Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 19.05.2023, Az. 2 BvR 637/23

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 2741

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO - Folgenabwägung


Tenor

1. Der Vollzug des Beschlusses des [X.] vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - wird ausgesetzt.

2. Diese Anordnung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate.

Gründe

I.

1

1. Gegen die Beschwerdeführerin werden mehrere Strafverfahren wegen Diebstahls und Widerstands gegen beziehungsweise tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen versuchter Körperverletzung mit Bedrohung und Beleidigung und wegen gefährlicher Körperverletzung geführt, die miteinander verbunden wurden. Sie befinden sich im Stadium des Hauptverfahrens.

2

2. a) Mit Beschluss vom 17. März 2021 ordnete das [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) beziehungsweise verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und der Gefahr für die Allgemeinheit (§ 63 StGB) an. Die Beschwerdeführerin sagte vereinbarte Termine zur Exploration durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zunächst ab beziehungsweise erschien so verspätet, dass der Termin scheiterte. Der Sachverständige legte sodann ein Gutachten nach Aktenlage vor, das er später ergänzte. Im Rahmen des Termins zur Hauptverhandlung am 1. Februar 2023 vereinbarten die Beschwerdeführerin und der Sachverständige einen Termin für ein [X.]. Zu diesem erschien die Beschwerdeführerin, verweigerte jedoch nach Belehrung ihre Mitwirkung. Der Sachverständige regte daraufhin eine Unterbringung zur Begutachtung nach § 81 StPO an. Da die Beschwerdeführerin nicht kooperiere, sei die Unterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus sinnvoll. Aufgrund des sich abzeichnenden Fehlens der Kooperationsbereitschaft solle diese sechs Wochen dauern. Dieses Vorgehen sei aus forensisch-psychiatrischer Perspektive notwendig.

3

b) Der Verteidiger der Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 27. Februar 2023 Stellung und erklärte, die Unterbringung zur Beobachtung sei unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin weigere sich, an einer Exploration mitzuwirken. Die Beobachtung allein habe regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg. Eine Beobachtung sei nach der Rechtsprechung des [X.] in diesen Fällen unzulässig, da sie unter Umgehung der Aussagefreiheit des Beschuldigten den Zweck verfolge, den durch die Unterbringung erzeugten Druck zur Interaktion mit [X.] auszunutzen. Weiterhin sei die Unterbringung nicht angemessen.

4

c) Auf Anfrage des Gerichts zu dem beabsichtigten Untersuchungskonzept erklärte der Sachverständige mit Schreiben vom 10. März 2023, es sei ein [X.] vorgesehen. Sollte dieses nicht zustande kommen, sei eine mehrwöchige Beobachtung geplant, um bei erneuten Verhaltensauffälligkeiten einen diagnostischen Rückschluss ziehen zu können. Bei gegebenem Einverständnis seien auch laborchemische Untersuchungen sinnvoll.

5

d) Mit Beschluss vom 27. März 2023 ordnete das [X.] die Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand für die Dauer von höchstens sechs Wochen an.

6

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Die Beschwerdeführerin sei mehrerer Straftaten dringend verdächtig. Die Unterbringung diene der Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und der Frage, ob der Allgemeinheit Gefahren drohen würden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Auch dann, wenn die Mitwirkung verweigert werde, sei die Unterbringung zulässig, wenn ein verwertbares Ergebnis zu erwarten sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass er im Rahmen der Unterbringung ein weiteres [X.] versuchen und durch Beobachtung der Beschwerdeführerin Verhaltensauffälligkeiten prüfen wolle. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung im Rahmen eines [X.]s bereit sei. Darüber hinaus könnten laborchemische Untersuchungen Rückschlüsse auf Suchterkrankungen zulassen.

7

3. a) Mit Schreiben ihres Verteidigers vom 31. März 2023 ließ die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss erheben.

8

b) Mit Beschluss vom 13. April 2023 verwarf das [X.] die sofortige Beschwerde als unbegründet. Die angeordnete Maßnahme sei verhältnismäßig. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe sie aufgrund seines persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin befürwortet und sogar selbst angeregt. Er habe die Beobachtung im Rahmen der Unterbringung auch dann für geeignet gehalten, Erkenntnisse zu gewinnen, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin nicht zur Mitwirkung an [X.]en bereit sei.

9

Der Beschluss wurde am 14. April 2023 ausgefertigt.

II.

Mit ihrer am 16. Mai 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und ihres Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterbringung zur Vorbereitung der Begutachtung nach § 81 StPO müsse unzweifelhaft der Beobachtung dienen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten. Da sich die Beschwerdeführerin weigere, an einer Untersuchung mitzuwirken, kämen weder ein [X.] noch laborchemische Untersuchungen in Betracht. Diese Maßnahmen könnten nur unter Anwendung verbotener [X.] im Sinne des § 136a StPO zustande kommen. Das Untersuchungskonzept ziele auf eine unzulässige Totalüberwachung ab. Die Beschwerdeführerin solle in ihrem Alltagsverhalten und bei sämtlichen Interaktionen mit anderen Personen beobachtet werden. Eine solche Maßnahme würde ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Schweigerecht unterlaufen.

Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des [X.] könne die Beschwerdeführerin jederzeit für sechs Wochen im Bezirkskrankenhaus untergebracht werden. Die hierdurch eintretenden Verletzungen ihrer Grundrechte seien irreparabel. Die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, ihre Arbeitsstelle zu verlieren und wäre dann nicht mehr in der Lage, Mietzahlungen zu leisten.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.] 89, 38 <43 f.>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <375 Rn. 68>; stRspr). Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 104, 23 <28>; 111, 147 <152 f.>; 157, 332 <375 Rn. 68>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das [X.] im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 104, 23 <27>; 158, 210 <230 Rn. 50>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

a) Die Verfassungsbeschwerde genügt den Zulässigkeitsanforderungen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft und ihre Verfassungsbeschwerde substantiiert begründet.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin erscheint nicht ausgeschlossen. Dies abschließend zu klären, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. [X.] 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>).

bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. [X.] 32, 373 <379>; 65, 1 <44>). Die Auslegung und Anwendung des einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestattenden Gesetzes ist dabei grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Verfassungsgerichtliches Einschreiten ist nur geboten, wenn sich diese als objektiv willkürlich erweisen (vgl. [X.] 18, 85 <92 ff.>).

(1) Nach § 81 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers die Unterbringung und Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Unterbringung jedoch nicht verhältnismäßig, wenn sich der Betroffene weigert, die erforderlichen Untersuchungen zuzulassen beziehungsweise an ihnen mitzuwirken. Insbesondere dann, wenn eine Exploration erforderlich wäre, die Mitwirkung hieran aber verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn daher nur bei Anwendung verbotener [X.] oder einer anderen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist, ist die Anordnung der Unterbringung nicht verhältnismäßig (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 20). Zielt das Untersuchungskonzept darauf ab, den Betroffenen in seinem Alltagsverhalten und seiner Interaktion mit anderen Personen zu beobachten, so steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer derartigen "Totalbeobachtung" unüberwindbar entgegen. In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 22).

(2) Aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen steht ernsthaft im Raum, dass die Anordnung der Unterbringung im vorliegenden Fall darauf abzielte, die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise zu veranlassen, einer Exploration und weiteren Untersuchungen entgegen ihrer eindeutigen Weigerung zuzustimmen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterbringung auf eine unzulässige "Totalbeobachtung" abzielt. Dies abschließend zu klären, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Die damit eröffnete Folgenabwägung spricht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als zulässig und begründet, so wäre mit der Unterbringung ein nicht mehr revidierbarer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin geschehen. Etwaige Erkenntnisse unterlägen dann zwar eventuell einem Verwertungsverbot. Die Einwirkung auf den Willensentschluss der Beschwerdeführerin und die vollständige Beobachtung ihres Verhaltens könnten jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Erginge hingegen die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so könnte der Beschluss des Amtsgerichts vollzogen werden. Die Aufklärung der offenen Fragen wäre nach wie vor möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Unterbringung erst so spät erfolgen könnte, dass Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den [X.] unmöglich wären.

Die negativen Folgen in erstgenanntem Fall überwiegen insgesamt.

IV.

Daher ist im Wege der einstweiligen Anordnung - gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne mündliche Verhandlung - die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des [X.] vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - anzuordnen. Die Anordnung ist in der im Tenor bestimmten Weise befristet (§ 32 Abs. 6 Satz 1 [X.]).

Meta

2 BvR 637/23

19.05.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Augsburg, 13. April 2023, Az: 14 Qs 101/23, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 81 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 19.05.2023, Az. 2 BvR 637/23 (REWIS RS 2023, 2741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2741

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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