Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 2 StR 523/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4576

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[X.] [X.]/01vom13. Februar 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002gemäß §§ 44-46, 349 Abs. 2 [X.] [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung [X.] wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:[X.] Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt beiim übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng [X.] in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf [X.] trotz m e h r f a c h e r Mahnung keine Aktenein-sicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 [X.]/[X.] 3 -Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die [X.] der Rverhindert, [X.] die Rso genau mitgeteilt werden,wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist und im rigen [X.] der [X.] darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemûen [X.] war (vgl. hierzu u.a. [X.]einknecht/[X.], [X.] 45. Aufl. § 44Rdn. 7, 7 a, 7 b mit [X.]). Diesen Anforderungen istder Beschwerdefrer hier nicht nachgekommen. Dies steht der Annahme ei-nes [X.] entgegen.Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber insbesondere deshalb unzuls-sig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht eingehalten wurde. [X.] hat Fotokopien des angeforderten Sitzungsprotokolles durch [X.] am 7. Januar 2002 erhalten, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am7. Februar 2002 beim [X.] eingegangen, mithin nicht innerhalbder Wochenfrist. Selbst wenn man auch in einem solchen Fall auf die [X.] Angeklagten selbst abstellen wrde, wre der [X.], da das Gesuch keine Ar den Zeitpunkt des Wegfalls [X.], was aber Zulssigkeitsvoraussetzung ist und innerhalbder Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend gemacht werden [X.](vgl. hierzu [X.]einknecht/[X.] a.a.O. § 45 Rdn. 5 m.w.[X.] Senat sieht bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaû, [X.] wegen fr die Versmung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1[X.] zu [X.] 4 -I[X.] Senat merkt an, daû der Schuldspruch wegen (vorstzlicher) Kör-perverletzung und wegen gefrlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheitmit Bedrohung, rechtlich nicht zu beanstanden ist.Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung hat [X.] entfallen. Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form [X.] vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des § 241 StGB erflltund sie zugleich Mittel der in der entsprechenden Vorschrift vorausgesetztenNötigung ist (vgl. u.a. [X.] bei [X.] NStZ 1994, 225 zu §§ 177, 178 StGBa.F.; [X.] GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F. mit weiteren Hinweisen zum Verlt-nis zu § 240 und zu § 253 StGB; [X.] bei [X.] 1973, 902 zu § 113StGB; bei [X.] vom Versuch vgl. aber [X.], Urteil vom 21. Juni 1977 - 5StR 310/77). Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da weder einfachenoch gefrliche Körperverletzung eine entsprechende Drohung als Nöti-gungsmittel voraussetzen.Ein Zurcktreten der Bedrohung (oder keine Tatbestandsmûigkeit: vgl.hierzu [X.] NStZ 1984, 454 = EzSt § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fllenangenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung d e sa n g e d r o h t en V e r b r e c h e n s zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16; Bedenken bei [X.] eines Versuchs des angedrohten Verbrechens bei Tröndle/[X.], [X.]. § 241 Rdn. 7 und [X.]/[X.], StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 [X.] Hinweis auf [X.] NJW 1999, 69 = [X.]St 44, 196). Bei den vorliegendenTaten ist aber kein Verbrechen gegeben, das zumindest versucht wurde; dennes handelt sich jeweils nur um Vergehen. In diesen Fllen wird der [X.], wenn nicht dir die Körperverlet-- 5 -zungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer ernst nehmen sollte, [X.] - als tateinheitlich begangen - zum Ausdruck kommt.Dadurch, daû der Angeklagte in dem Fall, in dem er z w e i Frauenbedrohte, nicht wegen gleichartiger Idealkonkurrenz verurteilt wurde (vgl. [X.] a.a.O.), ist er nicht beschwert.[X.] [X.]

Meta

2 StR 523/01

13.02.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 2 StR 523/01 (REWIS RS 2002, 4576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4576

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