Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2018, Az. IX ZR 76/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1669

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Gegenstand

Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche einer GmbH aus fremdem Recht


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 29.749,38 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.

4

a) Mit Recht hat das Vordergericht Schadensersatzansprüche aus fremdem Recht der [X.] als verjährt erachtet. Gemäß § 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist infolge der [X.] im Jahre 2012 und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände von einem Beginn der Verjährung am 1. Januar 2013 und einem Ablauf mit dem 31. Dezember 2015 auszugehen.

5

aa) Durch die im [X.] gegen die [X.] erhobenen Klagen von Anlegern wurde die Verjährung in Lauf gesetzt.

6

Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet ([X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 1376 Rn. 28). Bei dieser Sachlage entstanden Schäden der [X.], die in der fehlerhaften rechtlichen Prüfung der Prospekte durch die Beklagte wurzeln sollen, mit der ihr bekannten Inanspruchnahme durch einzelne Anleger im [X.].

7

bb) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.], [X.], 2064 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist (vgl. kürzlich [X.], Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, [X.], 1591 Rn. 26), begann die Verjährungsfrist im [X.] mit der erstmaligen Inanspruchnahme der [X.] durch Anleger für sämtliche Folgeschäden zu laufen. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die Klagewelle aus dem [X.] habe nicht auch die vorliegende Anlage betroffen. Nach den mangels Einlegung eines [X.] (§ 320 ZPO) bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Vordergerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 1661 Rn. 8) richteten sich die im Jahre 2012 erhobenen Klagen gegen sämtliche Fonds.

8

b) Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind nicht begründet. Die Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger und der [X.] steht einem Drittschutz im Blick auf die Beauftragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des [X.] entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.], [X.], 1249 Rn. 42; Beschluss vom 21. September 2017- [X.], Rn. 2).

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Pape   

        

Grupp     

        

Möhring     

        

Meta

IX ZR 76/18

15.11.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 21. Februar 2018, Az: 15 U 4393/16 Rae

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2018, Az. IX ZR 76/18 (REWIS RS 2018, 1669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1669

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IX ZR 176/12

I ZR 274/16

IX ZR 287/13

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