Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 5 StR 325/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1656

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/09 [X.] vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (dreimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] auch mit der Verfahrensrüge angegriffene [X.] Schuld-spruch hält aus den zutreffenden Erwägungen des [X.] rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessung begegnet indes [X.] rechtlichen Bedenken. 1 - 3 - Das [X.] hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne für alle Fälle pauschal nach der Aufzählung einer Reihe erheblicher Strafmilde-rungsgründe [X.] insbesondere des Geständnisses [X.] zu Lasten des [X.] berücksichtigt, dass die —Triebfeder für alle Delikte – sein eigen-nütziges Wesen warfi ([X.]). Diese Begründung, mit der die [X.] eine Charaktereigenschaft des Angeklagten strafschärfend bewertet hat, ist fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des [X.] dürfen Um-stände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berück-sichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des [X.] zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; [X.], 295; [X.], StGB 56. Aufl. § 46 [X.]. 42). Das ist hier nicht dargetan. 2 3 Diese nicht näher erläuterte Formulierung des Tatgerichts lässt zudem besorgen, dass sich die [X.] durch eine rein moralisierende [X.] den Blick auf die Reichweite des [X.] nach § 46 Abs. 3 StGB verstellt hat. [X.] Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von [X.]chaft (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; [X.], 50). Dass hier ein der [X.] grundsätzlich zugängliches überzogenes Gewinnstreben beim ab-geurteilten Handeltreiben vorlag (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a [X.]. 213), wird durch den vom Angeklagten erlangten Vorteil von 30 g Marihuana sogar widerlegt. In den drei Besitzfällen, in denen zudem die Grenze zur nicht ge-ringen Menge entgegen der Wertung des [X.]s nicht erheblich über-schritten ist, wird ein relevanter Eigennutz bei teilweise erfolgtem Eigenkon-sum nicht ersichtlich. Auch die von der [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe begeg-net rechtlichen Bedenken. Da die Grenze zur nicht geringen Menge nach den Feststellungen jeweils nicht erheblich überschritten wurde, ferner die [X.] innerhalb eines zeitlich überschaubaren Rahmens erfolgten und 4 - 4 - in engem situativen Zusammenhang standen, ist der vom [X.] ohne jede konkrete Begründung vorgenommene Zusammenzug auf eine erheblich über der [X.] liegende Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend fun-diert. Der Strafausspruch hat aufgrund von Begründungs- und Wertungsfeh-lern keinen Bestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen konnten daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 5 [X.] Raum Brause Schneider [X.]

Meta

5 StR 325/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 5 StR 325/09 (REWIS RS 2009, 1656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1656

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.