Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZB 13/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1969

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[X.] [X.]/08vom 17. September 2008 in der [X.]- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 17. September 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Be-schlüsse des [X.]s [X.] vom 26. Februar 2008 und des Amtsgerichts [X.] vom 31. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht [X.] zum Zweck der Kostenfestsetzung zurückverwiesen. Der Antragsgegner trägt die dem Antragsteller in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtli-chen Kosten. [X.]: Bis 300 •. Gründe: [X.] Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 2.985,53 • zu-züglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten 1 - 3 -

beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-vereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-ckungsbescheid gegen den Antragsgegner erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen [X.]. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den [X.] zusätzlich zu den im Mahnbe-scheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 699 Abs. 3 ZPO eine [X.] nach den Nummern 1000, 1003 [X.] in Höhe von 224,91 • aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit [X.] vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 2 I[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene (§ 574 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 3 1. Die Vorinstanzen haben gemeint, eine [X.] nach § 2 Abs. 2 [X.] i.V. mit [X.]. 1000, 1003 [X.] sei durch die [X.] nicht entstanden und deshalb nicht nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO in den [X.] aufzunehmen. Das [X.] hat in seiner Beschwerdeentscheidung dazu ausgeführt, Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr sei es, dass die erzielte Einigung zu einer Entlastung des Gerichts führe. An einem solchen [X.] fehle es hier, weil das Amtsgericht infolge der [X.] - 4 -

barung veranlasst worden sei, einen [X.] zu erlas-sen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach §§ 699 Abs. 3 ZPO, 2 [X.] i.V. mit [X.]. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 [X.] ist die [X.] wie beantragt in den [X.] aufzu-nehmen. 5 a) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht die Einigungs-gebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines [X.]es unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der [X.] beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der [X.] kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürf-tig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.[X.]). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 [X.] durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die [X.] jegliche vertragliche Bei-legung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere [X.] nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-tern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen [X.] soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber [X.] werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-seitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, [X.] und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ([X.]) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an ([X.] aaO; vgl. [X.], [X.] 38. Aufl. Nr. 1000 [X.] Rdn. 5 und 10; v. [X.] in [X.] - 5 -

rold/[X.], [X.] 17. Aufl. Nr. 1000 [X.] Rdn. 3 f.; [X.]/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-lastung der Gerichte gemindert wird ([X.] aaO unter Hinweis auf v. Ei-cken [X.]). b) Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die [X.] auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB er-füllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 [X.] eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Eini-gungsgebühr nach Nr. 1000 [X.] entsteht. 7 So liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein [X.], durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen [X.], an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu [X.], [X.] vom 1. März 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen nachgegeben, sondern der Antragsgegner seinerseits mit dem in der Ra-tenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahn- und den voraussichtlichen [X.] dem An-tragsteller eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht über ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt [X.] ein Nachgeben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu [X.] aaO; [X.] 2005, 697, 698). 8 - 6 -

9 c) Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der [X.] nach [X.]. 1000, 1003 [X.] nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-setzgeber mit der Einführung der [X.] die Erwartung ver-knüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmli-chen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, [X.]), er hat jedoch - wie schon der Ge-setzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-reiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben.
Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-dend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Raten-zahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach 10 - 7 -

vereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen sein wird.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 07-523082-08-N - [X.], Entscheidung vom 26.02.2008 - 3 [X.]/08 -

Meta

IV ZB 13/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZB 13/08 (REWIS RS 2008, 1969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1969

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