Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 1 StR 512/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4929

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 512/01vom22. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom22. Januar 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2001, soweit es den [X.] betrifft, im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betsmittel-straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat ver-urteilt, ihn im übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer [X.] gegen den [X.]; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel ist begründet.1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnungder Unterbringung des Angeklagten [X.] in einer Entziehungsanstalt be-schrkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Aufhebung des angefochtenen- 4 -Urteils "im Rechtsfolgenausspruch" beantragt. Aus der [X.] sichaber, [X.] sie das Urteil nur deshalb fr rechtsfehlerhaft lt, weil die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, ohne [X.] derenVoraussetzungen vorl. Damit bringt die [X.] zum Aus-druck, [X.] sie lediglich den Maûregelausspruch angreifen will (vgl. [X.] StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; [X.], 210; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 6).2. [X.] die Unterbringung des Angeklagten [X.]in einerEntziehungsanstalt lt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Zu Recht rt die[X.], [X.] die Voraussetzungen dieser Maûregel im Urteil nichthinllich dargetan [X.]) [X.] nicht diren Umstrkennen, ausdenen sich fr den Tatrichter ergeben hat, [X.] der Angeklagte von dem [X.] ist, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen, und [X.]er die in Rede stehenden Taten im Rausch begangen hat oder diese jedenfallsauf einen solchen Hang zurckgehen (§ 64 Abs. 1 StGB). Das [X.] istzwar zutreffend davon ausgegangen, [X.] die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt eine zumindest erheblich verminderte Schuldfigkeit des [X.] Sinne des § 21 StGB nicht voraussetzt (vgl. nur [X.]R StGB § 64 Abs. 1Hang 2; [X.]). Es hat [X.] bedacht, [X.] ein Hang im Sinne von § 64Abs. 1 StGB auch dann angenommen werden kann, wenn noch keine chroni-sche, auf körperlicher Sucht beruhende Aigkeit vorliegt, aber eine ein-gewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übungerworbene intensive Neigung festzustellen ist, immer wieder Rauschmittel [X.] zu sich zu nehmen; diese Neigung [X.] noch nicht den Grad physi-scher Aigkeit erreicht haben (vgl. [X.]R StGB § 64 Hang 4, 5). [X.] 5 -schadet dieses richtigen rechtlichen Ansatzes tte die Auffassung der Kam-mer, es handele sich um [X.] und "hangspezifische Taten"([X.]), hier aber der [X.]. Daran fehlt es.Die Bewertung des Tatrichters wird auch nicht durch die im rigen ge-troffenen Feststellungen getragen. Aus der Darstellung des Werdegangs [X.] ergibt sich allerdings, [X.] dieser im Alter von 16 Jahren begann,Haschisch zu rauchen und seinen faût tlichen Konsum bis zu seinem23. Lebensjahr steigerte; seit [X.] 1999 konsumierte er vermehrt auchEcstasy, Kokain und LSD. Im Rahmen ihrer [X.] zur nicht erheblichverminderten Steuerungsfigkeit des Angeklagten hebt die sachverstigberatene Strafkammer hingegen hervor, eine deutliche Minderung von Selbst-kontrolle und Selbstkritik sei ebensowenig feststellbar gewesen wie eine Inkon-sistenz der [X.]ensbildung oder eine Einengung des Wahrnehmungs- und [X.]. Die Motivation zu den abgeurteilten Straftaten sei nicht durch"suchtmittel-spezifische Komplikationen" geleitet gewesen wie etwa einem Ent-zugssyndrom oder einem daraus resultierenden Zwang, sich Suchtmittel zubeschaffen und diese zu konsumieren. Vielmehr seien "normal-psychologischeMotive" als handlungsbestimmend anzusehen ([X.]/39).Diese [X.] deuten eher auf das Fehlen eines Hanges des [X.] zum Miûbrauch von Rauschmitteln, aber auch eines Symptomwertesder konkreten Taten fr einen Hang hin. Um so mehr tte die Annahme [X.] der Darlegung bedurft. Diese vermiût die [X.] mitRecht.b) Die Beweisfrung des [X.] zur Bejahung der Voraussetzun-gen des § 64 Abs. 1 StGB begegnet unter einem weiteren Gesichtspunktdurchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der von der Kammer zu dieser Frage- 6 -gehörte Sachverstige hatte - im Gegensatz zur Bewertung der [X.] Unterbringungsvoraussetzungen als nicht gegeben erachtet ([X.]).Freilich ist es Recht und Pflicht des Tatrichters, sicr einem Sach-verstigen die Selbstigkeit des Urteils zu wahren ([X.]St 8, 113, 117;[X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1). [X.] er aber eine Frage,fr deren Entscheidung das Gesetz die Zuziehung eines [X.]vorsieht (§ 246a StPO), im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, [X.] erdie Darlegungen des [X.] im einzelnen wiedergeben und [X.] begr, damit dem Revisionsgericht eine Nachprfung mög-lich ist (st. Rspr.; vgl. [X.] bei [X.] 1977, 637; NStZ 1985, 421, 422;[X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 4). Auch dieser Anforde-rung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.3. Nach allem [X.] r den Maûregelausspruch neu verhandelt wer-den. Der [X.] vermag nicht sicher auszuschlieûen, [X.] ein neuer Tatrichterdoch die Voraussetzungen der Unterbringung feststellen kann. Die [X.] den Strafausspruch hier [X.].[X.] Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 512/01

22.01.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 1 StR 512/01 (REWIS RS 2002, 4929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4929

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