609 A2,

[X.]  [X.] 44 12 727 [X.],

D8  [X.] 96 / 36 192 [X.].

Davon waren im Prüfungsverfahren die [X.] und [X.] in Betracht gezogen worden.

Im Ergebnis des [X.] hat die [X.] des [X.] das Patent widerrufen. Sie hielt den Einspruch für zulässig und begründet.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragte wie folgt:

Hauptantrag:

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2006 aufzuheben und das Patent 198 37 460 in der Fassung des [X.] aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 6. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten;

hilfsweise (Hilfsanträge 1 bis 3):

das Patent 198 37 460 in den Fassungen der [X.] bis 3 (in dieser Reihenfolge) aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 6. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten;

für alle vorstehenden Anträge Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Kostenantrag:

der Einsprechenden gemäß § 80 Abs. 1 [X.] die Kosten des Termins vom 11. Oktober 2010 aufzuerlegen.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragte,

die Beschwerde und den Kostenantrag der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt) Umstellungen bei den Merkmalen [X.] bis M7:

[X.] „Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen

[X.] zwischen einem sich außerhalb seines [X.] (3) im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes (2) aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer (1) und einem Teilnehmer (4), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze (2; 3) ein Roaming-Abkommen besteht

dadurch gekennzeichnet, dass

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des [X.] (1)

M4 dieser zunächst ein [X.] (6) über die Mobilfunknetze (2; 3) an ein spezielles [X.] (7) im Heimatmobilfunknetz (3) sendet,

[X.] das [X.] (6) zumindest die gewünschte Zielrufnummer des Teilnehmers (4) und die Identität des [X.] (1) enthält,

M6 das spezielle [X.] (7) Telekommunikationsverbindungen (8, 9) zum Teilnehmer (4) und zum Mobilfunkteilnehmer (1) aufbaut,

M7 letzteres nach Prüfung der im empfangenen [X.] (6) enthaltenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des [X.] (1) geschieht,

M8 der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer (1) und dem Teilnehmer (4) und die Echtzeitvergebührung der Telekommunikationsverbindung (8; 9) vom Heimatmobilfunknetz (3) durchgeführt werden, wobei

M9 die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (3) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des [X.] (1) abgebucht werden.“

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und ist um folgendes Merkmal [X.] (anschließend an Merkmal M9) ergänzt (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

[X.] „wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des [X.]betreibers liegt.“

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht im Oberbegriff (Merkmale [X.] und [X.]) dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Das Kennzeichen lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt; vom Hauptantrag abweichende Merkmale tragen die Nummerierung 2.x):

M3 „bei einem eintretenden Verbindungswunsch des [X.] (1)

[X.].4 dieser ein spezielles [X.] (7), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, im Heimatmobilfunknetz (3) anwählt,

[X.].5 wobei in einem Dialogverfahren die Rufnummer des gewünschten Gesprächsteilnehmers (4) vom [X.] (7) abgefragt und über die Tastatur des Endgeräts einzugeben ist,

M6 das spezielle [X.] (7) Telekommunikationsverbindungen (8, 9) zum Teilnehmer (4) und zum Mobilfunkteilnehmer (1) aufbaut,

[X.].7 letzteres nach Prüfung der eingegebenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des [X.] (1) geschieht,

M8 der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer (1) und dem Teilnehmer (4) und die Echtzeitvergebührung der Telekommunikationsverbindung (8; 9) vom Heimatmobilfunknetz (3) durchgeführt werden, wobei

M9 die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (3) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des [X.] (1) abgebucht werden.“

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und ist um das Merkmal [X.] (anschließend an Merkmal M9) ergänzt (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

[X.] „wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des [X.]betreibers liegt“.

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Aufgabe des [X.]s ist es, ein Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines [X.]es vorzuschlagen, welches einfach und kostengünstig zu realisieren ist und ohne oder mit nur geringfügigen Änderungen an bestehenden Netzwerkeinrichtungen auskommt (vgl. [X.] [0006]).

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, jedenfalls gelte dies für die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den [X.] 1 bis 3 jeweils gegenüber dem angegebenen Stand der Technik nicht erfinderisch seien.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2010 zusätzlich die Druckschrift

 [X.] [X.] 196 19 521 [X.]

eingeführt.

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 stellte sich auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin heraus, dass sich die Existenz der Einsprechenden, deren gesellschaftliche Verfasstheit und deren Firma nicht sicher feststellen ließen. Aus diesem Grund hat der Vorsitzende des Senats Termin zur Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung für den 13. Dezember 2010 anberaumt. Zu den näheren Einzelheiten wird Bezug genommen und auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2010 und auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden vom 12. Oktober 2010 sowie auf die Anlagen dazu.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2010 erklärte die Patentinhaberin, dass der im Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 erhobene Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter verfolgt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des [X.] als auch jeweils in den Fassungen der [X.] bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 [X.]).

1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - einen Fachhochschul-Ingenieur, der mit den Technologien und Verfahren zum Aufbau von Telekommunikationsverbindungen sowie zugehörigen Abrechnungsfragen vertraut ist.

2. Zum Hauptantrag

Die Beschwerde konnte bezüglich des [X.] keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In der Druckschrift [X.] ([X.]) ist als Aufgabe angegeben, „ein Verfahren … dahingehend weiterzubilden, dass insbesondere im Falle einer eingeschränkten Subskription eines Teilnehmers eines Mobilfunknetzes bei Bedarf eine erweiterte Nutzung des Mobilfunktelefons ermöglicht wird.“ ([X.], [X.] 26 -29).

Die [X.] führt hierzu aus: „…insbesondere aber für Teilnehmer mit eingeschränkter Subskription, die nicht beliebige Gesprächspartner direkt anrufen können, lässt sich die erfindungsgemäße Einrichtung auch dadurch vorteilhaft nutzen, dass über diese Einrichtung eine Gesprächsverbindung mit einem Gesprächspartner aufgebaut werden kann, die im Sinne eines telefonischen Rückrufs zustande kommt“ ([X.], [X.] 26 - 31).

Der Druckschrift [X.] ist weiter entnehmbar, dass der gewünschte Gesprächspartner in einem anderen Mobilfunknetz erreichbar sein kann als der initiierende (rufenden) Teilnehmer ([X.], [X.] 31 - 34). Die Beschwerdeführerin sieht hierin einen Hinweis an den Fachmann, die [X.] gehe von einem rufenden Teilnehmer aus, der sich in seinem [X.] aufhalte. Der Senat legt indes die in Bezug genommene Stelle („… an den gewünschten Gesprächspartner, der möglicherweise sogar in einem anderen Mobilfunknetz erreichbar ist als der Teilnehmer.“; [X.], [X.] 33 und 34) dergestalt aus, dass hiermit dem Fachmann lediglich mitgeteilt wird, dass der rufende und der gerufene Teilnehmer sich in demselben oder in verschiedenen Netzen aufhalten können. Ob eines der Netze dabei das [X.] des rufenden Teilnehmers darstellt, spielt ersichtlich keine Rolle, die Druckschrift [X.] macht jedenfalls keine Einschränkung. Vielmehr wird der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung der Druckschrift [X.] (vgl. wiederum [X.], [X.] 26 -29) durchaus die Situation eines [X.] in einem Fremdnetz in den Blick nehmen, stellt doch der Aufenthalt außerhalb des [X.]es einen dem Fachmann geläufigen Grund für eine Subskriptionseinschränkung dar.

Der Fachmann entnimmt daher der Druckschrift [X.] ohne weiteres als einen möglichen Anwendungsfall der dortigen Lehre, dass ein Mobilfunkteilnehmer, der sich außerhalb seines [X.]es, also in einem Fremdnetz, befindet und deshalb (dort) nur über eine eingeschränkte Subskription verfügt, eine Servicezentrale gemäß der [X.] (vgl. dort [X.], [X.] 26 - [X.], [X.] 20) nutzt, die in seinem [X.] arbeitet.

Damit offenbart die [X.] dem Fachmann ein

tlw. Verfahren zur EchtzeitVergebührung von Telekommunikationsverbindungen ([X.], [X.] 15 - 18; [X.], [X.] 5 - 8)

[X.] zwischen einem sich außerhalb seines [X.] im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer und einem Teilnehmer ([X.], [X.] 26 - 34), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze ein Roaming-Abkommen besteht (dem Fachmann aufgrund von [X.], [X.] 31 - 34 unmittelbar klar; sonst könnte der Teilnehmer auch den [X.] im Fremdnetz nicht nutzen)

wobei

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des [X.] ([X.], [X.] 5 - 10)

M4 dieser zunächst ein [X.] ([X.]) über die Mobilfunknetze an ein spezielles [X.] (Servicezentrale) im Heimatmobilfunknetz sendet ([X.], [X.] 5 - 10 und [X.], [X.] 31 - [X.], [X.] 5 i. V. m. Patentanspruch 2),

[X.] das [X.] zumindest die gewünschte Zielrufnummer des Teilnehmers und die Identität des [X.] (ergibt sich für den Fachmann implizit aus [X.], [X.] 10 - 15 und [X.], [X.] 34 - [X.], [X.] 1 und aus der Eigenschaft einer [X.] [Identität des Senders enthalten] enthält),

M6 das spezielle [X.] Telekommunikationsverbindungen zum Teilnehmer und zum Mobilfunkteilnehmer aufbaut ([X.], [X.] 10 - 18 und [X.], [X.] 1 - 5),

tlw. dies nach Prüfung der im empfangenen [X.] enthaltenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des [X.] geschieht (jedenfalls die übersandten Telefonnummern werden vor ihrer weiteren Verwendung zum Verbindungsaufbau in dem Fachmann offensichtlicher Weise semantisch überprüft werden, z. B. ob ihr Aufbau offensichtlich unrichtig ist),

tlw der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer und dem Teilnehmer und die EchtzeitVergebührung der Telekommunikationsverbindung vom Heimatmobilfunknetz durchgeführt werden ([X.], [X.] 10 - 18; [X.], [X.] 1 - 8 i. V. m. [X.], [X.] 33 - 34), wobei

tlw. die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (nämlich der Servicezentrale, vgl. ebenda) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des [X.] abgebucht werden (vgl. [X.], [X.] 15 - 17).

Im Vergleich zur Lehre der [X.] besteht der Überschuss des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] lediglich darin, dass

Echtzeitvergebührung ([X.]Rest und M8Rest) und

Rest und M9Rest))

vorgenommen werden.

In der Praxis stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Lehre der [X.], die auf Einzelheiten der Vergebührung nicht weiter eingeht, die Aufgabe, eben diese Einzelheiten der Vergebührung auszugestalten und hierbei auf eine finanzielle Absicherung des Netzbetreibers gegen Betrug bzw. Missbrauch hinzuwirken, schon aus wirtschaftlichen Gründen von selbst.

Der Stand der Technik weist ihn in Form der für Abrechnungsfragen in Mobilfunknetzen einschlägigen Druckschrift [X.] ([X.] 44 12 727 [X.]) nun speziell auf den Vorteil der besseren finanziellen Absicherung hin, die durch Einsatz des [X.] nach der Druckschrift [X.] gegenüber den Standardverfahren erzielt werden kann und betont, dass es sich um eine Ergänzung zu Standardverfahren handelt (vgl. [X.], [X.] 6, [X.] 16 - 20).

Rest, M8Rest und M9Rest) und vor Gewährung eines Gesprächswunsches das vorausbezahlte verfügbare Guthaben des [X.] überprüft wird (vgl. [X.], [X.] 6, [X.] 34 - 43 und 52 - 59 i. V. m. [X.] 1, [X.] 52 - 56 und [X.] 2, [X.] 8 - 12; Merkmale M7Rest).

Damit lag für den Fachmann eine Veranlassung vor, bei der notwendigen Ausgestaltung der Vergebührung das System gemäß der Druckschrift [X.] um die bekannte Möglichkeit eines sicheren Prepaid-Verfahrens gemäß der Druckschrift [X.] zu ergänzen, indem die Servicezentrale gemäß der Druckschrift [X.] um die Funktionalitäten eines Debitzentrums (bzw. eine Schnittstelle zu diesem) erweitert wird.

Dieser eine Schritt brachte den Fachmann in überschaubarere Weise - ohne jedes überraschende Ergebnis - zu einer Lösung der Aufgabe und dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Das Vorgehen des Fachmanns verlässt den Bereich planmäßigen fachmännischen Handelns hierbei nicht.

3. Zum Hilfsantrag 1

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen des [X.] durch die zusätzliche Merkmalsgruppe [X.]:

[X.] wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des [X.]betreibers liegt.

Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die Verschlüsselung von im Mobilfunk übertragenen Daten unter Zuhilfenahme von Parametern deren Vergabe in der Kontrolle des [X.]betreibers liegt zum Anmeldezeitpunkt im vorliegenden Zusammenhang bekannt war (vgl. hierzu [X.], [X.] 5, [X.] 5 - 7 und 19 - 23). Im Übrigen ergab sich auch zum Anmeldetag die Notwendigkeit der Verschlüsselung von Abrechnungsdaten bereits aus Datenschutzgründen. Für die Vergabe der Schlüssel die abrechnende Stelle, die ja die Daten wieder entschlüsseln können muss, vorzusehen, lag dem Fachmann unmittelbar nahe.

4. Zum Hilfsantrag 2

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift [X.] ([X.] 196 19 521 [X.]) beschreibt ein Verfahren zum Aufbau von temporären Telekommunikationsverbindungen (vgl. Titel). Mit diesem Verfahren soll die gebührenmäßige [X.] genutzt werden, indem sich ein rufender Teilnehmer automatisch zurückrufen lassen kann (vgl. [X.] und [X.] 1, [X.] 21 - 26).

Soweit die Beschwerdeführerin zu bedenken gibt, die Druckschrift [X.] gehe stets von einer [X.] im Fremdnetz aus, steht dem der klare Wortlaut der Druckschrift [X.] entgegen (vgl. dort [X.] 5, [X.] 7- 20). Zudem erhält der Fachmann durch die mit der [X.] gelehrte Nutzung einer gebührenmäßigen [X.] die Anregung, die [X.] im [X.] eines [X.] zu platzieren, da ihm bekannt ist, dass ein Mobilfunkteilnehmer für den Rufaufbau in seinem [X.] üblicherweise die günstigsten Konditionen findet.

Der Fachmann entnimmt daher der Druckschrift [X.] ohne weiteres als einen möglichen Anwendungsfall der dortigen Lehre, dass ein Mobilfunkteilnehmer, der sich außerhalb seines [X.]es befindet, eine [X.] gemäß der [X.] anruft, die in seinem [X.] arbeitet, so dass er die günstigen Heimattarife nutzen kann.

Damit offenbart die [X.] dem Fachmann ein

tlw Verfahren zur EchtzeitVergebührung von Telekommunikationsverbindungen (vgl. [X.]9 sowie [X.] 4, [X.] 62 - [X.] 5, [X.] 3)

[X.] zwischen einem sich außerhalb seines [X.] im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer und einem Teilnehmer ([X.] 1, [X.] 21 - 39), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze ein Roaming-Abkommen besteht (dem Fachmann aufgrund von [X.] 1, [X.] 50 - 52 unmittelbar klar; sonst könnte keine Anwahl der [X.] stattfinden)

wobei

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des [X.] (vgl. [X.] 1, [X.] 33 - 39 und [X.] 5, [X.] 24 - 25)

[X.].4 dieser ein spezielles [X.] ([X.]), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, im Heimatmobilfunknetz (vgl. [X.] 1, [X.] 33 - 39 und [X.] 5, [X.] 32 - 33) anwählt,

[X.].5 wobei in einem Dialogverfahren die Rufnummer des gewünschten Gesprächsteilnehmers vom [X.] abgefragt und über die Tastatur des Endgeräts einzugeben ist (vgl. [X.] 1, [X.] 50 - 65 und [X.] 5, [X.] 30 -31),

M6 das spezielle [X.] Telekommunikationsverbindungen zum Teilnehmer und zum Mobilfunkteilnehmer aufbaut (vgl. [X.] 1, [X.] 60 - [X.] 2, [X.] 3 sowie [X.] 5, [X.] 63 - [X.] 6, [X.] 10),

tlw letzteres nach Prüfung der eingegebenen Daten (vgl. PA 8 sowie [X.] 1, [X.] 42 - 62 und [X.] 5, [X.] 57 - 62) und eines vorausbezahlten Guthabens des [X.], geschieht,

tlw der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer und dem Teilnehmer und die EchtzeitVergebührung der Telekommunikationsverbindung vom Heimatmobilfunknetz durchgeführt werden (vgl. [X.] 5, [X.] 7 - [X.] 6, [X.] 6 i. V. m. [X.]9 sowie [X.] 4, [X.] 62 - [X.] 5, [X.] 3), wobei

tlw die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des [X.] abgebucht werden (nämlich durch die Wähl- und Vermittlungseinrichtung; vgl. [X.]9 sowie [X.] 4, [X.] 62 - [X.] 5, [X.] 3).

Im Vergleich zur Lehre der [X.] besteht der Überschuss des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich darin, dass

Echtzeitvergebührung ([X.]Rest und M8Rest) und

Rest und M9Rest)) durchgeführt wird.

Wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden dem Fachmann diese Merkmale im vorliegenden Zusammenhang mit der [X.] nahegelegt.

5. Zum Hilfsantrag 3

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen des [X.] durch die zusätzliche Merkmalsgruppe [X.]:

[X.] wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des [X.]betreibers liegt.

Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe können jedoch - wie oben zum Hauptantrag ausgeführt - eine erfinderische Tätigkeit im vorliegenden Zusammenhang nicht stützen.

6. Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage konnte der Senat daher nur über die zur Entscheidung gestellten Sätze von Patentansprüchen entscheiden und die Beschwerde war aus den dargetanen Gründen zurückzuweisen.

7. Die Auferlegung der Kosten für die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 zu Lasten der Einsprechenden folgt aus § 80 Abs. 1 [X.]. Grundsätzlich trägt im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn Billigkeitsgründe dies erfordern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Hier konnten in der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 die Existenz der Einsprechenden und deren Identität nicht geklärt werden, was die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2010 notwendig gemacht hat. Da die rechtzeitige Klarstellung ihrer Existenz, ihrer gesellschaftsrechtlichen Verfasstheit und ihrer Firma zu den Obliegenheiten der ausländischen Einsprechenden gehörte, hat die Einsprechende die eingetretene Verfahrensverzögerung zu vertreten. Daher ist es billig, ihr die Kosten aufzuerlegen, die durch die Durchführung der ersten, ergebnislosen mündlichen Verhandlung vom11. Oktober 2010 verursacht worden sind. Im Zivilprozessrecht ist diese Billigkeitserwägung ausdrücklich im § 95 ZPO festgeschrieben.

Meta

20 W (pat) 49/06

13.12.2010

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 95 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 20 W (pat) 49/06 (REWIS RS 2010, 466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 466

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