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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 282/13
vom
2. September
2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 2. September 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 4.
Juli 2013 wird gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für
das Revisionsverfahren wird auf
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aus-sicht auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Juni 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.
August 2014 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-urteilung. Ein Recht des Beklagten zum Widerruf seiner auf den Ab-1
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schluss der [X.] gerichteten Willenserklärung gemäß § 499 Abs. 1 i.V.m. §
495 Abs. 1 BGB (jeweils in der bis zum 10.
Juni 2010 gültigen Fassung) besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der [X.] um keinen entgeltlichen [X.] handelt. In dem Antrag vom 8. April 2010
sind die Ab-schluss-
und Einrichtungskosten sowohl bezüglich des Gesamt-
als auch [X.] mit 0% angegeben.
[X.]
[X.]
Dr. Karczewski
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
8 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
3 [X.]/13 -
Meta
02.09.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2014, Az. IV ZR 282/13 (REWIS RS 2014, 3177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3177
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