Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. 4 StR 211/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6699

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 211/15

vom

13. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August
2015 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 12.
Dezember 2014 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 265 StPO rügt, greift die Rüge un-abhängig von eventuellen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht durch. Die [X.] hat zwar ein bestimmtes Tatgeschehen in einem engen Tatzeitraum zugrunde gelegt; schon aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war aber ersichtlich, dass insoweit tatsächliche Unklarheiten bestanden. Der Angeklagte hat im Übrigen die Täterschaft bestritten. Für seine Überführung als Täter waren die vermissten Hinweise nicht von Bedeutung. Dass
er sich bei deren Erteilung möglicherweise [X.] verteidigt hätte, ist angesichts dessen auszuschließen. Die Revision
trägt auch nicht konkret vor, warum der Angeklagte durch die unterlassenen Hinweise in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können, sondern beschränkt ihre Ausführungen auf
allgemein denktheoretische Verteidigungsmöglichkeiten.
[X.]Roggenbuck Mutzbauer

Bender [X.]

Meta

4 StR 211/15

13.08.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. 4 StR 211/15 (REWIS RS 2015, 6699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6699

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