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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/06
vom 20. Dezember 2006 in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 788 Abs. 1, 98 S. 1 Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. ZPO § 98; RVG VV Nr. 1000 § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti-ges Nachgeben enthält. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Wert: 3.388,36 • Gründe: [X.] Aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche vom Dezember 2004 war die Schuldnerin verpflichtet, an den Gläubiger 225.325,80 • zu zahlen. Am 1. März 2005 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, eine Verein-barung, in der der Gläubiger der Schuldnerin Zahlungserleichterungen gewähr-te und von einer Zwangsvollstreckung vorerst Abstand nahm. Eine Regelung, wer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen hat, wurde nicht getroffen. 1 Der Gläubiger hat beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Form einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des [X.] zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: [X.]) in Höhe von 3.388,36 • gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. 2 - 3 - Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. I[X.] 3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO sei nicht zulässig. Auf den von den Parteien geschlossenen Voll-streckungsvergleich sei § 98 Satz 1 ZPO anzuwenden. Mangels einer [X.] Vereinbarung seien daher die Kosten des Vergleichs als gegeneinan-der aufgehoben anzusehen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Be-schwerdegericht hat die Festsetzung der Einigungsgebühr zu Recht abgelehnt. 5 a) Der Senat hat in einem Fall, in dem die Frage zu entscheiden war, ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO gehören, ausgeführt, derartige Kosten könnten regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner diese Kosten im Vergleich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung seien die Ver-gleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegen-einander aufgehoben anzusehen. Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.] ZB 74/05, [X.], 1598). 6 b) An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen geäußerten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. 7 - 4 - aa) Dass die Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beige-trieben werden können, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dies nur dann gilt, wenn der Schuldner die Kosten im Vergleich übernommen hat. Beide [X.] schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Anwendungsbereich des § 788 Abs. 1 ZPO wird durch die analoge Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO lediglich eingeschränkt. 8 [X.]) Es bestehen keine Bedenken, § 98 Satz 1 ZPO im Rahmen des [X.] analog anzuwenden. § 788 ZPO stellt hin-sichtlich der Zwangsvollstreckungskosten kein in sich geschlossenes System dar. Wie die Verweisung auf § 91 ZPO zeigt, kann er nicht isoliert von den [X.] in den allgemeinen Vorschriften der ZPO betrachtet werden. Die Parteien sind beim [X.] nicht an die Kostenregelung des § 788 Abs. 1 ZPO gebunden. Sie können die Kostentra-gungspflicht frei vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, ist es sachgerecht, wie beim [X.] diese Lücke durch die entsprechende Anwendung des § 98 Satz 1 ZPO zu schließen und anzunehmen, dass die Kosten, die durch die gütliche Einigung entstanden sind, als gegeneinander aufgehoben behandelt werden sollen (KG, [X.] 1981, 1359; [X.], [X.] 1994, 139; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 [X.]. 7). 9 c) Die entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO, der seinem Wortlaut nach für "Vergleiche" gilt, ist nicht davon abhängig, ob die Vereinba-rung der Parteien vom 1. März 2005 ein gegenseitiges Nachgeben enthält und damit einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 [X.] darstellt. 10 Die [X.] nach § 23 [X.] ist aufgrund des [X.] vom 5. Mai 2004 durch die [X.] - nach Nr. 1000 [X.] ersetzt worden. Nunmehr soll jede vertragliche Beile-gung eines [X.]s der Parteien honoriert werden. Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht mehr erforderlich. 12 § 98 ZPO ist an diese Gesetzesänderung nicht angepasst worden. [X.] folgt jedoch nicht, dass er auf eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 [X.] ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 91 [X.]. 13 Stichwort "Vergleich" und § 98 [X.]. 7 sowie [X.], [X.], 34. Aufl., [X.]. 88 zu [X.]). Die Gesetzesmaterialien (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kosten-rechts, BT-Drucks. 15/1971, 147, 204) geben für einen derartigen Willen des Gesetzgebers nichts her. Durch die Einführung der Einigungsgebühr sollte der in der Vergangenheit heftige [X.] darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.], in Juris dokumentiert und - 6 - Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]I ZB 29/05, [X.], 1523). Dieser für das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beendete [X.] würde in der Zivilprozessord-nung unverändert fortgesetzt, wollte man § 98 ZPO nach wie vor nur auf [X.] im Sinne von § 779 BGB anwenden. Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 30 M 2603/05 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2006 - 2 T 93/06 -
Meta
20.12.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 54/06 (REWIS RS 2006, 122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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