Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 179/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1968

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom11. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Juli 2001,an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenkläger [X.], Gülsum [X.],[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Nebenkläger [X.] sowie Gülsum und [X.]gegen [X.] des [X.] vom 16. [X.] werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den im [X.] auf den Angaben des geständigen Angeklagten beruhenden Fest-stellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau mit über 20 Messerstichen. [X.] seit geraumer Zeit den tatsächlich unberechtigten Verdacht, seine Ehe-frau betrüge ihn. Zu der aggressiven [X.] kam es, als seineEhefrau innerhalb eines Streits gereizt und (ohne tatsächlichen Hintergrund)von "ihrem Geliebten" gesprochen hatte. Die Nebenkläger erstreben mit ihrenRevisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittelsind unbegründet.1. Die Verfahrensrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Ihr liegt folgenderSachverhalt [X.] 4 -Nach Schluß der Beweisaufnahme beantragte der [X.], den Angeklagten wegen Totschlags unter [X.] § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] verurteilen. Der Vertreter des [X.] [X.]beantragte,den Angeklagten wegen Mordes - Mordmerkmal der grausamen [X.] - unter Zugrundelegung des § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe nicht un-ter zehn Jahren zu verurteilen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer bean-tragte sodann die Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.Danach beantragte der Verteidiger die Verurteilung wegen [X.] Todesfolge zu einer schuldangemessenen Strafe. Sodann bat die Vertrete-rin der Beschwerdeführer um das Wort zu einer Gegenerklärung auf die Aus-führungen des Verteidigers. Dies versagte ihr das [X.] mit der [X.], die Nebenkläger hätten kein Erwiderungsrecht nach § 258 Abs. 2 [X.].Schließlich hatte der Angeklagte das letzte Wort.Diese Verfahrensweise des [X.]s war rechtsfehlerhaft. Auch [X.] steht nach einhelliger Ansicht gemäß § 397 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.§ 258 Abs. 2 2. Halbs. [X.] das Recht auf Erwiderung zu ([X.]St 28, 272,274; [X.] bei [X.] 1978, 21; [X.] in [X.][X.], [X.]25. Aufl. § 258 Rdn. 25; [X.] in [X.][X.], [X.] 25. Aufl. § 397Rdn. 9; [X.] in [X.]. § 258 Rdn. 13; [X.] in SK-[X.]13. [X.]. § 258 Rdn. 21; [X.] in [X.] 22. [X.]. § 258 Rdn. 37;Stöckel in [X.] 25. [X.]. § 397 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.]45. Aufl. § 258 Rdn. 18, § 397 Rdn. 10). Die Verweigerung dieses Rechts [X.] aber nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann,wenn und soweit das [X.]eil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Ange-sichts der Fallbesonderheiten kann der Senat ausschließen, daß der [X.] -klagte, hätte die Vertreterin der Nebenkläger auf den Verteidiger er widernkönnen, nicht nur wegen Totschlags sondern wegen Mordes verurteilt wordenwäre.Der [X.] hat bislang - soweit ersichtlich - die Frage, unterwelchen Voraussetzungen ein Beruhen des [X.]eils auf einem solchen Verfah-rensverstoß ausgeschlossen werden kann, noch nicht entschieden. [X.] es eine umfangreiche Judikatur zum Beruhen des [X.]eils auf der Nichtge-währung des letzten Wortes des Angeklagten. Hier kann nach der ständigenRechtsprechung des [X.] das Beruhen des [X.]eils nur in be-sonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. [X.]St 22, 278m.w.Nachw.; [X.]R [X.] § 258 III Wiedereintritt 4 und 7; [X.] NStZ 1999,473). Diese für das letzte Wort des Angeklagten entwickelten besonders stren-gen Maßstäbe gelten für die Versagung der Erwiderung des [X.]nicht, weil dem Recht des [X.] auf Erwiderung nicht dasselbe Ge-wicht zukommt wie dem des Angeklagten auf das letzte Wort. Bei [X.] es sich um das vom Verfahrensablauf im einzelnen, insbesondere [X.] vorhergegangenen Einlassung zur Sache unabhängige Recht eines [X.] Angeklagten, in der Hauptverhandlung vor der [X.]eilsberatung als letzterauf die Überzeugungsbildung des Gerichts einzuwirken, das durch eine beson-dere Hinweispflicht des Gerichts in § 258 Abs. 3 [X.] zusätzlich abgesichertist; ersteres ist ein im Einzelfall geltend zu machender Anspruch, auf einen an-deren [X.] zu reagieren. Der Erwiderung sind stets Ausführungendes [X.] im Rahmen von dessen Schlußantrag vorausgegangen.Hinzu kommt, daß die Nebenkläger das [X.]eil nicht mit dem Ziel eineranderen Rechtsfolge angreifen können (§ 400 Abs. 1 [X.]), so daß sich die- 6 -Frage des [X.] auf den Schuldspruch beschränkt. Der Senat schließt aus,daß sich die Nichtbeachtung des § 258 Abs. 2 2. Halbs. [X.] hier insoweit aufdas [X.]eil ausgewirkt haben kann.Dem Angeklagten war schon mit der Anklage lediglich Totschlag zurLast gelegt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hatte - wie ihr [X.] - nach dem [X.] der Staatsanwaltschaft und dem des Vertre-ters eines weiteren [X.] dargelegt, warum der Angeklagte aus ihrerSicht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei.Es liegt nichts dafür auf der Hand, daß sie dabei, nachdem die [X.] nur eine zeitige Freiheitsstrafe wegen Totschlags beantragt hatte, [X.], das aus ihrer Sicht für ihre Rechtsauffassung hätte sprechen [X.], zurückgehalten hätte. Vielmehr sollte sich die erbetene Erwiderung gegen"die Ausführungen des Verteidigers" richten, der einen noch milderen Antraggestellt, nämlich auf Verurteilung zu einer schuldangemessenen Strafe [X.] mit Todesfolge angetragen hatte. Der Verhinderung diesesim Vergleich zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch milderen Schuld-spruchs sollte die Erwiderung dienen. Ein solcher Schuldspruch ist auch [X.]; vielmehr ist der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden. Es [X.] den Senat daher feststellbar, daß das [X.]eil auch bei Beachtung des Rechtsauf Erwiderung nicht anders gelautet hätte (vgl. [X.] in [X.][X.],[X.] 25. Aufl. § 258 Rdn. 60). Im übrigen hat auch die Vertreterin der Be-schwerdeführer nichts dazu vorgetragen, was sie in der begehrten Erwiderungan für den erstrebten Schuldspruch wegen Mordes [X.] hätte vor-bringen wollen (zur Nützlichkeit - nicht Notwendigkeit - solchen Vortrags vgl.[X.] in SK-[X.] 13. [X.]. § 258 Rdn. 45).- 7 -2. Die Prüfung des [X.]eils auf die allgemeine Sachrüge hin hat im [X.] der [X.] (§ 400 Abs. 1 [X.]) keinenden Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Zu Recht hat das[X.] im Hinblick auf die spontane Tatbegehung des Angeklagten, dersich von seiner Ehefrau getroffen und gedemütigt fühlte, ein Handeln aus einer"gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung" heraus verneint (vgl. [X.]RStGB § 211 Abs. 2 grausam 1). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,daß bereits die ersten Stiche zu den beiden todesursächlichen Verletzungengeführt haben (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 grausam 2 und 6).[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]Nachschlagewerk:ja[X.]St:neinVeröffentlichung:ja___________________________________[X.] § 397 Abs. 1 Satz 3, § 258 Abs. 2, § 337 Abs. 1Dem Recht des [X.] auf Erwiderung kommt verfahrensrechtlichnicht dasselbe Gewicht zu wie dem letzten Wort des Angeklagten.[X.], [X.]. vom 11. Juli 2001 - 3 [X.]/01 - [X.]

Meta

3 StR 179/01

11.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 179/01 (REWIS RS 2001, 1968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.