Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 54/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 122

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.]/06
vom 20. Dezember 2006 in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 788 Abs. 1, 98 S. 1 Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. ZPO § 98; RVG VV Nr. 1000 § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti-ges Nachgeben enthält. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Wert: 3.388,36 • Gründe: [X.] Aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche vom Dezember 2004 war die Schuldnerin verpflichtet, an den Gläubiger 225.325,80 • zu zahlen. Am 1. März 2005 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, eine Verein-barung, in der der Gläubiger der Schuldnerin Zahlungserleichterungen gewähr-te und von einer Zwangsvollstreckung vorerst Abstand nahm. Eine Regelung, wer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen hat, wurde nicht getroffen. 1 Der Gläubiger hat beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Form einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des [X.] zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: [X.]) in Höhe von 3.388,36 • gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. 2 - 3 - Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. I[X.] 3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO sei nicht zulässig. Auf den von den Parteien geschlossenen Voll-streckungsvergleich sei § 98 Satz 1 ZPO anzuwenden. Mangels einer [X.] Vereinbarung seien daher die Kosten des Vergleichs als gegeneinan-der aufgehoben anzusehen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Be-schwerdegericht hat die Festsetzung der Einigungsgebühr zu Recht abgelehnt. 5 a) Der Senat hat in einem Fall, in dem die Frage zu entscheiden war, ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO gehören, ausgeführt, derartige Kosten könnten regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner diese Kosten im Vergleich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung seien die Ver-gleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegen-einander aufgehoben anzusehen. Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.] ZB 74/05, [X.], 1598). 6 b) An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen geäußerten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. 7 - 4 - aa) Dass die Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beige-trieben werden können, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dies nur dann gilt, wenn der Schuldner die Kosten im Vergleich übernommen hat. Beide [X.] schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Anwendungsbereich des § 788 Abs. 1 ZPO wird durch die analoge Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO lediglich eingeschränkt. 8 [X.]) Es bestehen keine Bedenken, § 98 Satz 1 ZPO im Rahmen des [X.] analog anzuwenden. § 788 ZPO stellt hin-sichtlich der Zwangsvollstreckungskosten kein in sich geschlossenes System dar. Wie die Verweisung auf § 91 ZPO zeigt, kann er nicht isoliert von den [X.] in den allgemeinen Vorschriften der ZPO betrachtet werden. Die Parteien sind beim [X.] nicht an die Kostenregelung des § 788 Abs. 1 ZPO gebunden. Sie können die Kostentra-gungspflicht frei vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, ist es sachgerecht, wie beim [X.] diese Lücke durch die entsprechende Anwendung des § 98 Satz 1 ZPO zu schließen und anzunehmen, dass die Kosten, die durch die gütliche Einigung entstanden sind, als gegeneinander aufgehoben behandelt werden sollen (KG, [X.] 1981, 1359; [X.], [X.] 1994, 139; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 [X.]. 7). 9 c) Die entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO, der seinem Wortlaut nach für "Vergleiche" gilt, ist nicht davon abhängig, ob die Vereinba-rung der Parteien vom 1. März 2005 ein gegenseitiges Nachgeben enthält und damit einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 [X.] darstellt. 10 Die [X.] nach § 23 [X.] ist aufgrund des [X.] vom 5. Mai 2004 durch die [X.] - nach Nr. 1000 [X.] ersetzt worden. Nunmehr soll jede vertragliche Beile-gung eines [X.]s der Parteien honoriert werden. Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht mehr erforderlich. 12 § 98 ZPO ist an diese Gesetzesänderung nicht angepasst worden. [X.] folgt jedoch nicht, dass er auf eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 [X.] ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 91 [X.]. 13 Stichwort "Vergleich" und § 98 [X.]. 7 sowie [X.], [X.], 34. Aufl., [X.]. 88 zu [X.]). Die Gesetzesmaterialien (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kosten-rechts, BT-Drucks. 15/1971, 147, 204) geben für einen derartigen Willen des Gesetzgebers nichts her. Durch die Einführung der Einigungsgebühr sollte der in der Vergangenheit heftige [X.] darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.], in Juris dokumentiert und - 6 - Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]I ZB 29/05, [X.], 1523). Dieser für das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beendete [X.] würde in der Zivilprozessord-nung unverändert fortgesetzt, wollte man § 98 ZPO nach wie vor nur auf [X.] im Sinne von § 779 BGB anwenden. Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 30 M 2603/05 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2006 - 2 T 93/06 -

Meta

VII ZB 54/06

20.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 54/06 (REWIS RS 2006, 122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 122

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.