Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2007, Az. II ZB 10/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4314

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[X.] vom 13. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2 Für die Festsetzbarkeit einer [X.] reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Voll-streckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht er-forderlich. [X.], Beschluss vom 13. April 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 13. April 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2006 abgeändert. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 4. Juli 2005 - 8 O 607/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. [X.]: 412,00 • Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagte vor dem [X.] auf [X.] einer [X.]sstrafe von 8.000,00 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der [X.]vertreter ausweislich des Protokolls nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes: "Für den Fall, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen sollte, ist die Beklagte bereit, an ihn außergerichtlich weitere 1.000,00 • zu bezahlen." "Daraufhin" erklärte der Klägervertreter, dass er die Klage zurücknehme. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte beantragte im [X.] - 3 - zungsverfahren die Festsetzung einer [X.] nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 [X.]. Dem hat das [X.] mit Beschluss vom 4. Juni 2005 entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die [X.] aberkannt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechts-beschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] vom 4. Juli 2005. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der [X.] ist eine Einigungs-gebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzusetzen. 2 1. Das [X.] hat die Ansicht vertreten, die Festsetzung [X.] scheide aus, da Voraussetzung der Festsetzbarkeit die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, woran es im vorliegenden Fall fehle. 3 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch den Inhalt des Ver-handlungsprotokolls ist das Entstehen einer [X.] glaubhaft ge-macht. Damit ist sie als Teil der notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO zugunsten der [X.] festzusetzen. 4 a) Noch zutreffend geht das [X.] davon aus, dass die [X.] entstanden ist. Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschlossen. Das Angebot der [X.] zur außergerichtlichen Zahlung von 1.000,00 • bei Klagerücknahme war ein [X.]sangebot, das der Kläger durch die umgehende Rücknahme der Klage konkludent angenommen hat. 5 - 4 - Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht die [X.], wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines [X.]es unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der [X.] beschränkt sich ausschließlich auf ein Aner-kenntnis oder einen Verzicht. Der [X.] kann auch stillschweigend geschlos-sen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht [X.] vorgeschrieben ist. Die [X.] nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll die frühere [X.] des § 23 [X.] ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die [X.] nach § 23 [X.] durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-aussetzte, soll die [X.] jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, [X.], 204). Unter der Geltung des [X.] kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. [X.], Urt. v. 10. Oktober 2006 - [X.], [X.]-Report 2007, 183 f.; [X.], [X.] 37. Aufl. Nr. 1000 VV [X.] Rdn. 5 und 10; von [X.] in [X.], [X.] 17. Aufl. Nr. 1000 VV [X.] Rdn. 3 f.; [X.]/[X.], [X.], 1927, 1929 f.). Durch die [X.] soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden ([X.] aaO [X.]. 5 m.w.Nachw.). Die [X.] entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den [X.] geschlossene [X.] das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch aus-6 - 5 - schließlich zum Inhalt hat ([X.] aaO [X.]. 6; [X.]/[X.]/v.Seltmann, [X.] Nr. 1000 VV Rdn. 3). 7 b) Ergibt sich, wie hier, die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das Entstehen der [X.] erforderlichen Voraussetzun-gen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, ist die Gebühr im [X.] glaubhaft gemacht und damit festsetzbar. An seiner gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 28. März 2006 - [X.], [X.], 1523) hält der VII[X.] Zivilsenat des [X.] nicht fest, wie er auf An-frage mitgeteilt hat. Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der Kosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten, als auch auf die Frage der Notwendigkeit i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ([X.], ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3). Im Falle überwiegender Wahr-scheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Gebühr zugunsten des Antragstellers festzusetzen, denn es gilt insoweit der normale Maßstab des § 294 ZPO. Dass dies nicht gelten soll, wenn die Entstehung der Kosten oder deren Notwendigkeit schwer festzustellen sind, kann dem Gesetz nicht ent-nommen werden. Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchgängig einfach gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige Rechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Zum Zwecke der Auf-klärung hat er schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbe-vollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Ak-ten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzu-führen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (MünchKomm-ZPO/[X.] 2. Aufl. § 104 Rdn. 11; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 104 Rdn. 18; 8 - 6 - [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 65. Aufl. § 104 Rdn. 5; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 104 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.). Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 8 O 607/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 W 67/05 -

Meta

II ZB 10/06

13.04.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2007, Az. II ZB 10/06 (REWIS RS 2007, 4314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4314

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