Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 1 StR 582/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10532

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/10 vom 12. Januar 2011 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]R: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 211 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 1, 4 Der Austausch der [X.] bei [X.] erfordert einen gerichtli-chen Hinweis. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit [X.] Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 I. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war [X.] in einer Wohnanlage, in der auch das spätere Opfer, Frau [X.], wohnte. Er kümmerte sich um die 87-jährige Dame. Am 28. Oktober 2008 kam es in der Wohnung des Opfers zu einer streitigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte Frau [X.] mit einem stumpfen Gegenstand zweimal von hinten auf den Kopf schlug oder sie mit dem Kopf gegen einen Gegenstand 2 - 4 - stieß. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen entschloss er sich, das vorange-gangene Geschehen zu verdecken, indem er sie tötete und dies als Unfall durch einen Sturz in die Badewanne erscheinen ließ. Er verbrachte Frau [X.] in die Badewanne, ließ Wasser einlaufen und drückte ihren Kopf so lange unter Wasser, bis sie ertrunken war. Das [X.] hat das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer [anderen] Straftat" bejaht, weil es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die voran-gegangene Körperverletzung, bei der er Frau [X.] zwei Hämatome am Kopf bei-gebracht hatte, durch ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen zu verdecken. Er habe damit vermeiden wollen, dass Frau [X.] wegen der vorangegangenen Kör-perverletzung Anzeige erstatten und er strafrechtlich verfolgt würde. Das [X.] des [X.] wurde verneint. Das Mordmerkmal [X.] wurde nicht erörtert. 3 II. Der Beschwerdeführer rügt, das Gericht habe die Verurteilung auf eine - gegenüber der Anklage - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht veränderte [X.] gestützt, ohne dass ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei (vgl. § 265 StPO). Die Rüge dringt durch. 4 1. Der Verurteilung wegen [X.] liegt nach den [X.] ein Tatbild zugrunde, das von demjenigen der Anklage wesentlich ab-weicht, wenn auch die [X.] (§ 264 StPO) gewahrt ist. Die - trotz der Formulierung "wegen Totschlags" im Eröffnungsbeschluss (vgl. Strafakten [X.]. 436) - unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten fol-gendes zur Last gelegt: 5 - 5 - Der Angeklagte, der Vollmacht für die Konten der Frau [X.] hatte, habe über 50.000 • von einem Konto des Opfers abgehoben und zu einem überwie-genden Teil vereinnahmt. Darüber hinaus habe er Schmuck und zwei Pelzmän-tel erhalten oder an sich genommen. Am 23. Oktober 2008 habe er aus einer Geldkassette des Opfers einen Betrag von 8.000 • entnommen und zur Beglei-chung eigener Schulden verwendet. Am 28. Oktober 2008 habe Frau [X.] den Fehlbetrag festgestellt und den Angeklagten deswegen beschuldigt. Es habe sich ein Streit entwickelt, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschlossen habe, Frau [X.] zu töten, um die erhaltenen Gegenstände behalten zu können und um die unberechtigte Einnahme von Bargeld zu vertuschen. Zu diesem Zweck habe er seinem Opfer, das sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs [X.] und sich deswegen eines solchen auch nicht erwehren konnte, in Ausnut-zung dieser Situation mit einem stumpfen Gegenstand zweimal von hinten auf den Kopf geschlagen. Frau [X.] habe diesen Angriff zwar überlebt, aber erhebli-che Kopfverletzungen erlitten. Der Angeklagte habe dann überlegt, ob er Frau [X.] retten und ein Sturzgeschehen vortäuschen sollte, habe sich dann aber dafür entschieden, in Fortführung seines ursprünglichen Plans Frau [X.] zu töten. Er habe sie ins Badezimmer verbracht, in die Badewanne gelegt, Wasser in die Badewanne eingelassen und sie so lange unter die Wasseroberfläche gedrückt, bis sie schließlich ertrunken sei. 6 Der Schuldvorwurf der Anklage lautet, der Angeklagte habe eine fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut war, sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet und durch eine weitere Handlung aus Habgier, heimtückisch einen anderen Menschen getötet, um eine [andere] Straftat zu verdecken; strafbar als veruntreuende Unterschlagung in [X.] mit Mord (mit den drei angeführ-ten Mordmerkmalen). Auf Seite 75 der Anklageschrift wird (unter VI. [X.]; vgl. [X.]. 416) ausgeführt: Es liegt ferner der Tatbestand "des [X.] einer Straftat" vor. Dem Angeklagten kam es darauf an, zu verhindern, 7 - 6 - dass er wegen der von ihm vorangegangenen Unterschlagung von 8.000 • strafrechtlich belangt wird. Aus diesem Grund tarnte der Angeschuldigte sein Tötungsdelikt als Unfall, damit keine Nachforschungen nach dem Verbleib des Vermögens von Frau [X.] angestellt werden. Das angefochtene Urteil dagegen gründet den Schuldvorwurf darauf, dass der Angeklagte eine vorausgegangene Körperverletzung verdecken wollte. Das [X.] hat damit die "andere Straftat" ([X.]) in § 211 Abs. 2 StGB bei der [X.] ausgetauscht. Dies hätte eines Hinweises nach § 265 StPO bedurft. Das Gericht, das den Schuldspruch innerhalb des Rahmens der angeklagten Tat (§ 264 StPO) auf einen gegenüber der Anklage im Tatsächlichen wesentlich veränderten Sachverhalt stützt, muss dem Ange-klagten, um ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen, zuvor grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis erteilen, das ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 12. Februar 1991 - 4 StR 506/90, [X.] 1991, 502 [X.]; zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vor 1988 vgl. [X.], [X.], 1988, S. 23 ff., 26 ff. [X.]). Diese Hinweispflicht dient dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Sie gilt auch und gerade für wesentli-che Veränderungen des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten [X.] (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 [X.] [X.]). 8 Die Abweichung in der Beschreibung des Tatverhaltens, das zur [X.] des gesetzlichen Straftatbestandes gedient hat, war bei der vorliegenden Fallgestaltung wesentlich. Das Verhalten des Angeklagten, in dem die "andere Straftat" i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB gesehen wurde, unterschied sich schon zeit-lich erheblich von demjenigen, das die Anklage für tatbestandsmäßig hielt, und inhaltlich wurde ein Vermögensdelikt durch ein Körperverletzungsdelikt ersetzt. 9 - 7 - Während frühere Rechtsprechung vereinzelt die Hinweispflicht nach § 265 StPO noch restriktiv annahm (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 28. April 1955 - 3 StR 13/55; auch [X.], Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 [X.]), wurde bald erkannt, dass der gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungs-entscheidungen eine umfassende Hinweispflicht erfordert. Soweit der 5. Strafsenat (Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 5 [X.]) einen [X.] gegen § 265 Abs. 1 StPO verneint hat, wenn die Verurteilung bei gleich bleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird, hat er einen Verfahrensfehler nur deshalb verneint, "da der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage unterrichtet worden ist". 10 Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1962 - 1 StR 266/62 bei einem Hinweis auf das Mordmerkmal zur Verdeckung einer anderen Straftat die Klarstellung gefordert, "welche andere Straftat der Angeklagte nach der Meinung des Gerichts hätte verdecken können". [X.] hat der 5. Strafsenat schon in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 (5 [X.]) im Fall der Verurteilung wegen Vollrausches einen Hinweis nach § 265 StPO selbst dann gefordert, wenn die Rauschtat als ledigliche Bedingung der Strafbarkeit rechtlich anders beurteilt werden soll. Dies legt nahe, dass ein Hinweis erst recht geboten ist, wenn die Rauschtat vollständig ausgetauscht wird. Der 3. Strafsenat hat zu Recht bei einer Verurteilung wegen [X.] der Zwangsvollstreckung einen Verstoß gegen § 265 (Abs. 4) StPO darin gesehen, dass der Angeklagte nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine andere Forde-rung bei § 288 StGB zugrunde gelegt wurde; der Austausch einer Forderung, deren Durchsetzung der Angeklagte vereitelt haben soll, erfordert einen gericht-lichen Hinweis ([X.], Beschluss vom 2. Februar 1990 - 3 [X.], [X.]R StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 8 und [X.] 1990, 249, 250). Gerade wenn es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach § 265 11 - 8 - StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die An-gabe gehört, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (vgl. hierzu u.a. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 [X.] Rn. 10; [X.], Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 [X.]; [X.], Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 [X.]), liegt es nahe, überhaupt einen ent-sprechenden Hinweis zu verlangen, wenn - wie hier - das Tatverhalten, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem An-klagevorwurf abweicht. Denn Zweck des § 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, und ihn vor Überraschungen zu schützen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94). Der Austausch der [X.] bei [X.] erfordert daher ei-nen gerichtlichen Hinweis. 12 2. Dieser Hinweis ist dem Angeklagten - wie er mit Recht rügt - nicht ge-geben worden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es statt eines beson-deren Hinweises genügt, dass dem Angeklagten durch den Gang der [X.] die Kenntnis vermittelt wird, welches Verhalten das Gericht als tat-bestandsmäßig werten und zur Grundlage des Schuldvorwurfs machen will. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten diese Kenntnis vom Gericht auch nicht durch den Gang der Verhandlung vermittelt worden ist. 13 Unerheblich ist insoweit, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag der [X.] als neue [X.] eine Körperverletzung zugeordnet hat (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 10. August 2005 - 2 [X.]). [X.] ist nämlich, dass eine andere Betrachtung nach Auffassung des Gerichts in 14 - 9 - Betracht kommt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 [X.], [X.]St 19, 141 ff.; [X.], Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, [X.]St 28, 196, 198; [X.], Urteil vom 8. März 1988 - 1 StR 14/88, [X.] 1988, 329; [X.], Urteil vom 17. Oktober 2006 - 4 [X.] Rn. 11 [X.]). Allerdings war vor dem Plädoyer in der Hauptverhandlung folgender Gerichtsbeschluss ergangen: Das Verfahren wird gemäß § 154 II StPO auf Antrag des Staatsan-walts insoweit eingestellt, als gegen den Angeklagten der Vorwurf "veruntreuter" Unterschlagung erhoben worden ist, weil eine deshalb zu verhängende Strafe im Falle des Schuldspruchs wegen des weiteren Anklagegegenstandes nicht ins "Gericht" fiele. Diesem Beschluss lässt sich schon nicht entnehmen, dass das [X.] den Vorwurf der [X.] wegen eines Vermögensdeliktes gänzlich fallen lassen wollte. Es hat damit zwar die - in [X.] stehende - mitangeklagte veruntreuende Unterschlagung der 8.000 • vorläufig eingestellt, auf die sich - wie die rechtlichen Ausführungen auf [X.] der Anklageschrift be-legen - die [X.] beziehen sollte, es hat sich aber nicht dazu [X.], ob die nach der Anklageschrift einbehaltenen weiteren Gelder, Schmuckstücke oder Pelzmäntel als [X.] für den [X.] in Betracht kamen. Der [X.] hat in seiner sehr sorgfältig begründeten Revision dargelegt, dass er sich hiergegen auch nach dem Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO zur Wehr gesetzt hat. Vor allem jedoch wurde durch diesen Beschluss nicht ersichtlich, dass das Gericht als neue [X.] die Körperver-letzung zugrunde legen wollte. In der Anklageschrift wurden zwar die beiden Schläge angeführt, aber nicht in dem Sinne, dass sie mit Körperverletzungsvor-satz geführt wurden, sondern vielmehr bereits in Tötungsabsicht. Danach lag als "andere Straftat" eine Körperverletzung nicht nahe. Der Annahme eines [X.]es steht zwar nicht entgegen, wenn sich bereits die zu verde-ckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet und unmittelbar in die 15 - 10 - Tötung zur Verdeckung des vorausgegangenen Geschehens übergeht. Um ei-ne andere - zu verdeckende - Straftat i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gera-de begeht. Dies ist dann der Fall, wenn während einer einheitlichen Tötungs-handlung die [X.] nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00, [X.], 253, 254; [X.], Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99, [X.], 498, 499). Der Angeklagte musste nach den getroffenen Feststellungen nicht damit rechnen, das [X.] würde als "andere Straftat" die beiden Schläge he-ranziehen. Das [X.] ist in seiner rechtlichen Würdigung ([X.]) im Übrigen selbst davon ausgegangen, die vorsätzliche Körperverletzung sei ge-genüber dem Mord "subsidiär", was eher nicht auf eine "andere Straftat" hin-weist. Da weder die Revisionsgegenerklärung noch dienstliche Äußerungen das Gegenteil bekunden (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, [X.]St 28, 196, 199), ist davon auszugehen, dass das Gericht den erforderlichen Hinweis nicht - auch nicht durch den Gang der [X.] - erteilt hat. 16 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechts-fehler beruht. Die Revision begründet überzeugend, dass der Angeklagte, wenn er vom Gericht den entsprechenden Hinweis erhalten hätte, sich anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hat, Frau [X.] nicht umgebracht und keinerlei Gelder oder Gegenstände unterschlagen zu haben ([X.]), seine Verteidigungsstrategie dahin geändert hätte, sich nunmehr umfänglich in der Sache einzulassen, sei es um weiterhin einen Freispruch zu erreichen, sei es auch z.B. um einen 17 - 11 - Schuldspruch "nur" wegen Totschlags statt wegen Mordes zu erstreben, indem er - wie oben ausgeführt - Umstände vorgetragen hätte, die eine zu verdecken-de "andere Straftat" entfallen lassen. Der Hinweis richtet sich im Übrigen auch an den Verteidiger (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 [X.]); dieser hat hier im [X.] dargelegt, was er bei einem ordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte. 18 [X.]Wahl Rothfuß Elf [X.]

Meta

1 StR 582/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 1 StR 582/10 (REWIS RS 2011, 10532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10532

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 582/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord


3 StR 206/18 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Mordes: Erteilung eines förmlichen Hinweises bei Änderung der Tatsachengrundlage für das Mordmerkmal der …


3 StR 206/18 (Bundesgerichtshof)


2 StR 174/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 462/21 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Verdeckungsmord: Vorliegen der "anderen" Straftat "Misshandlung Schutzbefohlener"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 582/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.