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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 606/11
vom
21. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Dezember
2011 be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen fünf Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-gen ist es unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.
Der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird hier durch die Miss-handlungs-Variante des § 225 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 6. Juni 2007 -
2 StR 105/07 Rn. 5; [X.],
StGB 59. Aufl. § 225 Rn. 21; [X.],
StGB 11. Aufl. § 225 Rn. 29; [X.]/[X.] § 225 Rn. 31; S/S-1
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3
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Stree/Sternberg-Lieben,
StGB 28. Aufl. § 225 Rn. 17; zu § 225 Abs. 3 StGB auch [X.], Beschluss vom 7. Februar 2008 -
5 [X.]). Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die [X.] bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Be-schwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Wahl Rothfuß Elf
Graf Sander
3
Meta
21.12.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. 1 StR 606/11 (REWIS RS 2011, 131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 131
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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